86 III. Strafrecht. 848. 3. Durchsuchung. Literatur: Brauer, N. Archiv d. Crim.R. 1846 S. 583; Waser, Gerichtssaal Bd. J S. 61; Beling, Ztschr. f. St.R.Wiss. Bd. XV S. 471. Durchsuchung ist das Suchen nach sächlichen Beweismitteln oder nach der Person des Beschuldigten in oder an Raͤumen, Personen und Sachen. Sie ist also mehr als bloße Haus“ suchung. Eine Pflicht zur Duldung der Durchsuchung besteht in folgendem Umfange: Der Verdächtige, d. i. derjenige, gegen den sich der Strafprozeß richtet, also der Beschuldigte, muß sich eine Durchsuchung seiner Räume, seiner Person und seiner Sachen unter der ganz allgemeinen Voraussetzung des 8 102 St. P.O. gefallen lassen; es genügt nämlich die sei es noch so vage Vermutung, daß man seiner Person in dem zu durchsuchenden Raume werde habhaft werden, oder man irgend welche — nicht notwendig individuell bestimmte — Beweismittel inden werde. Viel enger begrenzt sind nach 8 1083 St. P. O. die Voraussetzungen der Durch⸗ suchungsduldungspflicht Dritter. Bei solchen sind ohne und gegen ihren Willen Durchsuchungen nur behufs der Ergreifung des Beschuldigten voder behufs der Verfolgung von Deliktsspuren oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegen⸗ sttände und nur dann zulässig, wenn die Vermutung, daß sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befinde, durch feststehende Tatsachen belegt wird. Der Gesetzestert (,zu durchsuchende Räume“) ergibt deutlich, daß Dritte eine Durchsuchung ihrer Person nicht zu dulden brauchen, wie auch — entgegen dem Reichsgericht — die herrschende Meinung annimmt. Die Kautelen ad P) fallen jedoch hinweg bei Räumen, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, bei solchen, die er während der Verfolgung be⸗ treten hat, sowie bei solchen, in denen ein Polizeiobservat wohnt oder sich aufhält. Rechtsverbindlich ist grundsätzlich nur die vom Richter angeordnete Durchsuchung; bei Gefahr im Verzuge, sowie bei den soeben genannten Räumen genügt jedoch die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei (d 108 St. P.O.). Bei Durchsuchung von Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum (Haussuchung) iind, wenn sie ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, tunlichst ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder (jedoch nicht Polizei⸗ oder Sicherheits⸗ beamte) zuzuziehen, außer wenn es fich um die vorstehend bezeichneten Raͤume handelt. Besondere Kautelen sieht F 104 für nächtliche Haussuchungen vor; solche dürfen aur erfolgen bei Verfolgung auf frischer Tat; bei Gefahr im Verzuge; zweds Wieder⸗ ergreifung eines entwichenen Gefangenen; in Wohnungen von Polizeiobservaten; in Räumen, die ohnehin zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Her⸗ bergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels oder gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. Besondere Garatich gelten auch für die Durch— sicht von „VPavieren“ (8 110 St.P.O.). Drittes Kapitel. Die Kosten im s8trafprozeß. 849. Literatur: Fried ich, Lehre von den Kosten im St 1901); A. Friedländer, Das — in — * iein —E— ß Im allgemeinen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn zr rechtskraftig zu Strafe derurteilt nnd (anders im Militärstrafprozeß, &469 M.St. G.O.);