3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 431 handlung ist der Gerichtsherr zur Anordnung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet (S 156). Es gilt das Legalitätsprinzip. Die Leitung des gesamten Ermittlungs- verfahrens steht dem Gerichtsherrn zu (5 97 Abs. 1, 8 167 Abs. 1, 8 244). Das Er— mittlungsverfahren ist auf Klarlegung des objektiven und subjektiven Tatbestandes gerichtet, aber nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu be— gründen, ob Anklage zu erheben oder die strafgerichtliche Verfolgung einzustellen sei (8 168). Bei Vornahme der einzelnen Untersuchungshandlungen ist der Untersuchungs— fuͤhrer durchaus selbständig, und es schreibt, um dies zum deutlichen Ausdrucke zu bringen, das Gesetz besonders vor, daß der Gerichtsherr nicht befugt ist, an den Untersuchungs- handlungen teilzunehmen. Auch übt der Untersuchungsführer als Organ des Gerichtsherrn aicht eine bloß staatsanwaltschaftliche Tätigkeit aus. Er kann vielmehr Ermittlungen jeder Art, einschließlich richterlicher Untersuchungshandlungen, wie eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, vornehmen (8 160 Abs. 1). Er hat das Recht der vor— äufigen Festnahme, sofern die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen (5 180). Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsführers um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von Ermittlungen zu genügen (8 161). Der Untersuchungsführer hat bei Erforschung des Sach— verhalts nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und die Erhebung aller Beweise herbeizuführen, deren Verlust zu besorgen steht, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschuldigten erforderlich erscheint (6 159). Der Gerichtsherr ist zwar von der Vornahme richterlicher Unter— suchungshandlungen ausgeschlossen, wohl aber sind ihm diejenigen Befugnisse unverkürzt geblieben, die ihm als dem militärischen Vorgesetzten auf dem disziplinaren und militär— polizeilichen Gebiete zustehen. Es ist ihm deshalb auch das Recht nicht zu bestreiten, militärpolizeiliche Nachforschungen auch dann noch anzustellen, wenn er das Ermittlungs- oerfahren angeordnet hat (vgl. Urt. des Reichs-Mil.«Ger. vom 11. Januar 1902). II. Verhaftung und vorläufige Festnahme. Im allgemeinen gelten die Grundsätze der bürgerlichen Strafprozeßordnung. Es bedarf deshalb im wesentlichen nur der Hervor— hebung der Besonderheiten des Militärstrafprozesses. 1. Den Haftbefehl erläßt der Berichtsherr, und zwar, weil die Berechtigung dazu lediglich als Ausfluß der Kommandogewalt gilt, ohne Mitzeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten. Gegen die Verhängung der Untersuchungshaft steht dem Beschuldigten die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn zu, sofern ein solcher über dem Gerichtsherrn, der den Haft— befehl erlassen hat, steht (5 175). Keinenfalls ist, wie dies Vertretung gefunden hat, beim Fehlen eines höheren Gerichtsherrn das Reichsmilitärgericht zuständig, über dieses nur an die gerichtsherrliche Instanz gewiesene Rechtsmittel zu entscheiden. — Voraus- setzung für die Untersuchungshaft ist stets das Vorhandensein dringender Verdachtsgründe. Daneben muß vorliegen entweder, daß ein Verbrechen (vgl. 81 Abs. 1 St.G.B.; 8 1 Abs. 1 M.St. G. B.) den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder daß der Beschuldigte der Flucht verdächtig ist, oder daß die Aufrechthaltung der militärischen Disziplin die Verhaftung erfordert, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Begehung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde (8 176). Eine Verschonung mit der Untersuchungshaft gegen eine Sicherheitsleistung findet nicht statt. Die Aufhebung der Untersuchungshaft erfolgt nicht nur bei Fortfall eines Grundes der Verhaftung, oder wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird, sondern auch, wenn die Verurteilung auf Geldstrafe lautet, und, sofern be— sondere Umstände nicht entgegenstehen, wenn die erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt. Die Wiederverhaftung eines Beschuldigten, der freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt ist, ist nur auf Grund neuer Beweis— mittel und nur auf Anordnung des höheren Gerichtsherrn zulässig (6 179). 2. Vor— läufige Festnahme. Berechtigt sind zu vorläufiger Festnahme: a) die