1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 299 hrechen des Menschenraubs (F 234 St. G. B.). Die erheblich höhere Strafe, welche als— dann verwirkt ist, würde nun durch die bloße Bemächtigung noch nicht gerechtfertigt sein. Zu ihr muß hinzukommen: außer der Anwendung eines bestimmten Mittels (List, Drohung, Gewalt) die Verfolgung einer besonderen verbrecherischen Absicht, nämlich der, das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder aus— wärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Die Betätigung dieser Absicht genügt; auf die Erreichung des Ziels kommt es nicht an. Sklavenraub. Sosfern der Sklavenraub in der Form des Menschenraubes verübt wird, ist er mit diesem unter Strafe gestellt. Aber auch darüber hinaus wird er nach dem Gesetz über Sklavenraub und Sklavenhandel vom 28. Juli 1898 geahndet. Kinderraub (8 285 St.G.B.). Eine Abart des Menschenraubes ist der sog. Kinderraub. Er setzt als Objekt eine minderjährige Person und als verbrecherische Tätigkeit nicht nur eine Bemächtigung, sondern auch eine Entziehung aus der elterlichen Gewalt voraus, entfällt also bei Einwilligung der Eltern. Die Verfolgung einer be— timmten Absicht, wie Anhalten zum Betteln, ist für das einfache Delikt nicht nötig, qualifiziert dieses aber. Frauenraub. Auch als eine Abart des Menschenraubes gilt die Entführung einer Frauensperson. Aber es ist fraglich, ob dieses Verbrechen, das darauf abzielt, die Frauensperson zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, nicht besser unter die Sittlichkeits— »ezw. Personenstandesdelikte gestellt würde. Nach positivem Recht erscheint es in zwei Formen, als Entführung 1. einer Frauensperson gegen deren Willen (8 236 St. G.B.) und 2. einer minderjährigen ¶ r puoperson mit deren Willen, aber ohne Einwilligung des Gewalthabers (8 237 St. G. B.). 836. Verbrechen gegen die Ehre. a) Zeleidigung im allgemeinen und einsache Zeleidigung (9 188 St. G. B.). Die Ehre als Rechtsgut kann nicht mit dem inneren Wert des Menschen usammenfallen und kann nur in einer äußeren Wertschätzung bestehen. Man bestimmt sie meist als die Achtung, welche jemand in dem Lebenskreise, dem er angehört, genießt. Demgemäß ist Beleidigung die Herabsetzung in dieser Achtung. Aber damit kann ihr Begriff nicht erschöpft sein. Wie schon aus dem Wort Beleid igung hervorgeht, nuß mit der Herabsetzung dem Träger des Rechtsgutes ein Leid, also ein psychischer Schmerz zugefügt werden. Ob das positive Recht dieses subjektive Moment konsequent zur Geltung gebracht hat, mag dahingestellt bleiben. Aber grundsätzlich hat es daran jestgehalten. Es wäre auch sonst die prinzipielle Beleidigungsunfähigkeit juristischer Personen, wie sie die gemeine Meinung nach positivem Recht annimmt, kaum zu erklären. Behört aber jenes subjektive Moment zum Begriff der Beleidigung, so muß die Be— eidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten, sowie von Kindern und Geisteskranken, die das beleidigende Wort nicht verstehen, verneint werden. Daß die einzelnen Angehörigen einer Personengesamtheit beleidigt werden können, versteht sich von selbst. Aber man muß hier mit der Annahme einer Beleidigung nach wei Richtungen hin vorsichtig sein: bezieht sich das beleidigende Wort auf den ganzen kreis, so ist von einer Beleidigung keine Rede, wenn dieser nicht festbegrenzt oder so Woß ist, daß der ein zelne darin verschwindet. Bezieht er sich auf, einige Angehörige des Kreises, so können die übrigen höchstens indirekt beleidigt sein. Dazu aber gehört, daß sich der Täter bewußt ist, durch seine Außerung auch die übrigen zu beleidigen. Das St.G.B. kennt nun eine Beleidigung von befreundeten Staaten (88 102f. St. G. B.) und eine Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften (88 196, 197 St.G. B.). Aber beide Fälle gestatten eine ungezwungene Erklärung, welche den Begriff der Beleidigung in dem angegebenen Sinne unberührt läßt. Bei der Beleidigung be— sreundeter Staaten ist allerdings an eine bloße Versagung der schuldigen Achtung gedacht, aber es soll damit auch, troz des gleichen Ramens, eine von der Beleidigung als Ehr—