3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 429 richter. Andererseits aber genießen die richterlichen Militärjustizbeamten mit den Zivil— richtern dieselben Vorzüge hinsichtlich der Gehaltsbezüge und — mit gewissen, aus den militärischen Verhältnissen sich ergebenden Einschränkungen — der Zulässigkeit von Ver— etzungen, ferner hinsichtlich der Amtsenthebung und Versetzung in den Ruhestand (F 94 Abs. 2, 8 96; 88 30 ff. Richterdisz.Ges. vom 1. Dezember 1898). Diesen richterlichen Militärjustizbeamten steht aber neben der Sicherung ihrer persönlichen Rechtsstellung auch ein gesetzlich bestimmtes Maß von sachlichem Einflusse zu. Denn der Gerichtsherr ist bei allen im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen an die Mit— zeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten gebunden, der damit die Mitverantwort-— lichkeit übernimmt. Nur die einstweilige Enthebung einer Person des Soldatenstandes vom militärischen Dienste und die Verhaftung ordnet der Gerichtsherr allein an (897 Abs. 2, 8 174 Abs. 1, 8 175 Abs. 1). Das Verfahren im Sinne des 8 97 Abs. 2 endet mit dem Erlaß einer durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, der Regel nach also durch rechtskräftiges Urteil. Auch sonst ist der Gerichts— herr mehrfach an die Mitzeichnung gebunden, so bei Erlaß einer Strafverfügung. Die Stellung des Gerichtsoffiziers zum Gerichtsherrn entspricht der des richterlichen Militärjustizbeamten (& 102). IiI. Einwirkung des höheren Gerichtsherrn. Der höhere Gerichtsherr übt über den ihm untergebenen Gerichtsherrn auf gerichtlichem Gebiete eine Dienstaufsicht insofern aus, als er im Einzelfalle befugt ist, den ihm untergebenen Gerichtsherrn anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen bezw. die Anklageverfügung zu erlassen, sowie ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen. Darüber hinaus hat sich indessen der höhere Gerichtsherr jeder Einwirkung zu enthalten; er darf namentlich nicht in den Gang einer eingeleiteten, d. h. anhängig gewordenen Untersuchung eingreifen (8 24). IV. Die erkennenden Gerichte. 1. Erkennende Gerichte sind: die Standgerichte (Feld-, Bordstandgerichte), die Kriegsgerichte (Feld-, Bordkriegsgerichte), die Ober— kriegsgerichte und das Reichssmilitärgericht. — Erkennende Gerichte erster Instanz sind für die niedere Gerichtsbarkeit: die Standgerichte, für die höhere Gerichtsbarkeit: die Kriegsgerichte. Erkennende Gerichte zweiter Instanz sind: die Kriegsgerichte zur Entscheidung über die Berufung gegen die Ur— teile der Standgerichte, die Oberkriegsgerichte zur Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile der Kriegsgerichte in erster Instanz. Er— kennendes Gericht dritter Instanz ist: das Reichsmilitärgericht zur Ent— scheidung über die Revision gegen die Urteile der Oberkriegsgerichte. — Bei den Feld- und Bordgerichten findet ein Instanzenzug nicht statt. 2. Die Stand— zerichte bestehen aus drei Offizieren (Stabsoffizier, Hauptmann sRRittmeister), Ober— leutnant), die übrigen erkennenden Gerichte zum Teil aus Offizieren, zum Teil aus richterlichen Militärjustizbeamten, und zwar steigert sich die Zahl der letzteren in den höheren Instanzen mit Rücksicht auf die hier hervortretende größere Bedeutung der Rechtsfragen. Die als Richter mitwirkenden Offiziere müssen sich im aktiven Dienste des Heeres oder der Marine befinden, sie müssen seit mindestens einem Jahre dem Heere oder der Marine angehören und beim Reichsmilitärgerichte mindestens im Range der Stabsoffiziere stehen. Richterliche Militärjustizbeamte können in den Ober— kriegsgerichten nur durch ständig angestellte richterliche Beamte, in den Kriegsgerichten auch durch sonstige zum Richteramte befähigte Personen vertreten werden. Beim Reichs— nilitärgericht ist die Zuziehung von Hilfsrichtern an Stelle der Senatspräsidenten und Räte ausgeschlossen. 8. Der Grundsatz der Ständigkeit der Gerichte ist durch— geführt, foweit dies nach den militärischen Verhältnissen möglich erschien. In vollem Umfange war dies möglich beim Reichsmilitärgericht. Dies ist ein in Senate ge— zliedertes ständiges Gericht, bei dem eine Militäranwaltschaft besteht, und hinsichtlich dessen die Verwaltung (Militärjustizverwaltung) von einem General (Admiral) ausgeübt vird, der an der Rechtsprechung selbst nicht keilnimmt. Ein Gerichtsherr besteht für dieses Gericht nicht. Die Bildung der Senate und die Verteilung der Geschäfte unter dieselben rerfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer desselben durch den Präsidenten