282 III. Strafrecht. Haft würden aber auf solche Personen, die meist Gewohnheitsverbrecher sind, wenig Ein— druck machen. Darum bedarf es ihnen gegenüber unter Umständen noch einer längeren Nachhaft mit intensivem Arbeitszwang. Will die Landespolizeibehörde die Nachhaft voll— ziehen, so kann sie den Verurteilten entweder in einem Arbeitshaus Jeine Dirne auch in einer Besserungsanstalts unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden (vgl. 8 362 Abs. 8 St. G.B.). Durch den unbedingten Arbeitszwang, der mit dieser Nebenstrafe verbunden ist, wird sie außerordentlich gefürchtet und entspricht wie keine andere Strafe dem Besserungszweck. Daher würde ihre Verwendung auch bei anderen Deltkten und — freilich in modifizierter Weise — für Jugendliche, die Roheitsdelikte begehen, zu empfehlen sein. Ausweisung. Da die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an die Landespolizeibehörde auf den Verurteilten vorwiegend bessernd einwirken soll, wir aber keine Veranlassung haben, Besserungsversuche an Ausländern anzustellen, können diese auf die Zeit, während welcher jene Strafen möglich sind, ausgewiesen werden 8 39 Nr. 2, 8 862 Abs. 4 St. G. B.). Als besondere Nebenstrafe gegen Ausländer dient die Ausweisung außerdem in icishilen— z. B. bei Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Glückspiels (5 284 Abs. 2 St. G. B.). b) Tebenftrafen an der Ehre. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. So wenig wie die Ehre einer Person gemindert werden kann, gibt es Strafen, welche die Ehre nehmen. Was durch Ehrenstrafen verloren geht, sind einzelne Ehrenrechte. Nirgends ist deren Verlust die unmittelbare Folge der Verurteilung zu einer Hauptstrafe. Auch neben der Zuchthaus— trafe bedarf es ihrer ausdrücklichen Aberkennung. Wird sie ausgesprochen, so werden keineswegs alle, sondern nur gewisse Rechte und Fähigkeiten, und zwar solche, welche mit der ZStaatsbuͤrgerstellung verbunden sind, aberkannt. Man bezeichnet deshalb die Strafe als Aberkennung der buͤrgerlichen Ehrenrechte. Mit ihr geht von diesen Rechten, die natur— zemäß nicht alle Bürger in gleicher Weise und Frauen meist gar nicht besitzen, ein Teil zauernd verloren, das sind: die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die zekleideten unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämter, inländische Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen (ß 88 St. G.B.). Ein Teil wird auf eine im Urteil zu be— timmende Zeit aberkannt, das sind: die Fähigkeit, die Landes- oder Reichskokarde zu ragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Amter, Würden u. s. w. zu erlangen, politische Rechte auszuüben, Solennitätszeuge zu sein und eine nach außen jervortretende Vertrauensstellung in der Familie, wie als Vormund, Pfleger, Mitglied eines Familienrats, zu bekleiden (d 834 St.G.B.). Ist die Hauptstrafe keine zeitige, so werden ruch diese Rechte ohne zeitliche Beschränkung verwirkt. Anderenfalls ist die Dauer des Ver— lustes neben zeitigem Zuchihaus 2—210, neben Gefängnis 1268 Jahre, gerechnet vom Tag der Verbüßung oder des Erlasses der Hauptstrafe. Während neben der Todes- und — DDD0 ind bei drei Delikten: Meineid, Kuppelei und gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Wucher sogar erkannt werden muß, ist die Aberkennung neben Gefängnisstrafe nur »ann schlechthin möglich, wenn diese wegen mildernder Umstände an Stelle der Zucht⸗ jausstrafe tritt, sonst aber von der Bedingung abhängig, daß sie bei dem betreffenden Delikt ausdrücklich gestattet ist. In jedem Fall muß durch die Gesetzesübertretung eine chwerere Gefängnisstrafe (mindestens 8 Monate) verwirkt sein (8 82 St. G. B.). Aberkennung einzelner Ehrenrechte. Neben der Aberkennung der bürger— lichen Ehrenrechte kennt unser Recht die Aberkennung einzelner Ehrenrechte, wie CB. Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, eine Strafe, die teils als Surrogat für die Aberkennung der Ehrenrechte überhaupt (gß 85 St. G. B.), teils bei Verurteilung wegen einiger Vergehen wider die öffentliche Ordnung oder wegen Amts— delikten verhängt werden kann (88 128f., 358 St. G.B.); ferner Verlust des bekleideten Amtes und der aqus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die als Zusatzstrafe,