300 III. Strafrecht. oerletzung verschiedene Tätigkeit unter Strafe gestellt sein. Dies beweist der Umstand, daß nach dem Buchstaben des Gesetzes auch hier eine Privatklage möglich sein würde, der Gesetzgeber aber die Strafverfolgung in anderer Weise als bei der Ehrverletzung im Auge hat. Wenigstens hat die Reichstagskommission in Übereinstimmung mit den Regierungsvertretern die Privatklage als ausgeschlossen erachtet, und in der Tat wäre diese bei einem politischen Delikt ein sehr wunderliches Ergebnis, während ihre Zweck⸗ mäßigkeit bei der Ehrverletzung nicht bestritten werden kann. Diese Verschiedenhen legt den Gedanken nahe, daß auch eine Verschiedenheit in dem Wesen der beiden gleich obezeichneten Delikte besteht. Was die Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften anlangt, so darf man nicht außer acht lassen, daß das St. G. B. fie nur gelegentlich bei der Regelung der Antragsbefugnis erwähnt. Es dürfte darum nur einen umfassenden Ausdruͤck für den Fall haben verwenden wollen, daß Mitglieder der Behörde oder Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Angehörige derselben beleidigt sind, um außer den Beleidigten dem Vorstand der Behörde ein Antraas- und der politischen Körperschaft ein Ermächtigungs— recht zu verleihen. Wäre die Behörde oder sonstige juristische Person in der Tat beleidigungsfähig, jo würde sie einen zeitlich unbegrenzten Schutz genießen, während alle physischen Per⸗ onen, einschließlich des ehemaligen Staatsoberhauptes, schon nach zwei Generationen angestraft herabgesetzt werden duͤrfen (vgl. 8 189 Abs. 8 St. G.B.).“ Auch würde die Beleidigung von dem Zufall abhängen, daß einem zu einem bestimmten Zweé geschaffenen Gebilde die Rechte der juristischen Person verliehen sind. Schließlich würde jene An— nahme zu der eigentümlichen Konsequenz führen, daß eine vor einem Jahrhundert getroffene Maßnahme einer Behörde nur darum, weil diese heute noch existiert, nicht oerspottet werden dürfte, obwohl die Anschauungen andere geworden sind. und jene Maßnahme nunmehr allgemein als verwerflich erscheint. Die Beleidigung kann in verschiedener Form geschehen: durch Worte, Zeichen, Gebärden u. dergl., sog. Verbalinjurie, oder durch Täklichkeiten, sog. Realinjurie. Der hauptfall der letzteren war nach früherem Recht der Schlag ins Gesicht. Nach der eutigen, weiten Fassung der Körperverletzung geht diese Handlung regelmäßig in deren Begriff auf und kommt nicht als Beleidigung in Betracht. Hinsichtlich der Schuldform ist Vorsatz erforderlich und ausreichend. Das positive Recht hat einerseits auf Bestrafung der fahrlässigen Beleidigung verzichtet. Man müßte denn etwa Fe21 des Preßgesetzes hierhin rechnen und annehmen, daß Redakteur, Ver— leger, Drucker und Verbreiter wegen Veröffentlichung einer eine Beleidigung enthaltenden Druckschrift eine fahrlässige Beleidigung begingen. Das ist aber eine unhaltbare Auf⸗ fassung, der die besser begründete Ansicht gegenuͤbersteht, wonach es sich um einen eigen⸗ artigen Tatbestand und ein delictum sui generis handelt. Nicht die fahrlässige Be— leidigung des Redakteurs u. s. w., sondern die Unachtsamkeit des Redakteurs u s. w. oll bestraft werden unter der objektiven Bedingung, daß der Inhalt der Drucschrift zine vorsätzliche Beleidigung enthälti. Andererseits fordert das positive Recht nur Vorsatz, nirgends Beleidigungsabsicht, auch nicht nach F 193 St.G.B. Letzterer Paragraph hat eine andere Bedeutung. Wer ein Recht zu einer Außerung hat, welche an sich eine Nichtachtung bekundet, begeht aatürlich keine Beleidigung. In 8 198 aber hat das St. G.B. einige Gründe, nach denen die Rechtswidrigkeit entfällt, ausdrücklich aufzuzählen für nötig erachtet, um jeden Zweifel darüber auszuschließen und um zugleich zu betonen, daß auch dann, wenn die Außerung dem Inhalte nach nicht rechtswidrig ist, eine Beleidigung in der Form oder den äußeren Umständen liegen kann. So begeht zwar der Vorgesetzte, wenn er dem Antergebenen eine verdiente Rüge erteilt, keine Beleidigung, sollte der Vorhalt ihm auch eine ersehnte Gelegenheit sein, seine Nichtachtung auszudrücken; wohl aber tut er es, wenn er die Rüge außerhalb des Amtslokals vor Dritten, in ungebührlichen Worten oder mit höhnenden Gebärven eneile