L III. Strafrecht. L. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren FIreigesprochenen. Die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, finden auf die im militärgerichtlichen Verfahren verurteilten Personen entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird von der Militärverwaltung desjenigen Kontingents gezahlt, bei dessen Gerichte das Ver⸗ fahren erster Instanz anhängig war (8 465). Übet die Verpflichtung der Kontingents⸗ verwaltung zur Enlschädigung wird durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergehende Urteil Bestimmung getroffen (8 467). Gegen diese Bestimmung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten aach Zustellung des Urteils durch Antrag bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im Wiederaufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt hat, bei dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts aber in den Fällen zu erheben, in denen vas Reichsmilitärgericht im Wiederaufnahmeverfahren gemäß 8 447 auf Freisprechung erkannt hat. Über den Antrag entscheidet die oberste Militäriustizverwaltungsbehörde (8 468). M. Kosten des Verfahrens. 1. Die Militärstrafgerichtsordnung stellt, im Gegensatze zu der bürgerlichen Straf⸗ prozeßordnung, den Grundsatz der Kostenfreiheit insoͤwen auf, als der Beschuldigte die im militärgerichtlich en Verfahren und durch die militärische Straf⸗ vollstreckung entstehenden Kosten, einschließlich der baren Auslagen, nicht trägt, diese vielmehr der Militärjustizverwaltung zur Last fallen. Die Kosten der durch die bürger⸗ lichen Behörden bewirkten Strafvollstreckung (ogl. 8 15 M.St.G.B.) hat der Verurteilte zu tragen (8.469 Abs. 1 und 8). Ausnahmsweise fallen dem Beschuldigten zur Last die durch die Wahl eines Verteidigers entstandenen Kosten (5 469 Abs. 2) und die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß er Zeugen und Sachverständige, deren amt— liche Ladung zur Hauptverhandlung abgelehnt war unter Hinterlegung der Kosten hat laden lassen. Letztere werden ihm auf Antrag nur dann zurückerstattet, wenn die Ver— nehmung der auf seine Kosten geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war (8 269 Abs. 5). II. Für gewisse Fälle besteht eine Ersatzpflicht für entstandene Kosten— t. Sind Strafverfolgungsmaßregeln durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf Zrober Fahrlässigkeit beruhende An zeige entstanden, so kann der Gerichtsherr, nach Beginn der Hauptverhandlung das Gericht dem Anzeigenden, nachdem 'er gehört worden, die der Militärjustizverwaltung und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten und baren Auslagen auferlegen. Dies muß geschehen bei dem Antragsteller, wenn die Ein— stellung des Verfahrens wegen Zu rücknahme desjenigen Antrags, durch den dasselbe bedingt war, erfolgt. 2. Auch sind dem Verlezren v durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag nach Ablehnung durch den Gerichtsherrn und Zurückweifung der Rechtsbeschwerde durch den höheren Gerichtsherrn —XR Reichsmilitärgericht als unzulässig oder unbegründet verworfen oder vom Antrag⸗ teller durch Verzicht oder Unterlassung der Sicherheitsleistung zurückgenommen war. 3. Die Kosten der Militärjustizverwaltuug und die dem Beschuldigten erwachsenen baren Auslagen können endlich dem V erletzten auferlegt werden, wenn er gegen die Ein⸗ stellungsverfügung des Gerichtsherrn einen die Anklageverfügung anordnenden Beschluß des Reichsmilitärgerichts erwirkt hat und demnächst auf Freisprechung dder Ein— stellung des Verfahrens erkannt wirbe Gegen die Auflage der Kosten oder baren Auslagen (Nr. 12-38) findet binnen vier Wochen die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn, gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsbeschwerde an das obere Gericht stalt (S8 470, 471, 249 Abs. 2 und 8).