G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 453 ozialen, wirtschaftlichen, technischen Kultur, der historischen Schicksale) kommt nichts an, — es genügt, daß das Faktum, das Nationalbewußtsein,, da sei. Wo es aber erwacht ist, wird es naturgemäß auch den Willen zur Macht haben, strebt es verfassungsgemäß nach politischem, staatlichem Ausdruck. Die Nation, welche ihren Staat noch nicht hat, begehre hn; anderenfalls verdient sie ihn nicht und verdient nicht den Namen Nation. Hieraus Jjat man in neuerer Zeit einen Rechts grundsatz machen wollen: jede Nation sei berufen und berechtigt, einen Staat zu bilden — Rechtsprinzip ist das natürlich nicht, sondern nur ein Ausdruck für die Tatsache der nationalen Bestrebungen, welche sich während des 19. Jahrhunderts mit immer stärkerer Wucht geltend machten, uͤberall auf die Bildung nationaler Staatswesen hinwirkten (an der Spitze die Be⸗ gründung des Deutschen Reichs und die Einigung Italiens) und die polynationalen (gemischt⸗nationalen) Staaten nicht sowohl zu Ausnahmeerscheinungen gegenüber dem Regeltypus des Nationalstaats herabdrückten als sie auch diese Staaten in ihrer politischen zaltekraft und Standsicherheit bedenklich erschüttern 1. — 2. Das Volk ist die eine (persönliche) Grundlage des Staates; die andere (ding⸗ liche oder territoriale) ist das Gebiet oder Land. Kein Staat ohne Volk, kein Staat ohne Gebiet; anders ausgedrückt: zum Staate gehören Leute und Land. Hiermit soll gesagt sein, daß das persönliche Substrat des Staaies, das Staatsvolk, ein seßhaftes Volt sein muß; es muß auf einem bestimmt begrenzten Teile der Erdoberfläche feste Wohnsitze erworben haben. Dies Moment gehört zu den Grunderfordernissen eines Gemeinvesens, welches sich Staat nennen will. Eine schweifende Horde von Nomaden, ein germanischer Heereszug der Wanderungszeit, sie sind, wenn sie auch eine staatsähnliche Organisation aufweisen, die etwa in der Autoritätsstellung eines Häuptlinas oder Heer— königs gipfelt, keine Staaten. Das Gebiet ist der Schauplatz der Staatsherrschaft“. Die rechtliche Bedeutung des Gebietes ist eine doppelte. Einmal die, daß alles, was sich auf dem Gebiete befindet und abwickelt — Personen, Sachen, Rechtsverhältnisse —, der Staatsherrschaft unter— vorfen ist: quod est in territorio, est de lerritorio (positive Funktion des Staats- gebietes). Sodann die, daß es jedem anderen, fremden Staate untersagt ist, innerhalb des Gebietes Herrschaftshandlungen vorzunehmen (negative Funktion des Gebietes). Der Staatswille, bezogen auf sein Gebiet, führt einen desonderen Namen: Gebietshohéeit. Ein selbständiges Stück der Staatsgewalt mit eigenem Inhalt ist dies aber nicht, sondern nur die Gesamtbezeichnung für die soeben hervorgehobene positive und negative Funktion der Staatsherrschaft. Die Gebietshoheit ist nichts anderes als die Staatsaewalt selbst in ihrer räumlichen Ausdehnung und Erscheinungsform. Weiteres vom Staatsgebiet siehe unten 8 18. Die Lehre vom Erwerb und Ver—⸗ ust der Gebietshoheit, von der Gebietshoheit im Gemeinbesitz (Kondominat), von den dtzenungen der Gebietshoheit (Staatsdienstbarkeiten und Verwandtes) gehört in das Völkerrecht. — 3. Die bisherigen Erörterungen ließen bereits mehrfach das dritte Element des Staatsbegriffs in den Gesichtskreis eintreten: die Staatsgewalt. Heißt es zum ersten: kein Staat ohne Volk, und zum zweiten: kein Staat ohne Land, so steht drittens fest: kein Staat ohne oberste Gewalt (Staatsgewalt, Staatsherrschaft, Imperium). Die Staatsgewalt ist die höchste der in Voll und Land sich auswirkenden Gewalten; sie chließt Land und Leute mit Herrscherkraft zu einer Einheit zusammen Näheres über die Staatsgewalt s. 8 8). Diese Einheit ist der Slaat. Die Synthese der drei Elemente ergibt die einfache Grunddesinition: der Staat ist die Vereinigung der Menschen eines bestimmten Gebietes unter einer obersten Gewalt. II. Die rechtliche Natur des Staates. — Bis zu diesem Punkte des Nachdenkens über den Staat herrscht im großen und ganzen Einigkeit unter den Vertretern der Wissenschaft, denen die waren und sind. Erst von hier ab, bei weiterem Forschen, bei stecht Innnr weiteren Orientierung über einschlägige Fragen vgl. v. Herrnritt, Naltionalität und