2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 351 Fähigkeit der Gerichte zur Erledigung des Hauptverfahrens in bestimmten Arten von Strafsachen, also die Fähigkeit, als erkennende Gerichte zu fungieren. Solche Zu⸗ ständigkeit haben und zwar in erster Instanz: 1. die Amtsgerichte nur in Übertretungssachen, falls der Beschuldigte vorgeführt wird und geständig ist, und die Staatsanwaltschaft mit schöffenloser Verhandlung ein— berstanden ist (5 211 Abs. 2 St. P.O.), sowie — insoweit die Landesgesetzgebung von d8 Abs. 8 E. St. P.O. Gebrauch gemacht hat — in Feld- und Forstrügesachen. 2. Die Schöffengerichte sind für gewisse Arten von Strafsachen, nämlich UÜbertretungen und gewisse Vergehen, von vornherein ohne weiteres zuständig (F 27 G. V. G.), — sog. uͤrsprüngliche Zuständigkeit; außerdem können sie in einer Anzahl oon Vergehenssachen, die von Hause aus zur Strafkammerzuständigkeit gehören, dadurch zuständig werden, daß ihnen die beschließende Strafkammer bei Eröffnung des Haupt— oerfahrens die Verhandlung und Entscheidung der Sache überweist (F 75 G. V.G.), — sog. abgeleitete Zuständigkeit; Voraussetzung der Überweisung ist, daß nach den Um— ständen des Falles keine andere und höhere Strafe als drei Monate Gefängnis oder 300 Mk. Geldstrafe, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung, sowie keine höhere Buße als 600 Mk. zu erwarten steht. 3. Die Strafkammern sind zuständig für alle Vergehen abzüglich der unter 2. erwähnten, sowie für eine Anzahl von Verbrechen, so besonders Verbrechen Jugend⸗ icher, sowie Verbrechen, bei denen die Strafdrohung auf fünf Jahre Zuchthaus in maximo lautet (88 73, 74 G. V. G.). 4. Den Schwurgerichten wohnt Zuständigkeit für alle Verbrechen inne, mit Ausnahme derer, die das Gesetz speziell den Strafkammern oder dem Reichsgericht zu⸗ weist (F 80 G. V. G.). — das des Landesverrats zu, und zwar nur, sofern sie sich gegen Kaiser und Reich richten (F.1861 G. V. G.); daneben sind die schwersten Arten des Verrats militärischer Geheim— aisse dem Reichsgericht zugewiesen (F 12 R.Ges. vom 8. Juli 1898). Die Verteilung der Strafsachen auf fünf Gerichtsarten erklärt sich historisch. Die Grundlage bildet die französischrechtliche Dreiteilung der strafgerichtlichen Zuständigkeit, die sich an die Dreiteilung der strafbaren Handlungen auschließt. Danach würden die Schöffengerichte als Übertretungsgerichte erscheinen lentsprechend den Friedensgerichten, Polizeigerichten, tribunaux de simple police); die Strafkammern als Vergehensgerichte lentsprechend den Zuchtpolizeigerichten, tribunaux en matidre correctionnelle); die Schwurgerichte als Verbrechensgerichte (wie die französischen cours d'assises). Zum Zwecke der Entlastung der Gerichte höherer Ordnung verschob man jedoch die Kompetenz⸗ grenzen so, daß den Schöffengerichten auch Vergehens-, den Strafkammern auch Ver— brechenssachen zuwuchsen. Weiter trug man dem Umstande Rechnung, daß die Schöffen— gerichte nur zu bestimmten Tagen zusammentreten, und zweigte behufs schnellerer Ab— urteilung eine Gruppe von einfach liegenden, spruchreifen und schleunige Aburteilung heischenden Übertretungssachen von den Schöffensachen ab, indem man sie dem Amts- richter ohne Beisitz von Schöffen zuwies (bemerkenswerterweise ohne dieser gerichts— zerfassungsrechtlichen Anderung im Gerichtsverfassungsgefetz Ausdruck zu geben). Endlich sah man sich veranlaßt, dem gemeinschaftlichen Oberappellationsgericht der drei Freien und Hansestädte in Lübeck, das laut Art. 75 R. Verf. erste und letzte Instanz für Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser und Reich war, in dem Reichsgericht einen Nach— folger zu geben. So entstand die Fünfteilung des geltenden Rechts. Daß dieser Auf— dau der sachlichen Zuständigkeit ungemein unharmonisch ist, leuchtet ein. Erkennende Gerichte höherer Instanz sind die Strafkammern: zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amts- und der Schöffengerichte (8 76 G. V.G., 8 211 St. P.O.); die Oberlandesgerichte (eventuell eines unter den mehreren) oder das Oberste Landes- zericht (89 E.G. V. G.): 2.