454 III. Strafrecht. „Der Gerichtsstand ist bei jedem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare handlung ganz oder zum Teil begangen ist.“ Denn für die bloße Zuständigkeitsfrage erscheint (anders als für die materiell— strafrechtlichen Fragen, die sich an den Tatoͤrt knüpfen) der Teilbegangenschaftsort dem Vollbegangenschaftsort durchaus gleichwertig. Selbstverständlich ist aber auch der Teil— begangenschaftsort dem Grundsatze gemäß nur auf die mehreren Aufenthaltsorte zu beziehen; der Erfolgsort kommt auch bei der hier vertretenen Auslegung des 8 7 nicht in Frage, da er eben überhaupt nicht als Tatort angesehen werden kann. 2. Mit dem forum delicti commissi konkurriert gleichberechtigt, elektiv, das forum domieilii, der Gerichtsstand des Wohnsitzes, eventuell der des gewöhnlichen Aufent⸗ halts, subeventuell der des letzten Wohnsitzes des Täters (88 8, 11St. P.O. 88 7—11 B.G.B., Art. 8385 J E.B.G.B.). Vgl. Si.P.O. 8 471. 3. Ist keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände begründet, so tritt subsidiär, als Aushilfegerichtsstand, das forum deprehensionis, der Gerichtsstand der Ergreifung, ein (F 9 Satz 1 St.P.O.). 4. Fehlt es auch an einem forum depreéhensionis, so wird das zuständige Gericht durch das Reichsgericht bestimmt, sog. Gerichtsstand kraft Auftrags (88 Satz2 und Abs. 2 St. P.O.). I. Bei subjektiver oder objektiver Konnexität mehrerer Strafsachen im Sinne des 88St. P.O. ist außerdem der Gerichtsstand des Zusammenhangs, forum connesitatis, —— III. Die örtliche Zuständigkeit ist bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, St.P.O. 8.18; Ausnahme 8 17); nachher nur auf Einwand des Beschuldigten, und zwar kann dieser Einwand nur“ bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung (eventuell sogar nur bis zum Sdélusse der Voruntersuchung) geltend gemacht werden (F 16 St. P.O.). IV. Bei Kompetenzkonkurrenz entscheidet die Prävention in der Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung (& 12 St.P.O.; vgl. aber das. Abs. 2). V. Ist das örtlich zuständige Gericht im einzelnen Falle verhindert, so wird an seiner Statt ein anderes Gericht durch Anordnung des zunächst höheren Gerichts zum zuständigen ernannt (8F 15 St. P.O.). VI. Halten sich 1. mehrere Gerichte für zuständig so, daß jedes die Zuständigkeit des anderen bestreitet — positiver örtlicher Kompetenzkonflikt —, oder erklären sie sich 2. umgekehrt für unzuständig — negativer örtlicher Kompetenzkonflikt — so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestünmt, und zwar ist dies anomalerweise ad b sogar dann noch zulässig, wenn die Unzuständiakeitserklärungen rechtskräftig sind (8 14, 19 St. P. O.). 8*15. VI. Die Geschäftsverteilung. J. Eine Geschäftsverteilung, d. i. Zuweisung der einzelnen Rechtssachen an dies oder jenes Mitglied der Gerichtsanstalt, wird erforderlich bei ailen mit mehr als einem Richter besetzten Gerichtsanstalten. Sie ist, wiewohl an sich ein Akt der Justizverwaltung, zum Teil den Gerichten selbst, genauer gesagt' besonderen bei den Gerichten gebildeten Verwaltungskörpern, übertragen zu dem Zwede, um möglichst Willkür fernzuhalten. II. Typisch ist die Geschäftsverteilung beim Landgericht. Hier wird zuvörderst im einfachen Juftizverwaltungswege die Zahl der Kammern (Straf⸗ und Zivillammern) be— stimmt. Darauf erfolgt durch das „Präsidium“ Präsident, Direktoren und ältestes Mit⸗ glied, S 68 Abs. 2 G. V. G.) die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern gleicher Art (G.V. G. 8 62). Das Präsidium bestimmt weiter die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern, worauf der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich anschließt, und dann das Direktorium⸗ Präsident und Direktoren) den Vorsitz in den übrigen Kammern verteilt (8 61). Innerhalb der Kammer vertcil de Vorsitzende die Geschäfte