3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 415 oerrat, Gefährdung der Kriegsmacht im Felde, unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, um strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung und wider— rechtliche Handlungen gegen Personen und Eigentum handelt (88 153, 184 M.St.G.B.). In beschränktem Umfange finden die militärstrafgesetzlichen Vorschriften ferner Anwendung gegen Offiziere und Sanitätsoffizierendà ia suité, die nicht zum Soldaten⸗ stande gehören und auch nicht etwa zu einer Dienstleistung zugelassen find (im letzteren Falle gehören sie für die Dauer der Zulassung dem aktiven Heere an), nämlich in Bezug auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, die sie begehen, während sie die Militäruniform tragen (5 2 Abs. 8 Einf.Ges. z. M.St.G.B.). Landgendarmen ge— hören nicht zum Heere im Sinne des Reichsmilitärgesetzes. Ob sie gleichwohl dem Militärstrafgesetzbuch unterstehen, hängt davon ab, ob das Landgendarmeriekorps landes rechtlich militärisch organisiert ist, wie in Preußen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe und Elsaß-Lothringen. Im letzteren Falle gelten sie als Personen des Soldatenstandes (F 2 Abs. 2 Einf. Ges. 3 M.St.G.B.; Pr. A.K.O. pom 19.7. 73; 8 2 Abs. 8 Einf.-Ges. zur M.St.G.O). In Kriegszeiten sind den Militärstrafgesetzen unterworfen: 1. der sog. Armeetroß (88 155, 186 M. St. G.B.); 2. zum kriegführenden Heere zugelassene ausländische Offizere, sofern der Kaiser nicht besondere Bestimmungen getroffen hat (F 157); 3. Kriegsgefangene (88 158, 159); 4. Ausländer oder Deutsche wegen gewisser, auf dem Kriegsschauplatze oder in einem von deutschen Truppen besetzten Gebiete begangener Handlungen (Landes- oder Kriegsverrat, Plünderung von Gefallenen oder Verwundeten u. s. w“ 88 160, 161); 5. Angestellte eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, auch wenn sie nicht Militar personen sind (8 166). III. Räumliches Herrschaftsgebiet des Militärstrafgesetzbuchs. Über die sonst für die Anwendung der Reichsstrafgefetze gezogenen räumlichen Grenzen (vgl. insbesondere 4St.G.B.) hinaus sind strafbare Handlungen, die von Militärpersonen im Aus- ande, während sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung sich be— finden, begangen werden, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen im Bundes— gebiete begangen wären (57 M.St. G.B.). Auch finden die Gesetze des Deutschen Reichs zegen Ausländer wie gegen Deutsche wegen gewisser auf dem Kriegsschauplatz oder in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete begangener strafbarer Hand— ungen Anwendung (88 160, 161 M. St. G. B.; vgl. oben II). IV. Friedensgesetze und Kriegsgesetze. Die für das Feld gegebenen besonderen Vorschriften bezeichnet das Militärstrafgefetzbuch (q.9) als Kriegsges etze. Sie be— ruhen durchweg auf den beiden Gesichtspunkten: einerseits der gebotenen strafferen Zucht und andererseits der möglichsten Fuͤrforge für die Sicherheit der kriegführenden Truppen. Deshalb sind teils gewisse strafbare Handlungen mit schwereren Strafen bedroht (Fahnen⸗ ilucht, Gehorsamsverweigerung, tätlicher Angriff auf den Vorgesetzten, militärischer Auf— ruhr u. s. w.), teils ist für Handlungen, die ihrer Natur nach nur im Felde begangen werden können, ein besonderer Deliktsbegriff aufgestellt (Plünderung, Marodieren, Beraubung Gefallener auf dem Kampfplatze u. s. w.); teils endlich ist die Anwendbarkeit des Militärstrafgesetzbuchs oder einzelner Teile desselben auf Personen ausgedehnt, die hnen sonst nicht unterworfen sind (Militärbeamte M.St. G.B. 8 153, sowie die in den 88 155, 157 und 1858 bezeichneten Personen). Die für das Feld gegebenen Vorschriften gelten: 19 fur die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Teile derselben, und zwar für die Perfonen des aktiven Dienst⸗ standes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung, für die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu dem sie einberufen sind, bis zu chrer Entlassung (in der Marine gilt als mobiler Zustand der Kriegszustand eines Schiffes, und als im Kriegszustande befindlich ist schon jedes Schiff der Marine zu be— rachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer aͤllein fährt); 2. für die Dauer des nach den Vorschriften der Gesetze erklärten Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten; 8. in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht