1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 298 Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, daß die bis dahin abgelaufene Verjährungs— zeit nicht in Anrechnung kommt, also die Frist von neuem zu laufen beginnt. Eine andere Wirkung hat die bloße Ruhe der Verjährung (8 69 St. G.B.). Eine Ruhe wird durch ein rechtliches Hemmnis des Verfahrens herbeigeführt, z. B. duͤrch das Verbot der Strafverfolgung gemaͤß 8 288 St. G. B. oder durch die Aussetzung des Ver— fahrens zur Erledigung einer Vorfrage, wie des Eigentums in dem Diebftahlprozeß. Sie bewirkt, daß die vor ihr liegende Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist mit herangezogen wird. Gluͤckte es dem Täter, sich während der ununterbrochenen Verjährungsfrist der Strafverfolgung zu entziehen, so bleibt er ein und für allemal vor Verfolgung gesichert; denn der Strafanspruch ist damit erloschen. 2. Strafvollstreckungsverjährung. War der Täter bereits rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so kann immer noch eine Verjährung der erkannten Strafe eintreten. Aber die Strafvollstreckungsverjährung setzt den Ablauf einer längeren Frist ooraus, da durch das Urteil das Andenken an die Tat befestigt wird. Die Frist, welche mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils beginnt, stuft sich nach der Höhe der erkannten Strafe ab und schwankt zwischen 2 und 30 Jahren (8 70 St. G. B.). Eine jede Strafe verjährt, selbst die Todess und die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dadurch entsteht aber eine unberechtigte Ungleichheit. Sind z. B. die beiden zwanzigjährigen Burschen A und B wegen Aszendententotschlags zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und hat A die Strafe angetreten, B sich aber durch die Flucht derselben entzogen, so ist A nach 30 Jahren noch seiner Freiheit beraubt, während sich dann sein Bruͤder B, der sich dem Gesetze nicht fügte, unbehelligt im Reiche aufhalten darf. Da jede Strafe verjährt, muß es auch eine Verjährung für den Verweis, die das Gesetz nicht anführt, geben uͤnd diefer als mildeste Strafe der kürzesten Verjährungsfrist unterworfen sein. Selbstverständlich können aber der Strafpvollstreckungsverjährung nur vollstreckbare Strafen unterliegen. Nebenstrafen, bei denen es keiner Vollstreckuug bedarf, weil sie ipso iure eintreten, verlieren ihre Wirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die sie verhängt sind. Im übrigen verjähren die Nebenstrafen mit der Hauptstrafe und dem— gemäß die neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafen nicht früher als jene (8 71 St.G.B.). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes wird man die Verjährung mehrerer Strafen, welche kumulativ durch ein Urteil erkannt sind, erst mit der Verjährung der schwersten Strafe annehmen müssen. Faßt schon das Urteil die kumulierten Strafen zu einer Einheit in jenem Sinne zusammen, so wird erst recht eine einheitliche Verjährung der Gesamtstrafe anzunehmen sein. . Die Strafpvollstreckungsverjährung kann nicht ruhen; denn rechtliche Hindernisse der Strafvollstreckung kann es nach der Rechtskraft des Urteils nicht geben. Aber sie kann unterbrochen werden, und zwar durch jede auf die Strafvollstreckung gerichtete Handlung der Strafvollstreckungsbehörde (z. B. durch Vorladung, Festnahme, Steckbrief). Nach der Unterbrechung beginnt der Lauf einer neuen Verjährungsfrist (F 72 St. G. B.). Ist die Frist ohne Unterbrechung abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Bestrafung. Also auch die Strafvollstreckungsverjährung enthält einen Strafaufhebungsgrund. Sie e so wenig wie die Strafverfolaungsveriährung die rechtliche Eristenz des Ver— ens. Besonderer TCeil. Der besondere Teil des Strafrechts dient der Darstellung der einzelnen Verhrechen. Die encyklopädische Übersicht darf daher den Schwierigkeiten, welchen die gedrängte Zusammenfofung der verschiedenen Deuͤtt⸗ begegnet, nicht durch bloße Anführung einiger Einteilungen aus dem Wege gehen. Es gilt, wenigstens einen Überblick über die wichtigsten Verbrechen zu gewinnen.“ Hierzu bedack es freilich einer sachgemähen, dem Wesen