308 III. Strafrecht. zu dem Vertrauen stehen, das die persönlichen Gläubiger eines Schuldners diesem entgegenbringen. Eine Vermögensbeschädigung, nicht nur Vermögensgefährdung, tritt für die Gläubiger ein, sobald der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und nachher Konkurs macht oder ohne vorausgehende Zahlungseinstellung in Konkurs gerät. Wenn die Gläubiger später noch voll befriedigt werden sollten, so erleiden sie doch einen Schaden, da sie keine rechtzeitige und vertragsmäßige Erfüllung ihrer Forderung erlangen. Auf die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung brauchen die Handlungen, durch welche das Vertrauen der Gläubiger getäuscht wurde, nicht unmittelbar eingewirkt zu haben. Es genügt für die Bestrafung das Zusammentreffen von einer der beiden schadenbringenden Situationen mit jenen Handlungen. Tritt in letzteren nur Leichtsinn zu Tage, so liegt ein einfacher strafbarer Bankbruch vor (8 240 K. O.), erhellt aus ihnen die Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, so liegt betrügerischer Bankbruch vor (d 289 K. O.). Da die Begünstigung einzelner Gläubiger eine Benachteiligung der übrigen zur Folge hat, involviert auch sie einen Mißbrauch des in den Schuldner gesetzten Vertrauens und ist darum strafbar (F 241 K. O.). Die Teilnahme dritter Personen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Einzelne im Interesse des Schuldners vorgenommene Handlungen GBeiseiteschaffen von Vermögensstücken, Vorbringen erdichteter Forderungen) sind aber zu Sonderdelikten er— hoben (8 242 K. O.). Als selbständiges Delikt erscheint auch der regelmäßig im Interesse des Schuldners erfolgende Stimmenkauf, durch den eine Abstimmung erzielt werden soll, wie sie wahr— icheinlich ohne denselben nicht zu stande gekommen wäre (8 248 K. O.). Der Schuldner hat im allgemeinen nicht die Pflicht, Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen. Doch werden wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Konkursantrages die Leiter und die Liquidatoren von einzelnen Erwerbsgesellschaften gestraft, so von Aktien— gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (F315 Abs. 2 H. G.B.), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (8 148 Nr. 2 Ges. vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (F 84 Ges. vom 20. April 1892 bezw. 20. Mai 1898), Versicherungsgesellschaft auf Aktien u. deral. (K 109 Versicherungsgesetz vom 12. Mai 1901). Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung sind die Momente, an welche auch einzelne Delikte des Depotgesetzes vom 5. Juli 1896 anknüpfen. Dessen Bestimmungen dienen dem Schutz des aussonderungsberechtigten Deponenten von Wertpapieren. II. Verletzung anderer Rechte. Forderungsrechte sind die allgemeinsten, aber nicht die einzigen Rechte, in denen das Vermögen einer Person bestehen kann. Weitere Vermögensdelikte können an Okkuvations- und sog. Individualrechten begangen werden. 1. Zu den Verbrechen gegen Okkupationsrechte gehört die unbefugte Jagdausübung (88 292 5298 St. G.B.). Die Tatsache des unbefugten Jagens macht schon allein strafbar. Es kommt nicht darauf an, daß der Täter die Absicht hatte, sich das Wild anzueignen. Demnach ist der Ausdruck „Wilddieberei“ irreführend und ijeden— falls dem pofitiven Recht gegenüber nicht entsprechend. Gleiche Grundsätze gelten von dem unberechtigten Fischen und Krebsen (88 296, 2964, 370 Nr. 4 St. G. B.). 2. Die Verbrechen gegen Individualrechte sind vor allem die Delikte, mit welchen das Urhebers und Erfinderrecht verletzt wird, wie unbefugter Nachdruck, Ver— breitung von Nachdruckexemplaren, unbefugte Aufführung von musikalischen oder dra— matischen Werken (Ges. betr. das Urheberrecht vom 19. Juni 1901), unbefugte Nach— bildung und Verbreitung von Photographien, Modellen u. s. w. (Ges. vom 9., 10. und 11. Januar 1876), unbefugte Benutzung einer patentierten oder in die Gebrauchsmuster⸗ colle eingetragenen Erfindung (Patentgesetz vom 7. April 1891, Musterschutzgesetz vom 4. Juni 18919, unbefugter Gebrauch von Fabrik- und Warenzeichen (Warenbezeichnungs⸗ zgesetz vom 12. Mai 1894), sowie die Vergehungen gegen das Verlaasrecht (Ges. vom 19. Juni 1901).