388 III. Strafrecht. Denunziation (vgl. 8 156 Abs. 1 St. P.O.), sowie durch amtliche Mitteilungen seitens der Dhet die nach F 161 St. P.O. „Recht und Pflicht des ersten Angriffs“ („die Initia— tive“) hat. Die zur Aufhellung des Falles erforderlichen Prozeßhandlungen nimmt die Staats— anwaltschaft selbst vor (insoweit sie ihr nicht, wie z. B. Verhaftung, Eidesabnahme, gesetz⸗ lich entzogen sind); oder sie bedient sich dabei der Hilfe anderer Staatsorgane, insbesondere der Polizeibehörden (F 139 St. P.O.), und des Amtgrichters, in dieser Eigenschaft Er⸗ mittelungsrichter“ genannt (88 160. 168167 St. P. O.). 852. b) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens und das Klageprüfungsverfahren. Literatur Dalcke, Goltd. Arch. Bd. XL S. 256, Bd. XLI S. 988, Delius, Goltd. Arch. Bd. XLIII S. 177. L. Ergeben die Ermittelungen nicht zureichenden Anhalt dafür, daß alle in Betracht kommenden Prozeßvoraussetzungen und Strafbarkeitsbedingungen vorliegen, so verfügt die Staatsanwaltschaft die FCinstellung des Verfahrens (8 168 Abs. 2 St. P.O.). Doch kann ein so eingestelltes Verfahren jederzeit ohne weiteres erneuert werden. Von der Einstellung sind in Kenntnis zu setzen: der Beschuldigte, wenn er vom Richter ver⸗ antwortlich vernommen oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen war (S 168 Abs. 2 St.P.O.); immer der Antragsteller (F 169). Letzterer kann, wenn er gleichzeitig der Verletzte ist, auf ein gerichtliches Klageprüfungsverfahren antragen, d. h. sich an das Ober⸗ landesgericht (in einem Falle an das Reichsgericht) mit dem Gesuch wenden, das Gericht möge prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Klage zu erheben verpflichtet sei. Fällt diese Entscheidung bejahend aus, so ist die Staatsanwaltschaft gehalten, Klage zu erheben (88 170ff. St. P. O.). Das Klageprüfungsverfahren dient als ein Garantiemittel für ungeschmälerte Durch⸗ führung des Legalitätsprinzips. Bevor dos Gericht angerufen wird, muß aber der Be⸗ rechtigte zunächst Remedur innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie erfolglos ver— sucht haben und zwar mittels einer binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde. Erst gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist binnen einem Monat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Antrag muß ge⸗ hörig substantiiert sein durch Angabe der Tatsachen und der Beweismitiel. Zum Schutz zegen Mißbrauch ist ferner vorgeschrieben, daß der Antrag von einem Rechtsanwalt unter⸗ zeichnet sein muß, und daß der Antragsteller auf Verlangen des Gerichts Sicherheit zu leisten hat; zudem trägt bei Erfolglosigkeit der Antragsteller die Kosten des Klageprüfungs⸗ oerfahrens. II. Liegen gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat zu— reichende tatsäͤchliche Anhaltspunkte vor, und ist das Verfahren in Ordnung, so erhebt die Staatsanwaltschaft die Anklage, d. h. sie stellt den Antrag auf Eröffnung des Haupt⸗ verfahrens behufs gerichtlicher Aburteilung des Falles (88 168, 197 St. P.O.). Die An⸗ klage hat den Beschuldigten und seine Tat under Anschluß an die Formel des Straf⸗ gesetzes anzugeben, auch das letztere zu allegieren, ferner die Beweismittel und das zur Aburteilung berufene Gericht zu bezeichnen; beizufügen ist — außer in schöffengerichtlichen und Überweisungssachen — ein Ermittelungsergebnis (K 198 St. P.O.). Der Form nach muß die Anklage regelmäßig schriftlich sein (Anklageschrift): nur in den Ausnahmefällen der 88 211 (summarisches Verfahren vor dem Amts- oder dem Schöffengericht), 268 St. P.DIncidenttlage) wan de Anklage mündlich in der Haupt⸗ verhandlung erhoben.