2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 407 werden, insoweit das Landesrecht auf Grund des 8 68 E. St. P.O. die Verwaltungs- behörde dazu ermächtigt hat. Ein Strafbescheid, gegen den der Beschuldigte nicht auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, ist vollstreckbar, jedoch der materiellen Rechtskraft so wenig fähig wie die polizeiliche Strafverfügung. Ist die im Strafbescheid festgesetzte Geldstrafe nicht beitreibbar, so erfolgt Substituierung der an ihre Stelle zu setzenden Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Anhangsverfahren. Wird dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Strafbescheid gestellt, so findet eine Hauptverhandlung statt, die den gewöhnlichen Regeln folgt. Anders als im Verfahren nach polizeilicher Strafverfügung untersteht hier der Prozeßgegenstand doll der Kognition des Gerichts (also auch wenn sich herausstellt, daß die Tat gar nicht strafbescheidsfähig ist, ergeht doch Sachurteil). *66. III. Verwaltungsstrafklage und Verwaltungsnebenklage. Literatur: Die zu 8 65 angegebenen Schriften von Arndt, Löbe, Bonnenberg, Merkel, sowie die Literatur zu 68. 4. In Zoll- und Steuersachen kann die Verwaltungsbehörde, wenn die Staats— anwaltschaft es ablehnt, die Klage zu erheben, selbst bei Gericht anklagend vorgehen; das Verfahren gestaltet sich dann nach dem Vorbild des Privatklageverfahrens (88 464 466 St. P.O.). II. In Zoll- und Steuersachen, in denen die Staatsanwaltschaft die Klage er— hoben hat oder ein Strafbescheid erlassen war und der Beschuldigte auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, kann die Verwaltungsbehörde in nebenklägerischer Funktion der Staatsanwaltschaft an die Seite treten (5 467 St. P.O.). Sie ist alsdann Neben— organ des Staates als Klägers. 8 67. 1IV. Absenzverfahren. Literatur: Hugo Meyer, Strafverfahren gegen Abwesende (1809); Ortloff, Goltd. Arch. Bd. XIXS, 492, 5905 Graner, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 325 R. St. P.O., Jahrbücher der württemb. Rechtspflege Bd. IX S. 104. 1. In ganz geringfügigen Strafsachen, nämlich wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von beiden bedroht ist, kann gegen einen Abwesenden nach vorgängiger öffentlicher Ladung ein Hauptverfahren samt Hauptverhandlung (sowie Kosten- und Geldstrafvollstreckungssicherung) stattfinden (88 318 326 Si. P.O.); in schwereren Sachen ist gegen den Abwesenden dagegen nur ein Beweissicherungsverfahren zulässig (und Vermögensbeschlagnahme zwecks Herbeiführung der Gestellung; oben 8 45): 88 82738387 St. P. O. II. Eine besondere Regelung hat das Absenzverfahren gegen Wehrpflichtflüchtige erfahren (88 470 -476 St. P. O.), Es ist ein auf einer schriftlichen Erklärung der Kontrollbehörde basierendes schematisch sich abspielendes Verfahren, das ohne weitere Voraussetzungen gleichzeitig gegen mehrere Personen behufs ungetrennter Verhandlung und Entscheidung gerichtet werden kann. 868. V. Objektives Verfahren. Literatur: Köäbner, Die Maßregel der Einziehung (1892); Friedländer, Das objiektive Verfahren (189009; Glücksmann, Die Rechtskraft der strafproz. Entscheidung über Einziehung und Unbrauchbarmachung (1898); Herschel, ebeuso (18099). Unter „objektivem Verfahren“ versteht man das sich in den Formen eines — wenn auch irregulären — Strafprozesses bewegende Verfahren, das auf „selbständige“ Verhängung einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung (9 42 St. G. B. und verwandte Gesetzes »estimmungen) abzielt. Es ist zulässig, wenn die Verurteilung oder Verfolgung einer hestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Klage erscheint hier als Antrag auf Ein—