3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 417 ängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Es handelt sich hierbei nur um eine vereinfachte Redaktion. In anderem Zusammenhange (vgl. 88 53, 54 M.St. G. B.) amfaßt dagegen der Begriff der „Freiheitsstrafe“ auch die Zuchthausstrafe. 2. Nebenstrafen. Die Nebenstrafen sind Ehrenstrafen und treten ein nicht aur bei Verurteilung wegen militärischer, sondern auch wegen gemeiner Delikte, und sie rreten gegebenenfalls den Ehrenstrafen des bürgerlichen Strafgesetzbuchs zur Seite. Hier ist zu unterscheiden zwischen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldaten— tandes und solchen gegen Militärbeamte. Ehrenstrafen gegen Personen des Soldatenstandes sind: a4) Entfernung aus dem Heere (der Marine), früher bei Offizieren Kassation, bei Mannschaften Ausstoßung aus dem Soldatenstande. Sie ist eine schimpfliche, die Waffenunwürdigkeit ausdrückende Ehrenstrafe — neben Zucht— jaus u. s. w.; b) Dienstentlassung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes für Fälle, in denen zwar die Waffenwürdigkeit nicht in Frage kommt, die Belassung in der Dienststelle aber den Rücksichten auf die militärische Dis— ziplin nicht entspricht; e) Degradation für Unteroffiziere (Rücktritt in den Stand der Gemeinen) wegen der gleichen Rücksichten, aus denen die Dienstentlassung des Offiziers zintritt; d) Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes für Unteroffiziere oder Gemeine teils wegen der Ehrenrührigkeit der Straftat, teils wegen deren Schwere, namentlich bei militärischen Delikten. Sie enthält die Entziehung des dem ehrliebenden Soldaten geschenkten Vertrauens. Dies kommt äußerlich zum Aus— drucke durch Entziehung des Rechts zum Tragen der Militärkokarde, bei der Marine des Mützenbandes. Gegen Unteroffiziere ist stets zugleich auf Degradation zu erkennen. Militärische Ehrenstrafe gegen Militärbeamte ist der Amtsverlust, der unter Voraussetzungen zugelassen ist, unter denen nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder der Verlust des bekleideten öffentlichen Amtes nicht eintreten könnte (8 43). Während nun die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe im bürgerlichen Strafrechte aur für die Zulässigkeit, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (F 52 St. G.B.) oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (F 88 St. G.B.) zu erkennen, n Betracht kommt, knuͤpft das Militärstrafgesetzbuch die Verhängung militärischer Ehren— trafen in weitem Umfange teils obligatorisch, teils fakultativ an die Ver— arteilung zu Freiheitsstrafen von gewisser Dauer. Dienstentlassung und Degra— dation müssen eintreten neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer; sie können eintreten neben Gefängnis von einjähriger oder kürzerer Dauer. Dienst- »ntlassung kann eintreten neben Festungshaft von längerer als einjähriger Dauer. Entfernung aus dem Heere oder der Marine kann eintreten neben Gefängnis von längerer als fünfjähriger Dauer. Amtsverlust kann eintreten neben Freiheits- strafe (Gefängnis oder Festungshaft) von längerer als einjähriger Dauer. Im Sinne des Militärstrafgesetzbuchs beträgt die geringste Dauer einer Gefängnis- oder Festungs- haftstrafe sechs Wochen und einen Tag. Die Verhängung der Ehrenstrafe ist deshalb nicht zulässig, wenn die Verurteilung wegen eines bürgerlichen Vergehens zu Gefängnis oder Festungshaft von sechs Wochen oder geringerer Dauer erfolgt. Bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe muß eine die Verhängung der Ehrenstrafe rechtfertigende Einzel⸗ strafe vorliegen. II. Versuch (8 46 St.G.B.). Die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuches, die durch 8 2 des Militärstrafgesetzbuchs gewährleistet ist, versagt in dem Falle, wo es sich um den Versuch eines mit lebenslänglicher Gefängnis— ttrafe bedrohten militärischen Verbrechens handelt. Das bürgerliche Strafgesetzbuch kennt nur zeitige Gefängnisstrafe und selbst diese für das einzelne Vergehen nicht in iänger als fünfjähriger Dauer. Es enthält demgemäß hinsichtlich des Versuchs einer mit ebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tat Vorschriften nur, soweit lebenslängliche Zucht— jaus- oder Festungshaftstrafe in Frage kommt. Das Militärstrafgesetzbuch enthält aber auch seinerseits keine Bestimmung in der hier fraglichen Beziehung. Es bleibt danach nit Rücksicht auf die sonstige Anpassung der ganzen Materie an das bürgerliche Straf— Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. z