320 III. Strafrecht. die Nötigung strafbar ist, sind dadurch überschritten, daß als Mittel der Begehung hier neben Gewalt jegliche Drohung ausreicht (F 114 St. G. B.). O. Widerstand oder Nötigung, die von einer öffentlich zusammengerotteten Menschen⸗— menge ausgehen und mit vereinten Kräften begangen werden, führt zum Delikt des Auf- zuhrs (8 115 St. G. B.). Eine Abart des Aufruhrs ist die Meuterei, welche sich dadurch ausgezeichnet, daß die der Obrigkeit zu besonderem Gehorsam Verpflichteten sich zusammenrotten, um mit Gewalt gegen Personen oder Sachen zu handeln. Die Meuterei ist nur in vereinzelten Fällen strafbar, z. B. als Meuterei von Schiffsleuten (88 101, 104 der Seemanns- ordnung vom 2. Juni 1902) und Meuterei von Gefangenen (8 122 St. G. B.). Die Selbstbefreiung der Gefangenen ist im übrigen straflos. Dagegen berfällt der Dritte, welcher einen Gefangenen befreit oder bei der Selbstbefreiung des Gefangenen Hilfe leistet, der Strafe (88 120f. St. G.B.). Stiftet ihn der Gefangene hierzu an, so macht die Straflosigkeit der Selbstbefreiung es unmöglich, den Gefangenen wegen Teilnahme an diesem Delikte zur Verantwortung zu ziehen. — Als weitere Delikte gegen die Staatsgewalt wären noch diejenigen zu nennen, welche Mißachtung derselben bekunden. Das sind: Verleumdung von Staatseinrichtungen oder Anordnungen (8 131 St.G.B.), Amtsanmaßung (8 132), Siegelbruch (8 186), Arrest⸗ bruch (F 137), Beseitigung oder Beschädigung amtlich aufbewahrter Gegenstände (8 133) oder öffentlich angeschlagener amtlicher Kundgebungen (8 134), Beseitigung, Beschädigung oder derahwurdigung von Hoheits- oder Autoritätszeichen, wie Grenzpfählen, Fahnen, Wappen 8 135). z46. Verbrechen gegen die einzelnen Staatsverwaltungszweige. Der moderne Staat mit seinen gesteigerten Kulturaufgaben bedarf eines umfäng⸗ lichen Verwaltungsapparates, zu dessen Schutz ein schier unübersehbares Heer von Straf—⸗ gesetzen dient. Anstatt einfache und umfassende Grundregeln zu geben, hat sich der Gesetz— geber auf diesem Gebiet geradezu erschöpft und die verschiedenen Verwältungszweige bis ins kleinste mit Strafbestimmungen umgeben. Die einzelnen Delikte auch nur annaͤhernd pollständig anzuführen, verbietet der zur Verfügung stehende Raum. Sie werden meist in fünf Gruppen eingeteilt, von denen sich vier auf die vier Hauptverwaltungszweige: Rechtspflege, Militär-, Finanz- und Polizeiwesen, beziehen, und eine die Delikte der Be— amten als der in den Verwaltungszweigen tätigen Organe enthält. a) Verbrechen gegen die Rechtspflege. J. Meineid. Noch mehr als andere Verwaltungszweige muß sich gerade die Rechtspflege auf die Wahrheit des beschworenen Wortes zum Zweck einer der Wahrheit entsprechenden Entscheidung verlassen können. Darum erscheinen die Eidesdelikte als Verbrechen gegen die Staatsverwaltung und speziell die Rechtspflege. Diese Auffassung ist keine unbestrittene. Vielfach sieht man sie als Fälschungsverbrechen an und stellt sie mit den Münz- und Urkundendelikten zusammen. Gewiß ist eine große Ahnlichkeit mit diesen unverkennbar. Denn wie hier die Urkunde oder die Münze wird bei den Eides— delikten die Aussage gefälscht; aber die Handlung nimmt eine andere Richtung. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Gesellsschaft an der Wahrheit des beschworenen Wortes gibt es nicht. Es ist keine Veranlassung, einzuschreiten, wenn Private unter⸗ einander Unwahres beschwören. Das öffentliche Interesse beginnt erst, wenn vor einer Behörde Falsches bekundet wird, endet aber nicht bei der Wahrheit der ei dlich en Aus— age. Deshalb wäre der Vorschlag v. Liszts, auch die unbeeidigte falsche Aussage unter Strafe zu stellen, wenigstens hinfichtlich der Auskunftspersonen im Prozeß beachtenswert. Dadurch würde, weil die Sträfbestimmungen über Begünstigung nicht ausreichen, mehr als bisher manche unnütze Voruntersuchungshandlung vermieden. Nach geltendem Recht tritt Strafe nur für die Ausschwörung eines falschen Eides and für die Abgabe einer dem Eid gleichgestellten falschen Aussage ein. Unter letztere fallen nicht die eidesstattlichen Versicherungen. sondern nur die Beleuerunasformeln von