2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 385 2. Zwangsmittel zur Erlangung der für den Prozeß erforderlichen Gegenstände. 846. a) Beschlagnahme. Literatur: v. Schwarze, Erörterungen II S. 100. Jedermann (der Beschuldigte wie jeder Dritte) muß Sachgegenstände, die er hdat, herausgeben, insoweit sie als sächliche Beweismittel dienen oder der Einziehung unterliegen (d 94 St. P.O.). Zur Erzwingung der Herausgabe dient die Beschlagnahme. Es handelt sich hier im Gegensatz zu der Vermögensbeschlagnahme (8 45), die das Vermögen insgesamt ergreift, um Beschlagnahme an speziell bestimmten Gegenständen, also um Individualbeschlagnahme, wie man sie nennen könnte. Beschlagnahme— ordnungsberechtigt ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei (F 98 St. P.O.). Die nichtrichterliche Beschlagnahme unterliegt eventuell richterlicher Überprüfung nach Maßgabe des 8 98 Abs. 2 St. P.O. Nicht beschlagnahmbar iind behördliche Akten und andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstuͤcke unter der Voraussetzung, daß die oberste Dienstbehoͤrde, die der verwahrenden Behörde bezw. dem oerwahrenden Beamten vorgesetzt ist, erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem Reiche oder einem Bundesstaate nachteilig sein würde. Nicht beschlagnahmbar sind ferner Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und einer aus 88 51, 32 (nicht 88 653, 134) St.P.O. zeugnisweigerungsberechtigten Person, wenn sie sich in den Händen der letzteren befinden, und diese nicht selbst einer Teilnahme, Begunstigung oder Hehlerei verdächtig ist. Postsendungen auf der Post und Telegramme auf der Telegraphenanstalt unter— iegen einem Sonderrecht. Ihre Beschlagnahme — „Briefsperre“ bezw. „Telegramm— perre“ — kann außer dem Richter nur die Staatsanwaltschaft anordnen, und zwar etztere nur, wenn Gefahr im Verzuge vorliegt, und es sich nicht bloß um eine Übertretung jandelt. In jedem Falle gehen die beschlagnahmten Sendungen und Telegramme, und war Briefe uneröffnet, dem Richter zu. Eine staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme sinkt pso juré in sich zusammen, wenn nicht binnen drei Tagen richterliche Bestätigung erfolgt (8 100 St. P.O.). Den Kreis der beschlagnahmbaren Poststücke bestimmt 8 989 St. P. . dahin, daß der Beschlagnahme unterliegen: a) an den Beschuldigten gerichtete Post— sendungen und Telegramme; b) solche Postsendungen und Telegramme, in betreff deren Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie entweder «) von dem Be— schuldigten herrühren oder 4) für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Unter— uchung Bedeutung habe. Für die Preßbeschlagnahme (Beschlagnahme von Druckschriften, Platten und Formen) gelten noch zufolge F5 E.St.P.O. die Bestimmungen des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (88 28 ff.); diese Bestimmungen wollen der Preßfreiheit Rechnung tragen und zeichnen sich namentlich durch Setzung verschiedener Fristen aus. Nicht hierher gehört die arrestierende Beschlagnahme der 88 825 und 326 St. P.O.; sie ist kein strafprozessuales Zwangsmittel im eigentlichen Sinne, sondern eine Voll⸗ ttreckungssicherungsmaßregel. 847. b) Editionszwang. Dritte nicht zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind in Ansehung von Beweis- und Einziehungsstücken „editionspflichtig“, d. h. es können zur Erwirkung der Heraus— abe gegen sie außer der Beschlagnahme auch noch die Zeugniszwangsmittel des 8 69 St. P.O. vom Richter angewendet werden (895 St. P.O.). Gegen Behörden und Be— amte ist der Editionszwang nur mit derselben Beschränkung, wie die Beschlagnahme, zu— lässig (F 96 St. P.O.). Voraussetzung des Editionszwangs ist natürlich, daß die zu zwingende Person die sjerauszugebenden Gegenstände hat. Solange das nicht feststeht, kann nur mittels Durch— uchung vorgegangen werden. kneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.