180 III. Strafrecht. nach Anhörung der Senatspräsidenten. Für das bayrische Heer ist nach dem Gesetze vom 9. März 1899 ein besonderer Seu gebildet. Der Umfang der Geschäfte beruht insoweit auf dem Gesetz. — Auch bei den Standgerichten und den Oberkriegs— gerichten ist der Grundsatz der Ständigkeit insowäͤt durchgeführt, als der Gerichtsherr alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben die Offizierrichter und deren Siellvertreter bestellt. Bei den Oberkriegsgerichten erfolgt diese Bestellung indessen nur für die Fälle, wo der Angeklagte nicht ein General Admiral) ist. Denn für die letzteren, seltenen Fülle bestellt der Kontingentsherr, bei der Marine der Kaiser die rRichter. Fuͤr die Kriegsgerichte ist wegen der großen Verschiedenheit der Zusammensetzung des Gerichts je nach dem Dienstgrade des Angeklagten bon ver Bildung eines ständigen Gerichts abgesehen. Dagegen wird beim Gerichtsherrn vor Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer desselben für die Fälle, wo der Angeklagte nicht General ist, eine Rich ter— liste aufgestellt, deren Reihenfolge für die Bestellung der Offizierrichter maßgebeud ist, und von der nur aus dringenden Gründen abgewichen werden darf. — Dem Gerichts— herrn steht die Verteilung der Geschäfte unter die ihm zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten, insbesondere auch ihre Berufung als erkennende Richter zu, soweit nicht ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt. ¶ Vom Reichsmilitaͤrgericht Ibgesehen treten die erkennenden Gerichte nur auf Berufung des Gerichtsherrn und nur für den einzelnen Fall zusammen. — Zur vollständigen Besetzung des Gerichts gehören außer den Richtern ein Vertreter der Anklage und ein Gerichtsschreiber. 4. Unabhängig— keit (Selbständigkeit) der erkennenden Gerichte. 8 18 Abf. 1: „Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Das bebeutet Unabhängigkeit der an der Rechtsprechung beteiligten Personen von Weisungen, Eingriffen und Beeinflussungen anderer und endgüllige Entscheidung der Strafsachen durch den Richterspruch des zu— ständigen Gerichts. Eine größere Garantie für eine unbeeinflußte Rechtsprechung bieten auch die bürgerlichen Gerichte nicht (851 G.V. G.). Die Militärstrafgerichtsordn ung be⸗ stimmt sogar, daß der Gerichtsherr in der Hauptverhandlung, auch wenn die Offentlich— keit nicht ausgeschlossen ist, nicht anwesend sein darf (S 2789. Ferner ist über den Her— gang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten (& 825), so daß der Gerichtsherr in keinem Falle wissen kann, wie der einzelne Richter gestimmt hat. Auch der Umstand, daß aus der Anklageverfügung oder aus den Ausführungen des Vertreter⸗ der Anklage auf die Auffassung des Gerichtsherrn zu schließen ist oder geschlossen werden kann, ist belanglos. Der Gerichtsherr ist eben in dieser Beziehung lediglich Organ der Strafverfolgung, und der erkennende Richter steht ihm nicht auders gegenüber als dem Angeklagten und seinem Verteidiger. Er wird sich durch die Ausführungen des Vertreters der Anklage ebensowenig beirren lassen wie der buͤrgerliche Strafrichter, der weiß, daß der Staatsanwalt die Anklage auf besondere Weisung des Justizministers erhoben hat. D. Verfahren in erster Instanz. Das Verfahren beruht auf den Grundprinzipien des modernen Strafprozesses, nämlich der Anklageform, der unmittelbare; Beweiserhebung und freien Beweiswürdigung und der Offentlichkeit. J. Ermittlungsverfahren. Der Hauptverhandlung geht ein der Erforschung des Sachverhalts dienendes Ermittlungsverfahren voraus, das vom Gerichtsherrn angeordnet und von dem zum Untersuchungsführer bestellten richterlichen Militärjustizbeamten oder Gerichtsoffizier durchgeführt wird. Nur bei einfach liegenden Sachen genügt die Fest— stellung durch den Disziplinarvorgesetzten (8 136 Abs. . Eine Teilung des der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrens in ein Vorverfahren und eine VBorunterfüchung findet nicht statt. Der Regel nach bildet die Grundlage des Er— mittlungsverfahrens din Tatbericht (species faeti), den der militärische Vorgesetzte über die ihm angezeigten oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen seiner Untergebenen einreicht, oder auch die Meldung einer militärischen Wache. Bei vorliegendem ausreichendem Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren