B. Verbrechen am Vermögen überhaupt. a) Vereicherungsdelikte. l. F. Wachenfeld, Strafrecht. 305 Die unter dieser Gruppe vereinigten Delikte charakterisieren sich durch die Absicht des Täters, sich auf fremde Kosten einen Vorteil zu verschaffen. Hierhin gehören: 1. Erpressung, d. i. Nötigung in Bereicherungsabsicht (4 253 St. G.B.). Die verbrecherische Tätigkeit ist also mit Anwendung eines Zwangs verbunden. Insofern ihneln die Begehungsmittel denen des Raubes. Sind sie die gleichen, so wird die Er— pressung wie Raub gestraft (8 255 St. G.B). Der Zwang richtet sich gegen den Ge— nötigten zum Zweck der Erlangung eines Vermögensvorteils, auf welchen der Täter kein Recht hat, den er mithin nicht klagweise fordern und den der irrtuͤmlich Gewährende zurückverlangen kann. Glaubt der Täter an sein gutes Recht, während er keinen An— spruch besitzt, so handelt er zwar objektiv rechtswidrig, begeht aber kein Delikt; denn dazu gehört positivrechtlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Obwohl die Erpressung dessen ausdrückliche Feststellung erfordert, ist sie noch zu weit gefaßt und ermöglicht die Bestrafung in Fällen, in denen eine Strafe dem Rechtsgefühl zuwider ist. Abhilfe läßt ich nicht durch künstliche Interpretation, sondern nur durch Änderung des Gesetzes er— reichen. Vielleicht ließe sich wie im früheren Recht die Vermögensbeschädigung als Tat— bestandsmerkmal verwerten. Nach heutigem Recht ist diese irrelevant. II. Betrug, d. i. die in Bereicherungsabsicht und durch Täuschung verübte Ver— mögensbeschädigung (F 268 St. G. B.). Beschädigt ist das Vermögen, wenn dessen gesamter Geldwert infolge der betrügerischen Handlung gesunken ist. Daruͤm liegt kein Betrug vor, wenn der Getäuschte statt der bestellten eine für ihn gleichwertige andere Ware erhält. Das Aquivalent muß natürlich zugleich mit der betrügerischen Handlung gegeben werden. Späͤterer Ersatz macht die einmal erfolgte Schädigung nicht ungeschehen. Vermögensbeschädigung ist auf verschiedenste Weise denkbar; nur dann, wenn sie durch Täuschung herbeigeführt wird, entsteht ein Betrug. Täuschung ist die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums. Dieser führt zu einer positiv falschen Vorstellung. Letztere ist etwas anderes als der Mangel einer Vorstellung. Es ist deshalb das Mitfahren auf der Eisenbahn kein Betrug, wenn das Bahnpersonal nicht wußte, daß der blinde Passagier sich in dem Zuge befand. Nicht je de Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums begründet die Annahme des Betruges. Der Irrtum darf nicht durch ein bloßes subjektives Urteil des Täters, sondern muß durch Angabe von Tatfsachen hervorgerufen sein. Man ist noch nicht betrogen, wenn man schlechte Ware gekauft hat, die der Verkäufer als vorzüg- lich anpries, wohl aber, wenn nan durch die Behauptung günstiger Versuchsresultate, die sich als erdichtet erweisen, zum Kauf bestimmt wurde. Es genügt nicht, daß die falsche Tatsache als der Wahrheit entsprechend hingestellt wird. Sie muß als wahr vorgespiegelt, d. h es muß ihr durch besondere Manipulationen der Schein der Wahrheit zu verleihen versucht sein. Wahre Tatfachen werden verfälscht durch Entstellung. Wie nun der positiven Handlung die Unterlassung gleichzuachten ist, so kann auch durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt werden. Aber dann muß analog dem sonst bei der Uuterlassung geltenden Grundsatze eine Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit bestehen. Weil keine allgemeine Reatspflicht zur Dar— legung der Vermögensverhältnisse besteht, begeht der Kreditsuchende, der nach seinen Ver— moögensverhältnissen nicht gefragt wird, dadurch keinen Betrug, daß er das Geld entleiht, obwohl er die Unmöglichkeit einsieht, es in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Die Vermögensbeschädigung muß durch die Täuschung hervorgerufen, diese also gerade das Mittel zu jener sein. Wer dem unbequemen Bettler, auch wenn er dessen zuf Mitleid berechneten erlogenen Angaben dlaubt, nur zu dem Zwecke etwas gibt, um ihn loszuwerden, ist nicht betrogen. War er gerade durch die Täuschung zu dem Almosen bestimmt, so ist es gleichgültig, ob dadurch das Vermögen des Getäuschten selbst oder Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II