2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 387 deti anderem Ausgang des Prozesses trägt sie die Staatskasse. Sonderbestimmungen zelten für den Fall der sog. Kompensation (88 199, 2883 St. G. B.), den Fall der Zuruͤck nahme des Strafantrages, den Fall schuldhaft irreführender Denunziation u. s. w. (88 496 -606 St. P. O.s. Die Höhe der Kosten bestimmt sich namentlich nach dem Gerichts— R73 7 kostengesetz vom Gegen den abwesenden Beschuldigten kann die Kosten— oollstreckung durch arrestierende Vermögensbeschlagnahme (88 8285, 326) gesichert werden. Besonderer Ceil. Erstes Kapitel. Aberblick über den Gang des Verfahrens. 8 50. Literatur: v. Kries, Vorverfahren und Hauptverfahren, Ztschr. f. St.R.W. Bd. IX S. 1; Kronecker, das. Bd. X S. 487. Der Strafprozeß zerlegt sich zeitlich in das Vorverfahren und das Hauptverfahren. VLorverfahren sind alle Prozeßhandlungen bis zur Erbffnung des Hauptverfahrens. Sein Zweck ist Stoffsammlung behufs demnächstiger Entscheidung der Frage, ob ein Hauptverfahren stattfinden solle. Die einfachste Erscheinungsform des Vorverfahrens ist das vorbereitende oder Ermittelungsverfahren (staatsanwaltschaftlich), in das Vorverfahren fällt aber auch die in gewissen Fällen stattfindende Voruntersuchung richterlich). Dominus litis ist von Hause aus der Kläger; er entscheidet, ob das Verfahren be— zinnen und fortschreiten solle. An das Gericht geht diese Entscheidung mit dem Augen— blick über, in dem die gerichtliche Untersuchung eröffnet wird (Voruntersuchung oder Hauptverfahren). Zweites Kapitel. Die einzelnen Verfahrensarten. A. Das regelmäßige Verfahren. 1. Das Vorverfahren. Literatur: Ortloff, Vorverfahren (1898); v. Kries, Ztischr. f., St.R.W. Bd. IX S. 1; Kronecker in ders. Ztschr. Bd. Vil S. 395. Bb. X S. 487; Zucker, Uber einige Reformen des Vorverfahrens (1902). l. Das Vorverfahren ohne Voruntersuchung. 851. a) Das Ermittelungsverfahren. Das Ermittelungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn ie auf irgend eine Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten hat (d 158 St.P.O.). Solche Kenntnis kann sie namentlich erhalten durch eine private Anzeige, eine On *