2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 3435 3. Justiz und Verwaltung sind getrennt: den Gerichten darf keine andere Art Verwaltung als die Justizverwaltung übertragen werden (E.G.V.G. 8 49). Sehr be— denklich ist die gewöhnliche Auffassung, daß dessenungeachtet den einzelnen Mitgliedern der Gerichte Verwaltungsgeschäfte aller Art übertragen werden könnten; damit waäre der ganze Zweck des 8 4 eit. illusorisch gemacht. 4. In den vor die Gerichte gebrachten Sachen entscheiden jene selbst darüber, ob der Rechtsweg zulässig ist oder nicht (8517 Abs.1 G. V. G.; vgl. aber unten 8 16]). 8 9. II. Die Gerichtspersonen. Literatur: Gneist, Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland (1849); Derselbe, Vier Fragen zur deutschen StP.cO. (1879 142ff.; Binding, Die drei Grundfragen der Organi⸗ sation des Strafgerichts (1876); Herm. Seuffert, Erorterungen über die Besetzung der Schoͤffen⸗ Jerichte und Schwurgerichte in Deutschland (18795, und im Gerichtssaal Bd. XXXIIS. 31 61880); Daubenspeck, Der juristische Vorbereitungsdienst in Preußen (1900); Ötker, Die Rechtsgrundlagen der Schöffen- und Schwurgerichtsbildung, Goltd. Arch Bo XLIX G. 93, S. 203 (1902). J. Die Gerichtspersonen sind teils Richter“, teils „gerichtliche Neben— personen“ (Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener . s. w., sämtlich „nicht- richterliche Justizbeamte“). Der Schwerpuntt der Justiz liegt bei den Richtern, und zwar bei den „ständigen Richtern“, beamteten oder Berufsrichtern. II. Die Übertragung des Berufsrichteramts erfolgt durch staatliche Anstellung, Ernennung zum Amisrichter, Landrichter u. s. w. Sie muß auf Lebenszeit und gegen festes Gehalt erfolgen und gibt dem Angestellten auch insofern eine besonders gesicherte Rechtsstellung, als er ohne seine Zustimmung nicht „absetzbar“ und nicht „versetzbar“ ist (88 628 G.V. G.). Zum Richter kann ernannt werden, wer 8 Jahre auf einer Universität, davon mindestens 8 Halbjahre auf einer deutschen Universität, die Rechte studiert hat, darauf die erste juristische Prüfung bestanden, 8 Jahre im praktischen Vorbereitungsdienst ver⸗ bracht und die zweite juristische Prüfung bestanden hat; auch ohne diese Voraussetzungen ist zum Richteramte fähig jeder ordentliche öffentliche Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (FñF 2—8 G. V.G)). Doch können berufsrichterliche Geschäfte „zeitweilig“ auch von einem nicht als Richter Angestellten (Assessor, Referendar, Rechtspraktikanten, Accessisten u. s. w.) nach Maßgabe des Landesrechts wahrgenommen werden (G. V. G. 8 10). Unfähig zur Wahr— gehmung richterlicher Geschäfte machen gewisse strafrechtliche Verurteilungen (St. G.B. oö 81, 38, 84, 86 30, 82 M. St. &B.). III. Wer zum Richter ernannt (oder gemäß 8 10 G. V. G. als solcher einstweilig beschäftigt) ist, ist grundsätzlich befähigt, in allen vorfallenden Strafsachen tätig zu werden. Er ist eben „Richter“, während der nicht Ernannte oder ohne Fähigkeit zum Richteramt Ernannte Nichtrichter ist (seine Handlungen zum Prozeß also nichtig sind). Ausgenommen sind jedoch diejenigen Strafsachen, in denen ein gesetzlicher Aus- schließungsgrund Verwandtschaft des Richters mit dem Beschuldigten u. sJ. w.), vor⸗ liegt (& 22 St. P. O.), judex inhabilis, oder der Richter von einem Beteiligten oder von sich selbst wegen bestehender Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist 88 24380 St. P.O.), judex suspectus; und zwar sind Handlungen eines kraft Gesetzes Jusgeschlossenen Richters unbedingt und ohne weiteres kraftlos; dagegen ist Besorgnis der Befangenheit an sich auf das Verfahren ohne Einfluß, wenn und solange nicht eine auf sie gestützte Ablehnung erfolgt ist. IV. Außer den Berufsrichtern zieht das heutige Recht zu gewissen richterlichen Beschäften unständige Richter, Laienrichter, heran: Schöffen und Geschworene. Diese Jaben keinerlei Beamteneigenschaft, wiewohl sie ein „Amt“ versehen. Über die Berufung der Schöffen und Geschworenen zum Amte enthält das Gesetz eingehende Vorschriften 88 31-57, 84-97 G. V. G.). Sie erfolgt teils durch Auswahl, teils durch Los, und war bezüglich der Schöffen in folgenden Etappen: Urliste, — berichtigte Urliste, — Jahres— iste (je eine für Haupt- und Hilfsschöffen); bezüglich der Geschworenen in folgenden