2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 349 hei den Schwurgerichten ein Mitglied des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts; bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte regelmäßig ein Oberlandesgerichts-Senats- präsident (eventuell der Oberlandesgerichtspräsident oder ein Oberlandes— gerichtsrat); bei den Strafsenaten des Reichsgerichts regelmäßig ein Reichsgerichts-Senatspräsident (eventuell der Reichsgerichtspräsident oder ein Reichsgerichtsrat). Das Verhältnis des Vorsitzenden zu den übrigen Mitgliedern des Kollegiums ist, was sein Stimmgewicht anlangt, nicht das der Überordnung, sondern das der Gleichstellung. der Vorsitzende ist nur, um Linen vielgebrauchten Ausdruck zu wiederholen, primus inter bares; er hat eine leitende Stellung; diese leitende Stellung teilt er aber mit niemandem (anders der „Vorsitzende“ in der M.St. G.O., der wenig mehr als Sitzungs- polizeiorgan ist, während sachlich die vom Vorsitz abgezweigte Funktion des „Verhandlungs⸗ ührers“ präponderiert). Mitunter kommt es vor, daß ein Kollegium eine ihm an sich zufallende Aufgabe z. B. die Vernehmung eines Zeugen) einem aus seiner Mitte überträgt; dieser Delegatar heißt alsdann „deauftragter Richter“; inwieweit eine solche Übertragung zulässig ist, ist in der St.P.O. für die einzelnen Fälle speziell normiert (vgl. z. B. 8 222 St. PO.). Eine Sonderaufgabe fällt weiter dem sog. Berichterstatter (Referenten) zu vogl. 88 28, 368, 891), d. i. demjenigen Mitgliede des Kollegiums, welches dazu be— cufen ist, durch seinen Vortrag das Kollegium über die Prozeßlage zu unterrichten. Das Gesetz kennt eine solche Berichterstattung bei Fassung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, sowie in der Berufungs- und in der revisionsinstanzlichen Haupt⸗ erhandlung. Eine besondere Funktion innerhalb der kollegialischen Tätigkeit ist endlich noch die Urteilsfassung, das ist die schriftliche Absetzung der Urteilsurkunde, die aber zu— nächst lediglich Urteils entwurf ist und natürlich erst durch unterschriftliche Mitvollziehung hurch die übrigen Mitglieder des Kollegiums zum „Urteil“ wird. v. In den Konsulargerichtsbezirken steht an Stelle des Amtsrichters der Konsul, in Stelle des Schöffengerichts und der Strafkammer das „Konsulatsgericht“, be— tehend aus dem Konsul und zwei (in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen vier) Laien als Beisitzern. Entsprechendes gilt für die Schutzgebiete. V. Der Geschäftskreis der Gerichte. 8 12. 1. Im allgemeinen. —. 1. Jedes Gericht hat einen bestimmten Sprengel. Die Bedeutung dieses prengels ist die, daß das Gericht prinzipiell nur innerhalb desselben tätig werden soll uind kann. Extra territorium judicanti impune non paretur: außerhalb des Bezirks orgenommene Amtshandlungen sind unkräftig, wenigstens insoweit der Handlungsort Ainem anderen deutschen Gericht zugeteilt ist. Anders nur, wenn entweder das Anmts— Jericht des Handlungsortes zustimmt, oder Gefahr im Verzuge obwaltet (8 167 G. V. G.). —. Dagegen ist die Tragweite der Wirkungen der Amtshandlungen nicht an den Fprengel gebunden: jedes Gericht kann nicht bloß über die im Sprengel aufhältlichen bersonen und Sachen verfügen, sondern die Gerichtsgewalt eines jeden Gerichts reicht weit wie die deuische Gerichtsbarkeit überhaupt, deshalb sind namentlich Ladungen an Beschuldigte, Zeugen u. s. w., auch wenn sie nicht dem Gerichtssprengel angehören, ohne veiteres gultig und verbindlich. „.. II. Im Innern eines jeden Gerichts verteilt sich die gerichtliche Tätigkeit auf die inzelnen Kategorien von Gerichtspersonen in der Weise, daß 1. der Richter die Fülle der Gerichtsgewalt hat, wohingegen dem Gerichtsschreiber and dem Gerichtsvollzieher nur eine bestimmt umgrenzte Tätigkeit zugewiesen ist, nämlich