306 III. Strafrecht. eines anderen beschädigt wurde, über das der Getäuschte tatsächlich zu verfügen im stande ist. Der Getäuschte und der Geschädigte brauchen nicht identisch zu sein. Als Bereicherungsdelikt setzt der Betrug die Erstrebung eines rechtswidrigen Ver— mögensvorteils voraus, Darum ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter das Bewußtsein nicht nur der Täuschung und der Vermögensbeschädigung, sondern auch der Rechtswidrigkeit des begehrten Vermögensvorteils besitzt. Der Betrug wird zu einem bloßen Antragsdelikt, wenn er gegen Angehörige, Vor— münder oder Erzieher begangen ist (d 263 Abs. 4 St. G.B.). Seine Verübung im zweiten Rückfall begründet erhöhte Strafe (F 264 St. G. B.). Als eine Abart des Betrugs sieht das positive Recht den sog. Versicherungsbetrug an, d. i. Brandstiftung, um die Feuerversicherungssumme, oder Vernichtung eines Schiffes, um die Seeversicherungssumme zu gewinnen (8 268 St.G.B.). Dieses Delikt würde ystematisch richtiger als ein durch die betrügerische Absicht qualifiziertes gemeingefährliches Verbrechen behandelt. Ein mit dem Betruge verwandtes Delikt ist das betrügerische Kurstreiben (8 75 des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896). II. Ausbeutung. Die Bereicherungsabsicht, welche Erpressung und Betrug harakterisieren, steigert sich zur gewinnsüchtigen Absicht bei der strafbaren Ausbeutung. Diese ist im Gegensatz zum Betruge eine offene Uberlistung, die aber nach außen hin durch den Zwang der Verhältnisse, in denen sich das Opfer befindet, verdeckt wird. Sie erscheint gegenwärtig in der Gestalt verschiedener Delikte, während das St. G.B. ursprünglich nur die Ausbeutung Minderjähriger kannte? Dieses Deliktes macht sich derjenige schuldig, welcher einen Minderjährigen als leichtsinnig und unerfahren kennt und diese Eigenschaften ausnutzt, indem er sich namentlich gelegentlich eines Darlehns — unangemessene Vorteile durch Schuldscheine, Wechsel u. dergl. oder auch nur mündlich durch Zahlungsversprechen zusichern läßt (8 801 St.G.B.). Hat er sich das Versprechen, um den Minderjährigen in seinem Gewissen stärker zu binden, besonders beteuern lassen, erhält er erhöhte Strafe (§ 802 St. G.B.). Wucher. Erst seit 1880 ist der Wucher mieder strafbar. Nunmehr nimmt er die Hauptstelle unter den Ausbeutungsdelikten ein. Nach positivem Recht ist er als Geld— oder Kredit⸗ und als Geschäfts- oder Sachwucher strafbar. Geldwucher (88 8024 ff. St.G.B.) ist der Wucher in Bezug auf Rechtsgeschäfte, wie Darlehn, Stundung, durch welche dem in Geldverlegenheit Befindlichen zwar Geld verschafft oder eine Geldausgabe erspart wird, aber zu unverhältnismäßigem Preise, sofern dies unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit geschieht. Der Täter muß also die prekäre Lage des Übervorteilten kennen und gerade cus ihr seinen Vorteil zu ge⸗— vinnen suchen. Ob der Preis ein unverhältnismaͤßig hoher und die vom Schuldner versprochene Leistung ungleich wertvoller als die Leistung des Gläubigers ist, kann nur nach dem Standpunkt des letzteren beurteilt werden, so daß einem unsicheren Schuldner zegenüber ein besonders hoher Zinsfuß als Prämie für vas übernommen— Risiko noch keinen Wucher begründet. Der Geldwucher ist u. a. qualifiziert, wenn er gewerbss oder gewohnheitsmäßig betrieben wird (F 802 d St. G. B.). Überhaupt erst bei Vorliegen eines dieser beiden letzteren Momente strafbar ist der Geschäfts- oder Sachwucher (8 302 6 St. G. B.). Derselbe kann sich als Vieh-, Land-, Warenwucher darstellen und unterscheidet sich vom Geldwucher dadurch, daß der Wucherer sich nicht eine Gelde, sondern eine andere Leistung, welche in auffallendem Mißverhältnisse zu seiner eigenen Leistung steht, versprechen oder gewähren läßt. — IV. Die bisher angeführten Bereicherungsdelikte charakterisieren sich durch das eigen⸗ ümliche Mittel, durch das die Bereicherung erstrebt wird Eine andere Gruppe wird gebildet durch die Gelegenheit, bei der die Bereicherungsabficht verwirklicht werden soll. Die hierhergehörigen Delikte sind Hehlerei und Partiererei. Hehlerei List Begünstigung in Bereicherungsabsicht (6 258 St. G.B.). Die Beaünstiaung selbst ist ein Soͤnderdelikt (8 257 St. G. B.), hei dem eine Bereicherung