1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 281 danken hat man den sehr beachtlichen Vorschlag gemacht, die Geldstrafe nach einer Quote der Einkommensteuer zuͤ bemessen. Bei der einzelstaatlichen Verschiedenheit in der Be— rechnung der Einkommensteuer und bei der Nichtbesteuerung großer Massen müßte aller⸗ dings statt der tatsächlichen eine fingierte Steuers oder Tadeslohn-Quote als Einheitssatz angenommen werden. Die Geldstrafe fließt dem Fiskus desjenigen Staates zu, in dessen Bezirk das erkennende Gericht erster Instanz liegt. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (vgl. 8 495 St.P.O.). Ist sie nicht beizutreiben, so muß fie, damit der Verurteilte nicht straflos ausgeht, in Freiheitsstrafe verwandelt werden (S 28 St. G. B.). Außer der Geldstrafe kennt das heutige Reichsrecht keine weitere Hauptstrafe am Vermögen, also z. B. keine Vermögenskonfiskation. d) Ehrenstrase. Die einzige Hauptstrafe an der Ehre ist der Verweis ( 57 Nr. 4 St. G. B.), der in besonders leichten Fällen Jugendlichen gegenüber ausgesprochen wird und teilweife das ersetzt, was man mit de bedingten Verurteilung bezweckt. Denn er soll, sofern er an Stelle einer Freiheitsstrafe tritt, den Jugendlichen die Nachteile ersparen, welche der Aufenthalt in einem Gefängnis durch die Gesellschaft mit vorgeschritteneren Ver— brechern mit sich bringt. Die Vollstreckung des Verweises geschieht in Ermangelung besonderer Vorschriften nach den allgemeinen Regeln. Mithin ist Vollstreckungsorgan die Staatsanwaltschaft bezw. der Amtsrichter (F83 SuB.S) d Vollstreckung erst nach Rechtskraft des Urteils möalich. 8 27. Nebenstrafen. a) Rebenstrafen an der Freiheit. Nebenstrafen am Leben gibt es nicht. Nebenstrafen an der Freiheit sind Stellung unter Polizeiaufsicht, korrektionelle Nachhaft und Ausweisung. Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist insofern eine moderne Strafe, als S erst, seitdem die persönliche Freiheit unter richterlichem Schutz steht, eines besonderen Richterspruchs bedarf, um ausnahmsweise der Polizei ein Recht auf Beschränkung der Freiheit einzuräumen. Bei keinem Verbrechen ist der Richter genötigt, auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu erkennen. Macht er in den Fällen, in welchen ihn das Gesetz ausdrücklich hierzu ermächtigt, von seiner Befugnis Gebrauch, so erwächft der Polizei nicht die Pflicht, sondern das Recht der besonderen Beaufsichtigung des Verurteilten 688 St. G.B.). Sie wird zur Ausübung dieses Rechts schreiten, wenn trotz der Verbüßung der Hauptstrafe noch Außerungen der verbrecherischen Neigung zu er— warten sind. Aus diesem Gesichtspunkt erklären sich die Machtbefugnisse, welche der Polizei m einzelnen gegenüber dem unter ihre Aufsicht gestellten Deuͤnquenten gegeben sind. Sie kann namentlich jederzeit, auch während der Nacht, Haussuchungen bei ihm dornehmen und den Aufenthalt in einzelnen Ortschaften und Ortlichkeiten schlechthin oder für bestimmte Zeiten, z. B. während eines öffentlichen Umzuges, verbieten (8 89 St. G.B.), einen Wandergewerbeschein versagen (8 57 Nr. 2 Gewerbeordnung) u. a. m. Die volizeiliche Konrolle darf natürlich keine dauernde sein. Sie in beschränkt auf die Zeit von 5 Jahren nach Verbüßung der Freiheitsstrafe. „ . Korrektionelle Radhaft! Auch dann, wenn das Urteil auf UÜberweisung an die Landespolizeibehorde, auf sog. korrektionelle Nachhaft, lautet, erhält die Polizei nur in zeitlich beschränktes Recht, das sie zwei Jahre lang, nachdem der Verurteilte die Haupt⸗ strafe verbüßt hat, ausüben kann, aber nicht ausüben muß (8 862 Abs. 2 St. G. B.). Die Überweisung an die Landespolizeibehörde ist eine Strafe gegen liederliche Prrsonen wie Landstreicher, Bettler, Müßigganger, Dirnen, Arbeitsscheue und Obdach —F 861 Nr. 88 Et.GB.. Landstreicherei, Bettelei u. s. w. sind bloße Üben retungen, weshalb die Hauptstrafe nur in Haft besteht. Ein paar Tage oder Wochen