284 III. Strafrecht. kann. Wäre dem Richter die Strafbemessung genommen, so würde seine Tätigkeit zu einer bloßen Vorarbeit für die Verwaltungsbehörde herabgedrückt, und dieser eine un— iebsame und verantwortliche Aufgabe aufgebürdet werden. Das positive Recht ist weit entfernt, auf eine Strafbemessung durch den Richter zu oerzichten. Es läßt die durch das Verbrechen verwirkte Strafe schon im Strafurteil festsetzen. Verwirkt ist die Strafe mit der Begehung der Straftat. Die Strafausmessung besteht also in der Auffindung einer bis dahin latenten Strafgröße. Diese muß der Größe der Verschuldung entsprechen. Bei verschiedenen Handlungen, welche unter ein und dasselbe Gesetz fallen, kann die Verschuldung eine sehr verschiedenartige sein. Darum sind die weitaus meisten Strafgesetze derart relativ bestimmt, daß der Richter die ver— virkte Strafe einem Strafrahmen zu entnehmen, also zwischen einem gesetzlichen Minimum ind Maximum auszuwählen hat. Mit der Ausdehnung des Strafrahmens wächst die Schwierigkeit der richtigen Auswahl. Deshalb ist es verkehrt, denselben zu weit an— zulegen oder gar von jeder Schranke für den Richter abzusehen. Ob eine schwerere oder leichtere Strafe verwirkt ist, ergibt sich einerseits aus den objektiven Merkmalen des Verbrechens, wie der Größe des angerichteten Schadens und dein angewandten Mittel, andererseits aus den subjektiven Merkmalen, wie der Schuld— form. In letzterer Beziehung wird die Strafe verschieden ausfallen, je nachdem der Erfolg absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt ist. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Momente kommt es zum Austrag, ob die Tat als Ausfluß gelegentlicher Verirrung oder langjähriger Gewöhnung zu gelten hat. Alle Umstände, welche ein Herauf oder ein Herab in demselben Strafrahmen zur Folge haben, nennt man Strafmehrungs- bezw. Strafminderungsgründe und unter— cheidet hiervon Strafschärfungs- bezw. Strafmilderungsgründe. Die letzteren sind Um— staͤnde, welche als so bedeutend erscheinen, daß sie nach Ansicht des Gesetzgebers innerhalb des gewöhnlichen Strafrahmens nicht berücksichtigt werden können und darum die An— wendung eines außerordentlichen Strafrahmens zur Folge haben müssen. I. Strafschärfung. Allgemeine Strafschärfungsgründe kennt das positive Recht nicht. Der einzige Umstand, welcher wenigstens bei mehreren Delikten des Straf⸗ zesetzbuchs und einiger Nebengesetze (besonders Zoll- und Steuergesetze) strafschärfend virkt, ist der Rückfall. Aber auch er hat keine gleichmäßige Regelung erfahren. Das Strafgesetzbuch versteht unter Rückfall bald die Wiederholung gleichartiger (bei Betrug, Hehlerei), bald die Wiederholung ähnlicher Delikte (bei Raub, raubähnlichen Verbrechen). Beim Diebstahl läßt es sogar bloße Verwandtschaft mit den vorhergehenden Delikten genügen, indem es hier außer Diebstahl auch Hehlerei, Raub, raubähnliches Verbrechen r die Rückfallstrafe verwertet (F 244 St. G. B.) Schon die erste Wiederholung gilt ihm als Rückfall bei Raub und raubähnlichem Verbrechen, erst die zweite bei Dieb— stahl, Hehlerei und Betrug. Im Gegensatz zu dieser willkürlichen Verschiedenheit wäre eine gleichmäßige Behandlung und vielleicht umfangreichere Berücksichtigung zu wünschen. Strafmilverung. Auch allgemeine Milderungsgründe fehlen im gelten⸗ den Recht, wenn man nicht etwa Versuch, Beihilfe, jugendliches Alter hierhin rechnen vill, was aber deshalb wohl kaum angeht, weil sie nicht die Anwendung eines er— veiterten, sondern die Umwandlung des regelmäßigen Strafrahmens bewirken. Spezielle Milderungsgründe gibt es auch nur einige. Ein Beispiel bietet die Brovokation nach 8 218 St. G. B. Dafür aber hat das Strafgesetzbuch das dem franzöfischen Recht nachgebildete System der mildernden Umstände aufgenommen, allerdings in recht verunglückter Weise. In Frankreich, wo es wenigstens konsequenter durchgeführt ist, kam es 1882 auf, weil die Strafen Lines um einige Jahrzehnie zurückliegenden Gesetzes allmählich zu hart erschienen. In nferem Strafgesetbuch dagegen dient es dazu, eine Ausnahmestrafe zu ermöglichen. Wenn von ihr so häufig Gebrauch gemacht wird, so erklärt sich dies daraus, daß in Er⸗ nangelung einer gesetzlichen Bestimmung jeder Umstand als mildernd angesehen werden ann, der sich überhaupt zur Herabsetzung der Strafe eignet. Mithin unterscheiden sich Strafminderunas- und Strafmilderungsgründe nicht in ihrem Wesen, sondern nur in