1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 317 844. Verbrechen gegen den Bestand des Staates. Der Staat muß nach innen und außen gefestigt und nach diesen beiden Richtungen durch das Strafgesetz geschützt sein. J. Hochverrat. Der innere Bestand des Staates beruht auf drei Hauptstücken: 1. dem Staatsgebiet, auf dem der Staat aufgebaut ist; 2. der Staatsverfassung, welche die Beschaffenheit und die Art des Staatsgebäudes kundgibt, und 8. dem Staatsober— haupt, in dem sich die Staatsform verrät. Der verbrecherische Angriff auf eins dieser drei Stücke, mag er sich gegen das Reich oder einen einzelnen Bundesstaat richten, ist Hochverrat. Aber nicht jeder derartige Angriff fällt unter das Gesetz. Nur die gewaltsame Veränderung der Landesgrenze und die gewaltsame Verfassungsänderung sind strafbar (ñF81 Nr. 2-4St. G. B.). Hin— sichtlich des Staatsoberhaupts kann nur eine solche Handlung als Hochverrat in Frage kommen, welche dessen Herrscherstellung zu erschüttern vermag, daher wohl ein Angriff auf Leben, körperliche Integrität und Freiheit, aber nicht auf Ehre und Vermögen des Monarchen (8 81 Nr. 1 St.G. B.). Dieser ratio legis entsprechend liegt nicht in jeder Körperverletzung ein Hochverrat, sondern nur in einer solchen, welche die Regierungs— fähigkeit beeinträchtigen würde. Das letztere ist bei jedem Angriff auf das Leben der Fall und darum der bloße Mord ver such gegen Kaiser und Landesherrn mit der Strafe des vollendeten Mordes belegt (8 80 St. G. B.). Der persönliche Schutz, den das Staatsoberhaupt genießt, bezieht sich nur auf den Monarchen. Der Angriff auf den Senat einer Freien Stadt kommt lediglich als Angriff auf die Verfassung in Betracht. Da es die Selbsterhaltung des Staates erheischt, den hochverräterischen Handlungen vorzubeugen, sind schon das bloße Unternehmen eines Hochverrats und eine Reihe von Vorbereitungshandlungen, wie das Komplottieren (d 88 St. G.B.) und die hochverräterische Verschaffung von Machtmitteln (F 84 St. G.B.) mit Strafe bedroht. II. Landesverrat. Das Verbrechen gegen den äußeren Bestand des Staates, gegen den Staat als Mitglied der Völkerfamilie, findet sein nächstes Charakteristikum in dem Anknüpfen von Beziehungen zu fremden Staaten. Dies kann in kriegerischer Ab— sicht oder zur bloßen Unterstützung einer fremden Macht geschehen. Im ersteren Fall liegt militärischer, im letzteren diplomatischer Landesverrat vor. Jener ist der Krieg gegen den eigenen Staat, kann also grundsätzlich nur von einem Deutschen begangen verden. Dies schließt aber nicht aus, daß auch der Ausländer, solange er unter dem Schutz des Deutschen Reiches steht, ebenso wie ein Inländer behandelt wird (8 91 Abs. 2 St. G. B.). Der militärische Landesverrat ist möglich durch Konspirieren mit einer auswärtigen Macht zwecks Herbeiführung eines Kriegs (& 87 St. G. B.) oder, nachdem ein solcher aus— zebrochen ist, durch Unterstützung der feindlichen Macht. Dies kann durch irgend welche Begünstigung, namentlich auch durch Dienst im feindlichen Heer, sei es auch als Nicht⸗ ombattant (Arzt, Feldgeistlicher), geschehen (886 88, 89 St. G. B.). Besonders schwere Fälle der Begunstigung sind unter erhöhie Strofe gestellt (F 90 St. G. B.). Der diplomatische Landesverrat ist Verrat von Staatsgeheimnissen oder Staats- urkunden, sowie Verrat in Staatsgeschäften (F 92 St. G.B.). Ihn kann ebensogut ein Ausländer wie ein Inländer verüben. Da die einzelnen Bundesstäaten besondere diplo— natische Beziehungen unterhalten, wird ein diplomatischer Landesverrat auch dann be— ani wenn die unterstützte Regierung einem auswärtigen deutschen Bundesstaate ngehört. Besondere Formen des diplomatischen Landesverrats sind die Spionage und der J militärischer Geheimnisse, Delikte, welche durch Gesetz vom 8. Juli 1893 ge— ꝛegelt sind. III. Majestätsbeleidigung (66 94—-07 St. G. B.). Unter die Verbrechen gegen den Bestand des Staats ist auch die Majestätsbeleidigung zu rechnen. Sie ist der nicht im Hochverrat aufgehende Angriff auf die Person des Monarchen, welcher aber