336 III. Strafrecht. wofern sie überhaupt der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch Hausverfassung oder Landesgesetz entzogen sind (unten 88 T a. E) — die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der fürftlichen Familie Hohenzollern und der vor— naligen Herrscherhäuser von Hannover, Kurhessen, Nassau eine Sonderbehandlung als Zeugen oder Sachverständige (St. P.O. 88 71, 72). II. Die gewöhnliche Lehre geht dahin, „das räumliche Herrschaftsgebiet des deutschen Strafprozeßrechts sei das Deutfche Reich“; Strafprozeßrecht habe keine extraterritoriale Beltung. Das würde bedeuten: alle auf dem Boden des Deutschen Reichs vorgenommenen Straffustizakte und nur sie richteten sich nach dem deutschen Strafprozeßrecht (Ordo judieii regitur legibus loci, ubi causa agitur). Diese Lehre hat eine scheinbare Stütze n dem völkerrechtlichen Satze, daß kein Staat im Gebiet auderer Staaten Staats hoheits⸗ akte vornehmen darf; und' auf ihr ruht scheinbar auch 8 1E. St. P.O., wenn er die St. P.O. „im ganzen Umfang des Deutfchen Reichs“ in Kraft treten läßt. Jene Lehre ist gleichwohl falsch. Ein Strafprozeß in den Formen des deutschen Rechts kann sich ehr wohl auch auf außerdeutschem Gebiet vollgültig abspielen. Das Feld der Tätigkeit deutscher Behörden ist zwar regelmäßig das Reichsgebiet. Aber deutsches Strafprozeß⸗ cecht kommt auch in fremden Staaten zur Anwendung. So in allen den Staaten, in denen deutsche Konsulargerichtsbarkeit besteht; ferner koͤnnen deutsche Gerichte z. B. auch auf staatenlosem Gebiet tagen oder auf dem manu militari besetzten fremdstaatlichen Gebiet, oder es kann möglicherweise ein fremder Staat im Falle einer öffentlichen Kalamität, „. B. eines Erdbebens, seine Gerichtslokalitäten den deutschen Behörden zur vorüber— gehenden dienstlichen Tütigkeit zur Verfügung stellen; ja, schließlich wäre nicht undenkbar, daß das Reich völkerrechtswidrig seine Grenzen überschritte. In allen diesen Fällen wäre das Ausland der Schauplatz deutscher Strafprozesse. Der Raum tut mithin gar nichts zur Sache. Es gibt keinen Raum, auf dem das deutsche Strafprozeßrecht nicht auwendbar wäre; sein räumliches Herrschaftsgebiet ist schrankenlos. Worauf es aus⸗ chließlich ankommt, das ist vielmehr die Zugehörigkeit des prozedierenden Organs zum Deutschen Reich oder einem seiner Gliedftaalen. Die Regel ist also die: deutsche Strafjustizbehörden haben, wo immer sie tätig werden, nach deutschem. Strafprozeßrecht zu verfahren (dies auch dann, wenn sie für einen ausländischen Prozeß Rechtshilfe leisten). In Verbindung damit steht, daß Akte ausländischer Be— hörden völlig belanglos sind (auch wenn sie etwa den Formen des deutschen Rechts ent⸗ prechen sollten); denn deutscher Strafprozeß ist — durch deutsche Organe betätigter Strafprozeß. So kann niemals auf Anklage einer ausländischen Staatsanwaltschaft hin ein Hauptverfahren bei uns eröffnet werden ; das fremdländische Strafurteil ist dem Brundsatz nach für uns kein „Urteil“ u. s. w.. Etwas Abweichendes gilt nur für die Rechtshilfe; eine vom fremden Staate in den Formen seines Rechts) geleistete Rechtshilfe kann als ein Glied in die Kette eines deutschen Strafprozesses eingefügt werden u. s. w. III. Anlangend das zertliche Herrschaftsgebiet der Rechtsquellen, so sind das G. V.G. und die St. P.O. in Kraft seit dem 1. Oktober 1879 (E.G. V.G. S1, E. St. P. O. 1). Mit diesem Tage haben die älteren Gerichtseinrichtungen Kreise, Stadte, Friedens-, Appellationsgerichte u. s. w.) zu bestehen aufgehört; alle damals anhängigen Prozesse zingen an die neuen Gerichte über (E.G. V.G. F14); und seit dem 1. Oktober 1879 werden nicht nur alle neubegonnenen Strafprozesse (ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Tat) nach der St. P.O. traktiert, sondern nach letzterer haben sich auch die am 1. Oktober 1879 schon anhängig gewesenen Prozesse in ihrem weiteren Verlaufe zu richten, E.St. P.O. z8 8, 10, 12 (eine Ausnahme, die heute kaum noch in Betracht kommen wird und selbst vieder durch eine Unterausnahme s69 ESt.P.O.) durchbrochen wird, macht E.St. P. O. 8 Abs. 2). Dagegen sind alle vor dem 1. Dktober 1879 vorgenommenen Prozeßakte, venn sie dem alten Recht entsprachen, gültig geblieben und vom neuen Recht nicht berührt vorden („Prozeßrecht hat keine wirtende Kraft).