II. Strafrecht. » tritt alsdann gar nicht in Tätigkeit. In der Sache selbst ent— eiden: 1. über die Schuldfrage und die Frage nach mildernden Umständen die Geschworenen, und zwar (entgegen dem englischen, dem französischen und dem preußischen Recht) nicht bloß in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung (8 81 GV.G. s8 262, 297 SP. D), 2. über die Straffrage mit Ausnahme der Frage nach mildernden Umständen (und über die Frage nach den sonstigen im Strafprozeß zu verhängenden Maßregeln: Buße, Überweisung in eine Besserungsanstalt u. s. w.) der Gerichtshof. III. Auf die Beweisaufnahme folgt die Fragestellung an die Geschworenen (88 290 bis 298 St. P.O.). Die Fragen werden durch den Vorsitzenden entworfen, endgültig fest⸗ gestellt durch den Gerichtshof, Wird die Stellung einer Frage beantragt, so kann das Gericht sie nur aus Rechtsgrunden ablehnen. Die Fragen müssen so gestellt werden, daß ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Deshalb sind echte Alternativ⸗ fragen, das sind solche, bei denen ein „oder“ im Sinne von aut unterläuft, unmöglich und nur insoweit eine Frage mit „oder“ zulässig, als dieses „oder“ die Bedeutung von sive hat (so „in oder gleich nach der Geburt“ 8 217 St. G. B.] zulässig). Mehrere Taten des Angeklagten duͤrfen ebensowenig wie die Taten mehrerer Angeklagten in eine Frage zusammengefaßt werden: kollektive Fragestellung ist unzulässig. Die Formulierung der Fragen muß sich durchweg genau an die Wort⸗ des materiellen Strafrechts anschließen. Niemals fehlen darf die Hauptfrage; sie fragt, ob der Angeklagte schuldig sei im Sinne des Eröffnungsbeschlusses. Die juristische Formulierung muͤß mit deun Worten des betr. Strafgesetzes im eigentlichen Sinne unter Hinzufügung der „Erscheinungs⸗ form“ der Tat (Versuch, Anstiftung u. s. w.) geschehen. Die Tat ist dabei derart zu individualisieren, daß sie von anderen unterschieden ist. Daneben muß aber auch eine Spezialisierung für zulässig erachtet werden, wiewohl dies bestritten ist, d. h. eine Hinzufügung der faktischen Umstände, in denen die Rechtsbegriffe gefunden werden sollen. Die Hauptfrage lautet also z. B.. „Ist der Angeklagte schuldig, am 138. Januar 1902 in Berlin einen Menschen, nämlich den Fabrikwächter Phylax aus Berlin, getötet und die Tötung mit Überlegung ausgeführt zu haben?“ Ergibt sich die Möglichkeit einer vom Eröffnungsbeschlusse abweichenden rechtlichen Auffassung der Tat, so wird eine Hilfsfrage gesiellt für den Fall der Verneinung der Hauptfrage. Ihr Bau ist der gleiche wie der der Hauptfrage (,„Ist der Angeklagte schuldig — 279). Möglicherweise können zu der Hauptfrage oder zu der Hilfsfrage für den Fall ihrer Bejahung Nebenfragen hinzutreten; das sind Fragen, mittelst deren einzelne Umstände der Tat zur Beantwortung verstellt werden (nämlich: mildernde Umstände, die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht bei Jugendlichen und Taub— stummen Ivgl. Code d'instr crim. art. 340: „L'accusè a-t-il agi avec discernement“ꝰ]; nesenhegramder Strafminderungs- und Erhöhungsgruͤnde (88 295, 297, 298 St.P.O.)). Außer den soeben aufgeführten, in eine Nebenfrage zu nehmenden Partikelchen darf aus der Schuldfrage, sie sei Haupt⸗ oder Hilfsfrage, nichts zum Behufe gefonderter Frage⸗ formulierung heraussgenommen werden— Die Frage: „Ist der Angeklagte schuldig —? amfaßt die Schuldfrage voll, einschließlich der Momente der Rechtswidrigkeit, der Schuld⸗ daftigkeit, der Strafbarkeit u. s. w.; es ist unzulässig, eine Separatfrage nach Notwehr, Trunkenheit, Eigenschaft als Abgeordneter u. s. w. zu stellen. Die Nötigung für die Geschworenen, alle diese Moment⸗ zu prüfen, liegt bereits in dem „Ist der Angeklagte schuldig —?“ Alle diese Punkte gehören zu den sog. Subintellißenda. Denn zur Herstellung der Frageformel dienen, wie oben gesagt, lediglich das Strafgesetz im eigent⸗ üchen Sinne (insoweit also St.G.B. in Frage steht, 88 80ff.) und die Saͤtze über die „Erscheinungsform der Tat. Andere als die bisher genannten subintelligenda sind z. B. erner die aus 88 8ff. zu beurteilenden Umstände internationalstrafrechtlichen Charalters, 396