1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 287 erkennen. Die Gesamtstrafe muß einerseits, um nicht in bloße Absorption überzugehen, größer als die schwerste verwirkte Einzelstrafe, andererseits, um nicht der reinen Kumu—- lation gleichzukommen, kleiner als die Summe der verwirkten Einzelstrafen sein. Hieraus ergibt sich für sie ein Strafrahmen, dessen Minimum die der schwersten Einzelstrafe nächsthöhere Strafgröße und dessen Maximum die auf die nächstniedere Strafgroͤße ver— minderte Summe der verwirkten Einzelstrafen bildet. Sind z. B. die Einzelstrafen 2, 4, 6 Tage Gefängnis, so beträgt die— Gesamtstrafe 7—11 Tage. Das modifizierte Kumulationsprinzip hat das Strafgesetzbuch bei Zusammentreffen von mehreren zeitigen Zuchthaus⸗-, Gefängnis- oder zeitigen Festungshaftstrafen, sowie von zeitigem Zuchthaus mit Gefängnis oder Festungshaft angenommen (88 74 ff. St. G.B.). Kommen Strafen verschiedener Art zusammen, so bedarf es natürlich zur Bildung der Gesamtstrafe einer Umwandlung in die Art der schwersten verwirkten Einzelstrafe. Um der Gesamtstrafe nicht den Charakter einer zeitigen Strafe zu nehmen, ist das Maximum ihrer Dauer auf 15 Jahre, bei Gefängnis sogar auf nur 10 Jaähre beschränkt. Bei Zusammentreffen anderer als der genannten Strafen hat das Strafgesetzbuch das reine Kumulationsprinzip beibehalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Todes- oder lebenslänglichen Strafe noch eine andere Strafe hinzutritt. Auf jede derselben ist be— sonders zu erkennen, was 'namentlich im Hinblick auf etwaigen Erlaß der einen Strafe nicht so uͤnpraktisch ist, als es auf den ersten Blick scheint. Ist neben der Festungshaft nur Gefängnis verwirkt, so glaubt man dem Verurteilten den Anspruch auf die eustodia honesta nicht nehmen zu sollen und, schließt ungerechtfertigterweise die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Mehrere Haftstrafen läßt man in Hinblick auf ihre geringe Dauer nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigen, was ebensowenig motiviert ist wie die reine Kumulation der Geldstrafen. Denn überall geht mit der Häufung der Strafen die wachsende Schwere Hand in Hand. Dadurch erleidet der Verbrecher tatsächlich mehr als die Summe der vernirkten Einzelstrafen ausmacht. Nur der Kumulation zeitiger Freiheits⸗ strafen hat man insofern eine Schranke gezogen, als die Gesamtdauer von Gefängnis und Festungshaft nicht 15 Jahre, die Gesamtdauer mehrerer Haftstrafen nicht Z Monate übersteigen darf (86 75 Ab8. 77 Apf2 St. G. B.). 8 29. Strafumwandlung. J. Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe anderer Art. Da bei Zusammentreffen von Gefängnis oder Festungshaft mit Zucht⸗ haus eine Gesamtstrafe gebildet werden soll, bleibt nichts anderes übrig, als Festungs— haft und Gefängnis in Zuchthaus umzuwandeln (8 74 Abs. 2 St.G.B.). Ein anderer Fall der Verwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe anderer Art ergibt sich durch das Herabsinken der Strafe für Versuch und Beihilfe auf ein Viertel des Mindest betrags der angedrohten Strafe und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, auf Zuchthaus unter nem Jahr zu erkennen. An Stelle der Zuchthausstrafe muß dann Gefängnis treten (8 44 Abs4 St. G. B.) zez. Da die Strafumwandlung Ersatz einer Strafe durch eine andere von gleichem Wert sein soll, muß eine Gleichung zwischen beiden gesucht werden. Nach gesetzlicher Vorschrift sollen 8 Monate Zuchthaus 12 Monaten Gefängnis und 18 Monaten Festungshaft gleichkommen (G21 St.G.B.). Hiernach beträgt z B. die Gesamtstrafe, wenn der Taͤter Jahre Zuchthaus aus 8 248 St. G. B., 1 Jahr Gefängnis aus 8 246 St. G. B. und Jahre Festungshaft aus Z 88 Abs. 2 St. G.B. verwirkt hat, 2 Jabhre 1 Monat bis 3 Jahre 11 Monate gugthaußs I. Umwandkung'einer Geld- in eine Freiheitsstrafe ist nötig, wenn ne nicht eingetrieben werden kannt Die Geldstrafe wird dann regelmäßig durch Ge— ängnis ersetzt, durch Haft nur bei Übertretungen und den in erster Linie mit Geldstrafe edrohten Vergehen (vgl. g 28 Abs. StG.8). Der Maßftab, nach dem die subsidiäre Freiheitsstrafe berechnet wird, ist kein einheitlicher. Bei Verbrechen i. e. S. und Vergehen ollen 32175 Mark. bei Übertretungen 1-15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich—