420 III. Strafrecht. bestritten besteht im bürgerlichen Strafgesetzbuche der Unterschied zwischen mildernden Umständen und minder schweren Fällen darin, daß bei ersteren die subjektiven und die objektiven Umstände zur Geltung kommen, während da, wo ausnahmsweise minder schwere Falle Berücksichtigung finden (vgl. F57 Nr. 4, 88 94, 96), diese Berücksichtigung auf objektiv leichtere Fälle beschränkt ist. Das Militärstrafgesetzbuch kennt aber, wo es selb⸗ staͤndige Strafandrohungen aufftellt, mildernde Umstände“ überhaupt nicht; es kennt nur „minder schwere Fälle““ 8war enthalten die Motive zu 8 858 einen Hinweis darauf, daß auch hier der Begriff der minder schweren Fälle in der Beschränkung auf objektiv leichtere Fälle zu verstehen sei. Allein, im Gesetze selbst hat dies keinen Ausdrug ge⸗ funden. Das Militärstrafgesetzbuch hat das System der Strafmilderung selbständig ge⸗ regelt, und es fehlt an jedem stichhaltigen Grunde für die Annahme, daß es dabei die in der Person des Täters liegenden, eine mildere Auffassung rechtfertigenden Umstände durchweg und vollständig habe außer acht lassen wollen. Doktrin und Praxis fassen deshalb die minder schweren Fälle des Strafgesetzbuchs als gleichbedeutend mit mildernden Umständen auf (so auch Urt. des Reichsmilitärgerichts vom 14. Februar 1901). Eine Einschränkung der Strafmilderung sieht das Miltärstrafgesetzbuch insofern vor, als es bestimmt, daß die selbstverschuldekte Trunkenheit bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen n Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen keinen Strafmilderungsgrund bildet (d 49 Abs. 2), und damit hinsichtlich der gedachten mi litärischen Delikte die Annahme minder schwerer Fälle, hinsichtlich der in Ausüübung des Dienstes begangenen militärischen und gemeinen Delikte die Annahme minder schwerer Fälle und mildernder Umstände ausschließt. Die Frage, ob die Trunkenheit gegebenenfalls Strafausschließungs⸗ grund im Sinne des 881 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs sei, wird hierdurch nicht berührt. e) Der vom Vorgesetzten gegebene Anreiz zur Insubordination als Strafmilderungsgruündes 98). Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vor⸗ gesetzte ihn vorschriftswidrig behanden oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der im 8 88 näher bezeichneten In⸗ subordinationen hingerissen worden, so ist bei angedrohter Todes— Ider lebenslänglicher Freiheitsstrafe Strafmilderung obligatorisch, sonst fakultativ. Obligatorisch ist sie aber auch, wenn der Anreiz durch Mißhandlung oder sonstige herabwürdigende Behandlung gegeben war. 2. Straferhöhung. a) Allgemeine Straferhöhungsgrüunde. Dem gemeinen Strafrechte sind, seit auch der Rückfall als allgemeiner Straferhoͤhungsgrund nicht mehr gilt, allgemeine Straferhöhungsgründe fremd. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt aber im 858: Auf erhöhte Strafe (8 83) ist zu erkennen: 1. gegen Vorgesetzte, welche gemein⸗ schaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener beteiligen; 2. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienftlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes aus⸗ zeführt werden; 8. wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge trafbare Handlungen gemeinschaftlich außführenDer hier angezogene 8 88 lautet: „Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zulaͤssigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht über⸗ steigen“ (98 16, 17, 20). Die Straferhöhung hat einzutreten nicht nur bei militärischen, ondern auch bei gemeinen Verbrechen und Vergehen, wie sich dies aus der allgemeinen Fassung „ftrafbare Handlungen rhibl; zugleshe ergibe sieh ann der Berugiahnie auf 8853, der nur von Verbrechen und Vergehen handelt, daß 8 58 auf Übertretungen sich nicht bezieht. F88 bezieht fich nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf Fahrlässigkeits⸗ delikte. Er ist aber nicht anwendbar, insoweit ein Straferhöhungsgrund Tatbestandé merkmal des betreffenden Delikts ist, wie beispielsweise bei Wachtvergehen (8 141), die nur während der Ausübung des Dienstes begangen werden kongen. Die Strefe muß die niedrigste gesetzliche Straͤfe stets übersteigen, also bei Zuchthaus um mindestens einen Monat, bei anderen Freiheitsstrafen um mindestens einen Tag. Die Erhöhung muß