2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 8399 II. Die Revision ist ein beschränktes Rechtsmittel: mittelst ihrer kann niemals die Tatfrageentscheidung, sondern nur Verletzung eines (materiell- oder prozeßrechtlichen) Rechtssatzes gerügt werden (4 376 St.P.O.); noch mehr eingeengt ist sie verkehrter— weise in dem Falle, daß sie sich gegen berufungsgerichtliche Strafkammerurteile richtet 7 St. P.O.): Prozeßrügen sind hier, mit Ausnahme der Rügen aus 8 398, aus— geschlossen. Im Gebrauch des Rechtsmittels ist die Staatsanwaltschaft stark eingeengt: sie kann einmal die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten ge— zeben sind, nicht zum Behufe einer dem Angeklagten nachteiligen Aufhebung des Urteils geltend machen, (F 378); und sie hat gegenüber einem auf einem ordnungsmäßig zu stande gekommenen Verdikt beruhenden Schwurgerichtsurteil die Revision nur insoweit, als sie die gesetzwidrige Stellung oder Nichtstellung von Fragen rügt oder einen der in 33771,2,8,8 St. P.O. aufgeführten absoluten Revisionsgründe (unten VI) geltend macht (K 8379). III. Zu den Revisionsvoraussetzungen gehören außer frist- und formgerechter Ein— legung die Revisionsanträge, d. h. die Rechtfertigung des Rechtsmittels durch Angabe des begangenen Verstoßes, und zwar bei Prozeßrügen durch spezialisierte Angabe, vährend bei materiellrechtlicher Rige die Angabe genügt, daß das materielle Recht ver— letzt sei (88 381-385 St. P. O.). IV. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht charakterisiert sich besonders durch das Fehlen einer Beweisgaufnahme. Sie wird eingeleitet durch den Vortrag des ernannten Berichterstatters, woran sich die Plaidoyers der Parteien, soweit sie erschienen ind — der Anwesenheit des Angeklagten bedarf es nicht —, anschließen (88 890, 391 St. P.O.). V. Das Revisionsgericht hat die Sache nicht in vollem Umfange nachzuprüfen 8392 St. P. O.). 1. Ist die Revision auf eine Prozeßrüge gestützt, so kann das Revisionsgericht ediglich den speziell gerügten Verstoß nachprüfen. 2. Ist die Revision auf die Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts gestützt, so ist zu prüfen, ob irgend eine — vom Beschwerdeführer gerügte oder nicht zerügte — Verletzung eines materiellrechtlichen Rechtssatzes erkennbar ist. Hierbei ind nova unzulässig; das Revisionsgericht empfängt die zu beurteilenden Tatsachen ediglich aus der Hand der Vorinstanz. VI. Der Revisionsangriff ist erfolgreich, wenn sich bei der vorstehend geschilderten Prüfung wirklich eine Rechtssatzverletzung ergibt Und das untergerichtliche Urteil als auf dieser Rechtssatzverletzung beruhend erkannt wird (Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Urteil). Es bedarf aber dabei nur der Möglichkeit einer Rechtssatz-— oerletzung oder eines Kausalzusammenhangs. So mit Recht die herrschende Meinung und die ständige Praxis des Reichsgerichs. Denn eine auch nur möglicherweise gesetzwidrige Entscheidung ist nicht existenzberechtigt. Ganz ohne Rücksicht auf den Nachweis eines Kausalzusammenhangs greifen die sog. absoluten Revisionsgründe (8 377 St. P.O.) durch (Mängel im Richterpersonal; Un— zuständigkeit; Fehlen einer notwendigen Person in der Hauptverhandlung; Verletzung des ffentlichkeitsgrundsatzes; Fehlen von Entscheidungsgründen; unzulässige Beschränkung der Verteidigung). VII. Für die Abstimmung des Revisionsgerichts kann logischerweise nichts anderes gelten als für die Abstimmung im allgemeinen. Somit ist stets die zu treffende Entscheidung rotaliter zur Abstimmung zu bringen, es wird darüber abgestimmt, ob das Vorderurteil aufgehoben werden soll oder nicht, und nicht darüber, ob der eine oder andere Auf— Jebungsgrund vorliege. Nimmt ein Teil der Richter Durchgreifen der Rüge Nr. 1 an, ein zweiter Durchgreifen der Rüge Nr. 2, ein dritter Durchgreifen der Rüge Nr. 3, so ist das Vorderurteil aufzuheben, wiewohl für keinen der Aufhebungsgründe, für sich allein hetrachtet, eine Majorität vorhanden ist. Demnach komrmt es auch im Revisionsgericht o wenig wie anderwärts zu einer Abstimmung über die abstrakte Rechtsfrage.