2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 873 lose Betenerung (19000); Osterrieth, Der Nebenkläger als Zeuge (1897); Stein Privates Wissen des Iwdiere (1893); Mode, Beichtsiegel und Zeugnispflicht, Arch. f. kathol. Kirchenrecht, Bd. LXXXXII S. 476. 833. aa) Zeugen. 14. Zeugen sind dritte Personen, die im Prozeß zur einfachen Aussage über Tat— sachen herangezogen werden, — dritte Personen, mithin muß richtiger Ansicht nach dem Privat- und dem Nebenkläger die Zeugnisfähigkeit abgesprochen werden, wohingegen der Vernehmung des zufällig im selben Verfahren Mitbeschuldigten als Zeugen nichts im Wege steht. Die Zeugnisfähigkeit kommt allen „Dritten“ zu; tostes inhabiles, wie sie das gemeine Recht kannte (unbekannte Zeugen, belohnte Zeugen, Ketzer und Ungläubige im Prozeß gegen orthodoxe Christen, Kinder, Geisteskranke u. s. w.), gibt es heute nicht; auch der noch so suspekte Zeuge wird nicht von vornherein ausgeschaltet, sondern er wird vernommen (eventuell ohne Beeidigung), und nachträglich wird dann die Überzeugungs— kraft seiner Aussage geprüft. U. Die Zeugnispflicht umfaßt die Pflicht zum Erscheinen, die Pflicht zur Aus— sage und die Pflicht zur Eidesleistung. 1. Das Nichterscheinen des Zeugen trotz gehöriger Ladung zieht — abgesehen von der Kostenlast — Exekutivzwang und Ordnungsstrafen nach sich (9 50 St. PO.). 2. Auch bei Aussageweigerung greifen Verurteilung in die Kosten, Zwangsmaßregeln und Ordnungsstrafen Platz (& 69 St. P.O.). Doch gibt es Personen, die die Aussage weigern dürfen (F 51 St. P.O. — totales Zeugnisverweigerungsrecht; 88 532 —54 — Auskunftsweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter Fragen). 3. Jeder Zeuge muß auf Erfordern des Richters schwören. Gegen Weigerung greifen auch hier Kostenauferlegung, Zwang und Ordnungsstrafen Platz (g 69 St. P.O.). Ausnahmsweise können den Eid verweigern: die Personen, deren Vereidigung gesetzlich unzulässig ist (unten Va), sowie die mit einem totalen Zeugnisweigerungsrecht nach 8 51 St. P.O. ausgestatteten Personen (8 57 St. P.O.). III. Berechtigt, Zeugen zu laden (F 48 St.P. O.), sind Gericht und Staatsanwalt-— schaft. Insoweit es sich um die Hauptverhandlung handelt, haben aber außerdem der An— geklagte, der Privat- und der Nebenkläger, bei Verwaltungsklage die Verwaltungsbehörde das Recht der sog. unmittelbaren Ladung (88 219, 426, 487, 466, 467 St. P.O.). IV. Die Vernehmung des Zeugen ist keine „artikulierte“ mehr; der Zeuge hat im Zusammenhange anzugeben, was er weiß (8 68 St. P.O.). Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der spuͤter abzuhörenden Zeugen (nicht der schon abgehörten Zeugen, auch nicht der Sachverständigen) zu vernehmen; in Verbindung damit steht die Bestimmung, daß eine Gegenüberstellung (Konfrontation) des Zeugen mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren tunlichst vermieden werden soll (F 58 St. P.O.). Die Vernehmung des Zeugen zerlegt sich in die Vernehmung zur Person“ (Befragung über Vor- und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und Wohnort, er⸗ forderlichenfalls über verwandtschaftliche Beziehungen zu dem Beschuldigten und andere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erhebliche Umstände) und die Vernehmung „zur Sache“, (8 67 St. P.O.). V. Grundsätzlich hat der Richter jedem Zeugen den Eid abzunehmen. Unbeeidigt sind jedoch zu vernehmen (8 56 St. P. O.): a) Eidesunmündige (Mündigkeitsalter: das 16. Lebensjahr), desgleichen Eidesunreife (Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben); 2) die strafweise Eidesunfähigen (8 161 St. P.O.); e) die Komplizen des Beschuldigten: Personen, die hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler (oder — wie man per argum. a fortiori hinzuzufügen berechtigt ist — sogar als Alleintäter an Stelle des Beschuldigten) verdächtig oder bereits verurteilt sind. „Die den Gegen—