31 III. Strafrecht. Da in dem Gebrauch des Falsifikats der Kern der Urkundenfälschung liegt, be— handelt das Gesetz auch denjenigen als Urkundenfälscher, welcher die von anderen ge— fälschte oder verfälschte Urkunde gebraucht (3 270 St. G. B.). Dagegen ist es für den Begriff der Ürkundenfälschung gleichgültig, ob in der Ur— unde objektiv Unwahres bekundet wird. Daher begeht auch der Schuldner eine Ur— undenfälschung, welcher für seine geleistete Zahlung durch Nachahmung der Unterschrift des Gläubigers eine Quittung herstellt, während umgekehrt keine Urkundenfälschung vor— liegt, wenn er vom Gläubiger eine Quittung trotz Nichtleistung erschwindelt. Aus jenem Grunde stellt sich als ein von der Urkundenfälschung völlig verschiedenes Delikt die sog. intellektuelle Urkundenfälschung dar (8271 St. G. B.). Deren Wesen besteht gerade in der Beurkundung von objektiv Unwahrem. Wer falsche Ein— tragungen in öffentliche Urkunden, Bücher (z. B. Handelsbücher) oder Register (z. B. Standesamtsregister, preuß. Strafregister) bewirkt, alfo in Schriften, auf die man sich im Verkehr muß unbedingt verlassen können, zerstört deren Wert als Beweismittel und oergeht sich ebenso wie der Urkundenfälscher an der publien fides. Die öffentlichen Blauben beanspruchenden Schriften werden in ihrem Wert natürlich nicht schon durch Falschbeurkundung geringfügiger Dinge beeinträchtigt, sondern erst dann, wenn die Er— lärungen, Verhandlungen oder Tatfsachen, deren Eintragung bewirkt wird, für Rechte and Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind. Bei der Falschbeurkundung ist daran gedacht, daß der Beamte das ihm Mitgeteilte zutgläubig niederschreibt. Tut er es wider besseres Wissen, macht er sich eines besonderen Amtsdeliktes schuldig (d 848 St. G.B.). Der wissentliche Gebrauch einer falschen Be— urkundung wird ebenso wie deren Herbeiführung gestraft (8 273 St. G. B.). Nimmt der Fälscher, vielleicht unter Nachahmung der Schrift des kompetenten Beamten, den Ein— rrag vor, begeht er lediglich eine Urkundenfälschung im Sinne der 88 267, 268 St. G. B. Sowohl die Urkundenfälschung als auch die Falschbeurkundung wird mit erhöhter Strafe belegt, wenn der Täter in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil oder anderen einen Schaden zuzufügen handelt (88 268 ff. 272, 278 St. G. B.). Als Gegenstück zur Herstellung falscher Urkunden erscheint die Urkundenbeseitigung (8 274 Nr. 1), die ebenso wie die Grenzverückung (KF 274 Nr. 2) nur dann gestraft vird, wenn sie in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. geschah. Weitere Urkundendelikte sind: Strafbare Handlungen in Bezug auf Stempel (88 275, 276, 280, 860 Nr. 4u. 5, 364), Postwertzeichen (Ges. vom 138. Mai 1891), Verficherungsmarken (88 187 ff. Ges. vom 18. Juli 1899), Steuer- und Zollzeichen (88 20 ff. Schaumweinsteuerges. vom 9. Mai 1902). Hierhin gehört auch die unrechtmäßige Wiederverwendung von gebrauchten Briefmarken, Stempelmarken, Steuer- und Zollzeichen, unbefugte Herstellung oder Verab⸗ olgung von Stempelpapier und Postwertzeichen. 2. Fälschung von Pässen und sonstigen Legitimationszeichen (I368 St. G. B), ein Delikt, das sich als unberechtigte Privilegierung der Urkundenfälschung darstellt. 3. Fälschung von ärztlichen Attesten (g8 277 ff.). Ihre besondere Hervorhebung hat den Zweck, auch die Fälle zu treffen, welche nicht unter die Urkundenfälschung ein⸗ zureihen sind. II. Die Münzdelikte betreffen trotz des Namens nicht nur Münzen, sondern über—⸗ Jaupt Geld als das Tauschmittel im Handelsverkehr, nach positivem Rechte sogar außer Metall- und Papiergeld die dem letzteren gleichgeachteten Papiere, wie z. B. Banknoten, Obligationen auf den Inhaber, Aktien, Zinsen? und Dividendenscheine (J 149 St. G. B.). Unser Recht schützt neben dem inländischen auch das ausländische Geld. Infolgedessen kann der Begriff des Geldes zweifelhaft werden. Jedenfalls gehört darunter nicht alles, was in unzivilisierten Staaten als allgemeines Taufchmittel gilt. Es muß einerseits das Geld vom Staat als Wertmesser anerkannt, andererfeits aus den einzelnen Siude selbft der ihm vom Staate beigelegte Wert ersichtlich sein. Das Hauptmünzdehkt ist die Münzfalschung (F 146 St. G.B.). Ähnlich wie die Urkundenfälschung umfaßt sie ein Doppeltes: ein Falschanfertigen oder Verfälschen und