318 III. Strafrecht. nicht so sehr eine persönliche Kränkung als vielmehr eine Verletzung der Staats- ehre bedeutet. Die persönliche Kränkung spielt eine so untergeordnete Rolle, daß von hr die Annahme einer Majestätsbeleidigüng nicht abhängt. Der Staat selbst ist in der Schmähung seines Repräsentanten verletzt. Darum bleibt die Kränkung strafbar selbst einem geisteskranken Monarchen gegenüber, der sie nicht zu empfinden vermag. Die Majestätsbeleidigung unterscheidet sich von der gewöhnlichen Beleidigung nicht Juantitativ, sondern qualitativ. Nur von dieser Annahme aus wird ihre systematische Stellung und der Wegfall aller der Bestimmungen, welche für die Verfolgung der gewöhnlichen Beleidigung gelten, erklärlich und eine feste Umgrenzung ihres Begriffs gewährleistet. Anderenfalls gelangt man zur Bestrafung von Außerungen, welche nichts weiter als Mangel an Achtung bekunden und das Wohl des Staates unberührt lassen. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Majestätsbeleidigung find anerkanntermaßen keine glücklichen. Von der künftigen Revision wäre vor allem' eine Definition der Majestätsbeleidigung zu erwarten, welche jeden Zweifel über ihre Wesensverschiedenheit mit der einfachen Beleidigung ausschließt. Die Tatsache solcher Verschiedenheit, trotz ANeicher Bezeichnung, erhellt um so gewisser, als auch für den höheren Grad ver beiden Delikte dieselbe Bezeichnung, „Tätlichkeiten“, gebraucht ist, darunter aber zweifellos Ver— schiedenes verstanden wird. Bei der gewöhnlichen Beleidigung umfaßt der Ausdruck Tütlichkeiten“ diejenigen Einwirkungen auf die Person, welche nicht in Körper— oerletzungen bestehen, bei der Majestätsbeleidigung dagegen gerade auch Körperverletzungen and zwar alle solche, welche nicht schon durch 8 81 St. G. B. gedeckt sind. Ferner ist die Auszeichnung von Mitgliedern der landesherrlichen Familie neben dem Monarchen und dem Regenten nicht zu billigen. Wahreud der Regent als tat⸗ sächliches Staatsoberhaupt dem Monarchen völlig gleichgestellt zu werden verdient, fehlt es bei den — namentlich entfernteren — Mitgliedern der landesherrlichen Familie, die wie andere Untertanen dem Strafgesetz unterliegen, an einem genügenden Grund, die gegen sie gerichtete Beleidigung als Staatsverbrechen zu ahnden. IV. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Der Staat ist auf den Verkehr mit anderen Staaten und auf deren Hilfe angewiesen. Die freund⸗ schaftlichen Beziehungen zu diesen erhöhen seine Machtfülle. Deshalb darf er nicht zu feindlichen Handlungen gegen befreundete Staaten schweigen. Er straft sie, soweit sie, venn gegen ihn gerichtet, als Hochverrat oder Majestätsbeleidigung erscheinen würden 88 102 f. St.G.B.). Außerdem läßt er den bei ihm beglaubigten Diplomaten, sowie den Hoheits- und Autoritätszeichen aller ausländischen Staaten strafrechtlicen Schut zu teil werden (88 1034, 104 St. G. B.). V. Verbrechen gegen staatsbürgerliche Rechte. In einer allerdings ockeren Beziehung zu den Verbrechen gegen den inneren Bestand des Staates stehen die Delikte gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, welche, seitdem das Volk an der Gesetzgebung beteiligt ist, in den Strafkoder der modernen Staaten aufgenommen sind. Nach französischem Vorbild zählt das pofitive Recht hierhin: 1. Angriffe gegen die gesetz⸗ zebende Versammlung (Auseinandersprengung, Nöõtigung zu einer Beschlußfassung 8 106 St.G.B.) und auf die einzelnen Mitglieder derselben (z. B. durch gewaltsame Ent⸗ ernung aus der Körperschaft, F 105 St. G.B., Verhinderung zu fimmen 8 106 St.G.B.); 2. Angriffe auf das politische Wahlrecht (Wahl- und' Suͤmmenverhinderung, Wahlfälschung, Wablbestechung, 88 107. 108, 109 St.G. B z45. Verbrechen gegen die Organe und Zeichen der Staatsgewalt. Der Staat hat zu seiner Eristenz Organe nötig, in denen er seinen Willen zum Aus⸗ druck bringt. Als sein höchstes Organ erscheint das Staatsoberhaupt. Dieses nimmt aber als Hleichzeitiger Reprasentant des Staates und Träger der Staatsgewalt eine Sonderstellung ein, so daß die dagegen gerichteten Delikte als Verbrechen gegen den Bestand des Staates erscheinen. Dag gleihe hilt von deg bane gegen politische