1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2838 namentlich bei Vergehen gegen den Staat, regelmäßig selbst neben Festungshaft, aus— zusprechen gestattet ist (88 81, 88, 87 ff. u. a.), Verlustder Eidesfähigkeit bei Ver— urteilung wegen Meineids“(8 161 St.GB.um c) Rebenstrasen am Vermögen. Einziehung. Die Nebenstrafen am Vermögen sind nicht spärlich, aber bei jeder einzelnen ist der Charakter als Strafe bestritten. Nach der herrschenden Ansicht gehört hierhin vor allem die Einziehung (G. 40 St. G. B.). Gegenstand derselben sind die instrumenta sceleris, wie z. B. das Brecheisen (doch nicht die zur Flucht bestimmte Leiter) und die proaucta gceletis zu welchem wohl die falsche Münze, aber nicht die gestohlene Sache zu rechnen ist. In Einzelfällen kann auch das verbrecherisch Erlangte (3. B. 88 2964, 335 St. G.B.) und das Ohbjekt des Verbrechens (8 134 Vereinszoll⸗ —B Einziehung ist nur unter der Voraussetzung wirkliche Strafe, daß die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören. Soweit dies nicht der Fall ist, erscheint sie als polizeiliche Maßregel. Saa nbrauchbarmachung. Dasselbe gilt von der Unbrauchbarmachung (8 41 St.G.B.), d. i. die Einziehung zum Zweck der Vernichtung. Sie beschränkt sich auf Schriften, Abbildungen und Darstellungen strafbaren Inhalts, sowie die zu ihrer Her— itellung bestimmten Platten und Formen. Andere Strafen am Vermögen sind z. B. die ausnahmsweise statthafte Ent— iehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb (8 30 Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 bezw. 16. Juni 1895, 8 56 Zuckersteuergesetz vom 81. Mai 1891 bezw. 27. Mai 1896), ferner — wenigstens zum Teil — die Publikation des Strafurteils auf Kosten des Schuldigen (88 168, 200 St.G. B.) und die Geldstrafe, sofern sie, wie 3. B. beim Betrug, neben der Freiheitsstrafe erkannt werden kann (88 263 f. St. G.B.) Die Geld— ttrafe ist in diesem Fall wirkliche Nebenstrafe, nicht „kumulative Mithauptstrafe“. Buße. Obwohl nur neben einer Strafe zulässig, ist die Buße keine Nebenstrafe am Vermögen, weil uͤberhaupt keine Strafe. Sie als Strafe anzusehen, verbietet sich nach positivem Recht schon aus dem formalen Grund, daß sie vom Gesetzgeber direkt als Entschadigung bezeichnet wird (F 188 Abs. 2 St. G.B.) Immerhin aber hat sie keinen Lein privatrechtlichen Charakter. Hiermit würde ihre Abhängigkeit von der Bestrafung des Täters, ihre Unvererblichkeit und die Begrenzung ihres Höchstbetrags (nach dem St.G.B.. 000, nach den Nebengesetzen seit 1891: 100600 Mark) im Widerspruch stehen. Sie lann nach dem Strafgefetzbuch wegen schwererer Beleidigung (8 188 St. G.B.) und jeder Koörperverlehung (8 231 St. G. B.), außerhalb desselben besoͤnders wegen strafbarer Rach⸗ bildung begchr werven. Vrol. Au 88 847, 1300 B. G. B.). —28. Strafbemessung. Nach der Darlegung der Strafarten haben wir das Straf maß kennen zu lernen. at J. Strafbemessung im allgemeinen. Die Strafbemessung ist die urteils mäßige Festsetzung einer bestimmten Strafe für ein Verbrechen. Eine solche Fixierung der Strafe wird von ver modernen soziologischen Richtung bekämpft. Diese fordert ein unbestimmtes Strafurteil, das auf Strafe, aber nicht auf eine bestimmte Straf— Jröße lautet. Die Forderung wird damit begründet, daß erst während des Strafpvoll-— uges erkennbar werde, wieweit Strafe nötig sei, um die Gesellschaft vor dem Verbrecher zu sichern. Das definitive Erkenntnis über die Begrenzung der Strafe wünscht man teils einer zweiten richterlichen Entscheidung, teils inem besonderen Strafvollzugsamt zubehalten. In dem einen wie in dem anderen Fall würde die Ansicht derjenigen choörde, welche den Verbrecher auf die Wirkung des Strafpollzugs hin beobachtet, maß— dehenden Einfluß für die Bemessung der Strafe erhalten. Die Behörde aber, von derem rteil die Fortdauer der Inhaftierung abhinge, wäre dann ein Organ der Verwaltung. nfolgedessen würde die persönliche Freiheit nicht mehr völlig unter richterlichem Schuh tehen. Denn hierzu gehört, daß gerade der Richter bestimmt, nicht nur wann über aupt, sondern auch in welchem Umfang die Freiheit ausnahmsweise entzogen werden