454 IV. ffentliches Recht. dem Bestreben, das innerste Wesen des Staates zu erkennen, setzt Streit ein. Es tauchen die Fragen empor: wie ist die „Vereinigung“ des Volkes unter einer obersten Gewalt zu denken, wie zu erklären? welchem sonst bekannten rechts- oder sozialwissenschaftlichen Begriff entspricht sie, welches ist die Quelle der obersten, der Staatsgewalt? ist diese Gewalt der Ausdruck einer Einheit? laßt sich diefe Einheit rechtlich konstruieren und wie? Diese und andere Fragestellungen bilden das Arbeitsgebiet der sog. Staat s-— theorien. Von ihnen, ihrer geschichtlichen Aufeinanderfolge und ihrem heutigen Stande ist bereits in einem anderen Teile dieser Eneyklopädie gehandelt worden (J S. 11ff.). Man erinnert sich, daß die Zahl und Mannigfaltigkeit dieser Ansichten über den Staat sehr groß ist, vergleichbar etwa den Strafrechtstheorien, deren Fülle ja gleichfalls einen Beleg für die bekannte Tatsache liefert, daß in den großen Grund- und Streit— fragen der Rechtswissenschaft jeder denkbare Standpunkt schon betreten, jede mög— liche Ansicht auch ausgesprochen ist. Lassen wir die markantesten Gruppen und Typen der Meinungen über die Natur des Staates hier vorüberschreiten, so fällt der Blick zu⸗ nächst auf eine Reihe von nicht-juristischen, d. h. solchen Theoremen, welche eine recht s begriffliche Erklärung des Staates nicht geben können oder dieses nicht einmal wollen. Zu dieser Gruppe gehört: Ldie sog. Tatsachens oder Machttheorie. Ihr ist der Staat einfaches Faktum, eine juüstisch nicht weiter qualifizierbare Macht herrschender Personen über Beherrschte (so: griechische Sophisten, Spinoza, Haller; von Modernen neigen der Machttheorie zu v. Seydel und Lingg). Diese Lehre ist von allen gangbaren Staats- theorien die unbefriedigendste. Ein wuͤnschenswertes Attribut der Staatsgewalt, tat— ächliche Macht, erklärt fie für den Staat selbst. Die Frage, woher diese Macht stammt, von welcher Art ihr Subjekt ist, wird gar nicht aufgeworfen. — 2.MDie theologische stheokratisched) Staatstheorie. Der Staat ist ausreichend erklärt —— Fürwahr⸗ halten der Tatsache, daß er auf göttliche Einsetzung zurückzuführen ist, Gottes Willen unmittelbar verkörpert, ein bescheidenes Seitenstück zu der Kirche. So Bossuet, Stahl u. a.; Anklänge bei Bornhak. Diese „Theorie“ macht den Staatsbegriff zum Gegenstand des Glaubens. Damit stellt sie sich aber außerhalb des Bereichs der Diskussionsmöglichkeit, denn Glaubensdinge sind ein zwar beliebtes, aber sicher untaugliches Objekt wissenschaft⸗ lichen Streites. — it anderm als Rechtsbegriffen wird operiert, wenn man den Staat mit einem Gebäude, einem Mechanismus, einer Maschine vergleicht (mechanische Staatstheorie des 18. Jahrhunderts; vgl. Gierke, Althustus S, 198, 200) oder ihn, im politischen Stil der Renaissance, ein „Kunstwerk“ nennt (Burckhardt, Kultur der Renaissance in Italien S. 1ff.). Diese Anschauungsweisen betonen, in bewußtem Gegen⸗ satz zu jener theologisch-mystischen Auffassung des Staates, im Staate das Werk des Menschenwillens und der Menschenhand; sehr richtig, gewiß, aber als Juristen wollen wir wissen, welcher rechtswissenschaftlichen Kategorie sich dies gewaltigste aller Menschen— wyerke einfügt. Gebäude, Maschine und Kunstwerk sind mit nichten Rechtsbegriffe. — — Nicht anders wird das Urteil aber auch über die bedeutsamste der nicht-juristischen Staatstheorien, die organische Staatstheorie, zu lauten haben. Diese will den Staat als lebendigen Organismus, geradezu als Lebewelen höherer Ordnung begreifen. Dogmen— zeschichtlich angeschaut ist es ein Rückschlag Fegen e18. Jahr⸗ hunderts und die ihm adäquate mechanische Staatsauffassung gewesen, als die organische Theorie, welche in das Altertum zurückreicht und 3z. B. der platonischen Philosophie schon vollkommen geläufig war, von der historischen Rechtsschule des 19. Jahrhunderts (Eichhorn, Niebuhr, Puchta, Savigny) hervorgezogen und aufs neue belebt wurde. Die mechanische Staatslehre hatte im Staate das Werk nicht sowohl menschlichen Willens als menschlicher Willkür erblickt; hiergegen Front machend wies die historische Schule mit Nachdruck auf die natürlichen Entwicklungsgesetze hin, welche, über Menschenmacht und -Willkür erhaben, das Werden und Vergehen in der Natur und auch das Blühen and Welken der Staaten bestimmen. Damit war sowohl der Naturwüchsige, das organisch Gewachsene wie das historisch Gewordene im Staate betont, und die Bezeichnung des Staates als Organismus sollte die zusammenfassende Formel für beides sein. Die