I. Militärstrafrecht. Literatur: v. Calter, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene strafbare Handlungen, München 1891; Dangelmaser, Geschichte des Militärstrafrechts, Berlin 1894 — Militärrechtliche und militärethische Abhandlungen, Wien nud Leipzig 1893; Fleck, Kommentar üͤber das Strafgesetzbuch für das Hreußische Heer Th. J, Berlin 18623 Frieckus, Geschichte des deutschen, insbesondere des preußischen Kriegsrechts, Berlin 1848; Hecker, Lehrbuch, des deutschen Militärstrafrechts, Stuttgari 1887 Verhaͤltniß des Civilstrafrechts zum Militärftrafrecht, Berlin 1885; Herbst, Studien zum Militärstrafgesetzbuch, Berlin 1873; Herz, Militärstrafgefetzbuch für das Deutsche Reich, Textausgabe mit Anmerkungen, Berlin 1903; Keller, Erläuterungen zu den Kriegsartikeln, Berlin 18785 v. Koppmann, Des Militärstrasgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst Kommentar, 2. Aufl. Noͤrdlingen 1885; Ols hansen, Reichsstrafgesetzgebung Bd. III: Militär— strafgesetzagebung, Berlin 1902; Weiffenbach, Das Militärstrafgeseßbuch für das Deutsche Reich, Fassel 1873 — Militärrechtliche Erörterungen, Berlin 1902. A. Einleitung. 1. Geschichtliche Entwicklung. Bei den Germanen gab es keine geschriebenen Militärstrafgefetze; es galt das Gewohnheitsrecht. In den Volksrechten und Kapi— tularien wurden zwar einzelne militärische Delikte mit Strafe bedroht, im übrigen trat aber auch hier das Gewohnheitsrecht ein. Während der lehnsrechtlichen Periode wurden nur für einzelne Kriegszüge Gesetze gegen die am häufigsten vor— kommenden Straftaten erlassen. Den eigentlichen Ausgangspunkt für die Entwicklung eines deutschen Militärstrafrechts bildet die Errichtung stehender Heere. Es wurden Kriegsartikel für das Fußvolk (Landsknechte), zuerst 1308 von Marimilian J. und Reuterbestallungen für die Reiterei (Ritter), 1570 von Maximilian II., er⸗ lassen. Die Kriegsartikel befaßten sich hauptsächlich mit den Rechten und Pflichten des Soldaten, setzten die Strafbarkeit der Pflichtverletzung ohne weiteres voraus und ließen die Strafart und Höhe der Strafe unbestimmt. Im Kurfürstentum Branden— burg erließ der Große Kurfürst 1656 ein Kurfürstlich Brandenburgisches Kriegsrecht und Artikulsbrief, das sich dem von Gustav Adolf von Schweden 1621 erlassenen Kriegsartikelsbrief im wesentlichen anschloß. Dies Kriegsrecht galt für Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten und enthielt außer den Strafvorschriften auch Be— timmungen, die sich auf den Dienst und das Traktament bezogen. Die Strafen waren: Todesstrafe (bei Bestrafung ganzer Truppenteile, die ein“ mit dem Tode bedrohtes Verbrechen begangen hatten, kam die Dezimation, d. h. Aufknüpfung je des zehnten Mannes nach dem Lose, zur Anwendung), Freiheitsstrafe, einfache oder geschärfte Entziehung der warmen Kost und Anlegung von Ketten), Gassenlaufen (Prügel— strafe), Sitzen auf einem hölzernen Pferde, Vermögenskonfiskation, Geldbußen, schimpfliche Ausstoßung aus der Armee und Landes— erweisung. 17183 wurden neue Kriegsarükel erlassen, die nun nicht mehr für die Offiziere, sondern nur für die Unteroffiziere und Soldaten bestimmt waren und neben den Strafbestimmungen eine Pflichtenlehre für dieselben enthielten. Für die Offiziere erging 1726 ein besonderes Dienstreglement (erneuert 1788), das neben einigen Straf⸗ bestimmungen eine allgemeine Regelung des Dienstes enthielt. Die Kriegsartikel wurden.