1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 323 »rechen gegen das Post-, Telegraphen und Eisenbahnwesen (Postgesetz vom 28. Oktober 1871, Gesetz, betreffend Anderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. De— jember 1899, Ges. über das Telegraphenwesen vom 6. April 18982, Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen vom 5. Juli 1892), Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen om 5. Juli 1892), ferner die Delikte gegen die Schiffahrtspolizei (F 145 St. G. B. amt verschiedenen Verordnungen, sowie Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei— chiffe, vom 22. Juni 1899 bezw. 29. Mai 1801, 88 93 ff. Seemansordnung vom 2. Juni 1902, Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 bezw. 30. Dezember 1901 u. a. m.). 5. Die Feld-, Forst-, Jagd-, Fischereipolizei. Die einzelnen Delikte iind zumeist landesgesetzlich geregelt (vygl. F2 Abs. 2 ESt. G.B.). Die unbefugte Fischerei an der deutschen Küste verbietet das Reichsgesetz vom 80. April 1884. 6. Die Sicherheits- und Gesundheitspolizei. Dahin gehören die mannigfaltigen Übertretungen der 88 860 Nr. 10, 366 Nr. 2-10, 3664, 867 Nr. 8 bis 16, 368 Nr. 1-8, 369 Nr. Nund 8 St. G. B., ferner die Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Epidemien (ß 827 St. G.B., Impfgesetz vom 8. April 1874, Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900), sowie Vergehungen gegen die Bestimmungen über Zusätze von gefährlichen Stoffen zu Lebensmitteln (Ges. vom 14. Mai 1879, vom 5. Juli 1887, vom 24. Mai 1901 1. s. w.), über Verwendung von blei- und zinkhaltigen Gegenständen (Ges. vom 25. Juni 1887), über Schlacht- und Fleischbeschau (Ges. vom 8. Juni 1900), über Handel mit Biftstoffen (4 867 Nr. 8 St. G.B.), Vergiftung von Brunnen (8 824 St. G. B.), Ver— etzung der Vorschriften über Dirnenkontrolle (F 361 Nr. 6 St. G. B), Zuwiderhand⸗ ungen gegen die Gesetze betreffend Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Gesetz vom 25. Februar 1876), Abwehr und Unterdrückung von Vieh— seuchen (Ges. vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894) u. s. w. 77. Die Sittlichkeits- und Gesittungspolizei. Diese Gruppe umfaßt die spezifischen Delikte der Landstreicher, Arbeitsscheuen, Müßiggänger, Obdachlosen (8 861 Nr. 8, 5—9) und Bettler (8 361 Nr. 4). Unter Betteln ist die im eigenen Indteresse an fremde Personen gerichtete Bitte um milde Gaben zu verstehen. Das eigene Interesse amfaßt auch die Sammlung von Gaben für Personen, zu deren Unterhalt der Bittende verpflichtet ist, dagegen nicht das Kollektieren. Es gehören hierhin ferner Tierquälerei (F 860 Nr. 18, Ges. vom 4. Dezember 1876 und vom 22. März 1888) und grober Unfug (8 360 Nr. 11). Das ietzt- genannte Delikt spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Es wird vielfach, aber zu Unrecht, als ein subsidiäres Delikt angesehen, das überall Platz greife, wo eine Handlung wider Fug und Recht geschehe. Dies geht aber viel zu weit. Als grober Unfug soll lediglich ein das Publikum belästigendes, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung ver— letzendes oder gefährdendes Benehmen geahndet werden. d) Berbrechen gegen das Zinanzwesen. Der Staat sichert sich die ihm durch pekuniäre Leistungen von Privaten zufließenden Linnahmen, indem er die Zuwiderhandlungen gegen seine dahingehenden Vorschriften mit Strafe bedroht. Die hierdurch geschaffenen Delikte tragen die Signatur, welche ihnen das Vorwiegen des fiskalischen Interesses verleiht. Sie verlassen insolgedessen in manchen Punkten die allgemeinen strafrechtlichen Normen und bilden einen besonderen Verbrechens⸗ lompler, dessen wesentliche Eigentümlichkeiten namentlich darin liegen, daß die Strafe meist nur an einen objektiven Tatbestand angeschlossen und von einem Beweis der Schuld un— bhängig gemacht wird. Auch wird bei ihnen nicht selten der Versuch dem vollendeten delikt gleichgestellt, oft eine dritte Person subsidiär für die Geldstrafe in Anspruch ge— Pmen- der Rückfall in der Regel schwerer gestraft und überhaupt eine größere Strenge ekundet. Die einzelnen Delikte lassen sich je nach der Abgabe, auf welche sie sich beziehen, n drei Hauptgruppen einteilen: