2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 395 zur Stelle befindlich und ohne Aussetzung erreichbar ist, für nötig hält; wenn ein an Stelle eines ausgebliebenen bestellter neuer Verteidiger die Vertagung zwecks Vorbereituug verlangt und Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht genügend erscheint (8 1485 St. P.O.); wenn sich der juristische Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluß ändert und entweder infolge der veränderten Sachlage eine Aussetzung zur genügenden Vor— bereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint oder der Angeklagte die Ausfetzung verlangt, indem er einen neu hervorgetretenen, ein schwereres Strafgesetz oder einen Straferhöhungsgrund bedingenden Umstand bestreitet u. s. w. VIJ. Unzulässig ist die Abhaltung einer Hauptverhandlung gegen eine Person des Beurlaubtenstandes oder eine gleichgestellte Person, solange sie zum Dienst einberufen ist (S 9 Abs. 1 Satz.2 M.St. G.O.). 8) Die schwurgerichtliche Hauptverhandlung speziell. Literatur: Heinze, Goltd. Arch. Bd. XIII S. 616, Bd. XIV S. 1; Die Prinzipien des nchwedae revre Z gutachtliche Berichte des Herzogl. Obergerichts Wolffenbüttel; Die Rechtöfindung im Geschworenengericht, Anl. 5 zu den Motiven des Ent⸗— wurfs einer deutschen St.P.O.; H. MNeyer, That- und Rechtsfrage im Geschworenengericht (1860); Glhaser, Schwurgerichtliche Erörterungen (2. Aufl. 1875); v. Bar, Recht und Beweis im Ge⸗ ichworenengericht (1866); Binding, Die drei Grundfragen zur Organisation des Strafgerichts (1876); Dalcke, Fragestellung und Verdikt (2. Aufl. 1898); Bischoff, Goltd. Arch. Bd. XLII S. 349, XLVI S. 1; Freudenstein, Goltd. Arch. Bd. XXXIII GS, 869; Otker, Goltd. Arch. XLVII S. 821, XLVTII S. 8321; Kalau v. Hofe, Der Vorsitz im Schwurgericht (1901). Die Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten weicht von der gewöhnlichen Haupt— verhandlung in folgenden Punkten ab: J. Die Hauptverhandlung beginnt hier mit der Bildung der Geschworenenbank durch Auslosung der Geschworenen aus der Spruchliste, woran sich die Vereidigung der Geschworenen anschließt (88 278 -288 St. P. O.). Die Auslosung vollzieht sich so, daß der Vorsitzende die Namen der Geschworenen aus der Urne zieht in der Reihenfolge, in der er sie zu greifen bekommt, und daß nach Aufruf eines jeden Namens die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eine etwaige Ab— lehnung zu erklären haben, und zwar die Staatsanwaltschaft zuerst. Ablehnungen sind so viele zulässig, als nicht das Zustandekommen der Geschworenenbank vereitelt wird, d. h. es müssen jedenfalls zwölf Geschworene (und, wenn Ergänzungsgeschworene zugezogen werden, noch so viel Geschworene, als zur Ergänzung herangezogen werden) übrig bleiben. Zur Auslosung kann geschritten werden, wenn von den 30 auf der Spruchliste stehenden Geschworenen nach Ausscheidung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen mindestens 24 an— wesend sind. Die Zahl der zulässigen Ablehnungen schwankt also zwischen 12 (24-12) und 18 (30— 12). Zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtem werden die Ablehnungen zleichmäßig verteilt; beläuft sich deren Zahl auf 18, 15, 17, so hat der Angeklagte eine Ablehnung mehr als die Angeklagebehörde. Sind der Angeklagten mehrere, so üben sie die Ablehnung gemeinschaftlich aus; kommt eine Einigung zwischen ihnen nicht zu stande, so werden die Ablehnungen unter sie verteilt, und zwar, wenn es nicht anders geht, durch Los. Für jede Hauptverhandlung wird eine besondere, aber auch nur eine Geschworenen— bank gebildet (arg. F 278 St. P.O.); die Zahl der Sitzungstage ist gleichgültig. Erstreckt sich eine Hauptverhandlung auf mehrere Sitzungstäge, so ist selbstverständlich nicht für jeden Tag eine neue Bank zu bilden. Stehen umgekehrt an einem Sitzungstage mehrere Strafprozesse hintereinander zur Verhandlung, so ist im Prinzip für jeden Straf— — tative Ausnahme vor. II. Alle auf das Prozeßverhältnis bezüglichen Entscheidungen (Beschlüsse, Formalurteile) sind Sache der drei Berufsrichter (des „Gerichtshofs“). Findet der Gerichtshof das Prozeßverhältnis mangelhaft, so stellt er das Verfahren ein; die Ge—