136 III. Strafrecht. Verteidiger an Zeugen und Sachverständige zu stellenden Fragen, weist ungeeignete oder nicht zur Sache gehoͤrige Fragen, gleichviel, von wem sie gestellt werden, zurück (g 298 Abs. 1 und 2), weist den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts oder auf hervorgetretene Straferhöhungsgründe hin (g 818 Abs. 1 uͤnd 2), leitet die Urteilsberatung und sammelt die Stimmen (8 320 Abs. 1) gibt bei den Kriegsgerichten und Oberkriegsgerichten zuerst seine Stimme ab (J824 Abs. 2), bewirkt, abgesehen von den Standgerichten, die Verkündung des Urteils (8 827 Abs. 1), unterschreibt das Sitzungsprotokoll, ordnet die etwa erforderliche vollständige Niederschreibung und Ver— lesung eines Vorgangs oder einer Aussage an (8 888 Abs. 8), unterschreibt bei den Kriegsgerichten die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile (9836 Abs. 4). 6. Offent- lich keit. a) Die Äpffentlichkeit kann nicht nur aus den für das bürgerliche Straf— oerfahren geltenden Gründen (Ges. vom 8. April 1888), sondern auch wegen Gefähr— dung militärdienstlicher Interessen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die militärdienstlichen Interessen schließen die Interessen der Disziplün in sich. 8288 Abs. 2: „Unberührt bleibt die nach 8 8 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 dem Kaiser zustehende Befugnis, allgemeine Vorschriften daruber zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen das Gexricht die Offentlichkeit ver Verhandlungen wegen Gefähr⸗ dung der Disziplin auszuschließen hat.“ (Vgl. die Kais. V.O. b.28. Dez. 1899.) Ist die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so zilt hinsichtlich der Unzulässigkeit der Berichterstattung und von Veröffentlichungen, sowie hinsichtlich der Zulässigkeit des Erlasses eines Schweigegebotes das gleiche, wie es für das bürgerliche Strafverfahren im Gesetze vom 5. April 1888 vorgesehen ist. Der Gefährdung der Staatssicherheit ist in diesen Beziehungen die Gefährdung militär— dienstlicher Intereffen gleichgestellt. Für aktive Personen des Soldaten-— standes ist Freiheitsstrafe (d. h. Arrest oder Festungshaft oder Gefängnis — ogl. 8 16 M.St. G.B.) bis zu sechs Monaten angedroht, wobei in leichteren Fällen die Ahndung im Disziplinarwege (88 Einf.Ges. 3. M.St. G.B.) erfolgen kann (8 18 Einf.«Ges.). b) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen ist der bürgeruͤchen Strafprozeßordnung gegenüber insofern beschränkter, als er ausgeschlossen ist für aktive Militärpersonen, die im Range unter dem Angeklagten oder bei mehreren Mit— angeklagten unter dem Höchstgestellten derselben stehen. Doch kann auch in diesen Fäͤllen dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. — Zu nicht-öffentlichen Verhandlungen ist dem Verletztten, sofern nicht die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicher⸗ heit ausgeschlossen ist, der Zutritt stets zu gestatten. Das Gericht kann jedoch aus Gründen der Disziplin die Entfernung des Verletzten anordnen, wenn derselbe zu den Personen des aktiven Heeres bder der aktiven Marine gehört (8 288). 7. Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. a) Außer den Fällen, in denen die Verlesung von Schriftstücken nach der bürgerlichen Strafprozeßordnung zulässig ist, können auch verlesen werden die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Er— klärungen militärischer Vorgesetzter und Zeugnisse über Vorstrafen (8S 310). b) Das Protokoll über die Aussage eines vor der Hauptverhandlung ver⸗ nommenen Zeugen, welcher in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen, die Aussage auch nicht in anderer Weise festgestellt werden (8 806). Danach ist ausgeschlossen nicht nur die Vernehmung der betreffenden Gerichtspersonen, sondern auch die von Personen, die der früheren Hauptverhandlung als Zuhsrer beigewohnt haben. Dagegen ist nicht aus— geschlossen, daß die Feststellung erfolgt auf Gruͤnd bon Vorgängen, die sich außerhalb der Vernehmung ereignet haben, wie z. B. auf Grund munduͤchet vber schriftlicher Mit⸗ teilungen des Zeugen an Dritte. .„VII. Hauptverhandlung (Forts.). Gang derselben. 1. Bildung des Gerichts. Die Hauptverhaudlung beginut mit dem Aufrufe des Angeklagten, der Zeugen und Sach— oerstündigen. Daran schueßt sich die Verlesung der zur Hauptverhandlung berufenen Richter durch den Vorfitzenden, der den Angeklagten darauf hinweist, daß ein Ab— lehnungsgesuch nur bis zur Verlefung der Verfügung über die Anklageerhebung zulässig