3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 425 III. Verletzung der Pflichten der militärischen Unterordnung. Diese Pflichten umfassen die Pflicht der Achtung der Person des Vorgesetzten und die Ge— horsamspflicht. In der ersteren Beziehung handelt es sich um Verletzung der dem Vorgesetzten schuldigen Achtung, die dann, wenn sie im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen wird, kriminell strafbar ist, sowie um die Be— leidigung des Vorgesetzten. Die letztere ist nicht Privatbeleidigung im Sinne des 185 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. Verletzt wird nicht sowohl der Vorgesetzte in seiner Person als vielmehr die von ihm, als dem Träger und Hüter der militärischen Disziplin, repräsentierte Dienstautorität. Deshalb finden die für die Privatbeleidigung gegebenen Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs über Buße, Aufrechnung und öffentliche Bekanntmachung keine Anwendung (82 M.St.G.B.). Auch ist der 8 193 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs formell nicht anwendbar, und er kann auch sachlich nur nsoweit in Betracht kommen, als seine Bestimmungen sich aus dem Begriffe der Be— leidigung selbst ergeben. Als Verletzung der schuldigen Achtung ist es auch anzusehen, venn der Untergebene den Vorgesetzten aus dienstlicher Veranlassung zum Zwei— kampfe herausfordert. Das äußerste Maß der Verletzung der Achtung der Person des Vorgesetzten ist die körperliche Antastung durch Unternehmen eines tätlichen Angriffs auf den— selben oder tätliches Sich-vergreifen an demselben. — Die Verletzung der Gehorsamspflicht kann sich äußern im einfachen Ungehorsam (Michtbefolgen eines Gebots oder Verbots in Dienstsachen) in ausdrücklicher Gehorsams-— verweigerung, in Widersetzung (Unternehmen, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen) und im militärischen Aufruhr. IV. Mißbrauch der Diensigewalt. Dahin gehört insbesondere auch die Be— leidigung des Untergebenen. Auch hier liegt keine Privatbeleidigung vor. Der Schwerpunkt liegt in der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten und der Nichtachtung der hm daraus dem Untergebenen gegenüber erwachsenden Pflichten. Dahin auch; Mißhand— ung Untergebener. V. Verletzungen des Eigentums: Diebstahl und Unterschlagung gegen Vorgesetzte und Kameraden, Quartiergeber u. s. w.; im Felde eigenmächtiges Beutemachen, Plünde— rung, boshafte oder mutwillige Verheerung fremder Sachen, rechtswidrige Zueignung von Sachen der auf dem Kampsfsplatze Gebliebenen oder Abnötiaung von Sachen Kranker, Verwundeter, Kriegsgefangener. VI. Widerrechtliche Handlungen gegen Personen. Dahin: rechtswidriger Waffen— gebrauch, sowie im Felde das Marodieren (Bedrückungen gegen die Landesbewohner durch Nachzügler). VII. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen, wie Abstattung falscher Meldungen u. s. w., passive Bestechung, Vergehen im Wacht— dienst, Entweichenlassen eines Gefangenen. VIII. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die militärische Ordnung, wie mangel— —DDD—