1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 461 Jellinek, Staatsl. 674 ff.) ist eine auf einem besonderen Rechtsgrunde beruhende, Tuf Dauer eingerichtete Gemeinschaft zwischen einer Mehrheit von Staaten. Das Moment des besonderen Rechtsgrundes hebt die Staatenverbindung ab bon der allgemeinen, universalen Gemeinschaft der Stacdten, welche die Grundlage des Hoͤlkerrechts bildet. Durch ihren dauernden und institutionellen Charakter. unterscheidet sich die Staatenverbindung einerseits von vorübergehenden internationalen Vereinigungen aller Art, andererseits von zwischenstaatlichen Verträgen, die, wenngleich auf langere, vielleicht unbestimmte Zeit abgeschlossen (dauernde Schutze und Trutzbünd⸗ aisse u. dgl.), während dieser Zeit wohl Lrechtliche Beziehungen zwischen den Staaten ichaffen, nicht aber in bleibenden Einrichtungen, gemeinsamen Institutionen der Ver⸗ zuͤndenen objektiviert erscheinen. Die Rechtstatsache, auf welche die Staatenverbindung sich gründet, kann dem Völkerrecht oder dem Staatsrecht angehören, und unterscheidet man demgemäß völkerrecht⸗ liche und staatsrechtliche Staatenverbindungen. 1) Die ooblterrechtliche Verbindungsweise zeigt die Staaten im Status oertragsförmiger, letzten Endes auf dem selbsteigenen Willen der Gebundenen beruhen⸗ der Bindung; das Völkerrecht und nur das Volkerrecht bestimmt Art und Maß der— Bindung. Anders die staatsrechtlichen Verbindungen. „Verbindung“ bedeutet hier Ver⸗ strickung in ein Unterwerfungsver hältnis, Subjektion einer Staatsgewalt unter die andere, Beherrschung der ersteren durch die letztere; die Pflichten des untergeordneten Staates beruhen nicht auf nernationaler Vertragstreue, sondern auf dem Willen des Herrn. Die völkerrechtlichen Staatenverbindungen lassen sich in drei Gruppen einteilen: einseitige Abhängigkeitsverhältnisse, Gemeinschaften, Gesellschaften. Die erste Gruppe zeigt als vorherrschendes Prinzip die Ungleichberechtigung der berbundenen Staaten“ ein Staat oder eine Mehrheit von solchen hat sich in Abhängig— sit hen einem anderen Staate begeben. Das Prototyp dieser Art von Staatenverbindungen st das Protektorat oder die Schutzherrschaft (s. die Darstellung des Völkerrechts). Da— Jegen beruhen die Gemeinschafts- und Gesellschaftsverhältnisse auf Gleichberechtigung der Verbundenen (daher zusammenfassende Bezeichnung nach Bornhak: „Koordinations⸗ erhältnisse“). Die privatrechtlichen Analogien dieser völkerrechtlichen Verbindungstypen ind die communio (B. G. B.: Gemeinschaft“) einerseits, die sociétas („Gesellschaft“) andererseitsz, und kann man dementsprechend hier auch von Staatenkommunionen und Staatensozietäten reden. Eine Staatenkommunion ist gegeben, wenn mehrere Staaten ein Organ zemeinsam haben. Hierher gehören Verhältnisse wie z. B. die Gemeinsamkeit des Ober— andesgerichis unter den thüringischen Kleinstaaten, den Hansestädten, die gemeinsame Ständeversammlung der beiden Großherzogtümer Mecklenburg, vor allem aber die durch Bemeinschaft des monarchischen Staatsoberhauptes charakterifierten, Unionen“. Man unterscheidet üblicherweise den Fall der Personal- von dem der Realunion. In beiden Fällen erscheint eine und dieselbe Person als Monarch zweier oder mehrerer Staaten, welche insoweit also „uniert“ sind, während eine weitere Organ- oder sonstige Rechtsgemeinschaft zwischen ihnen nicht begriffswesentlich ist. Die Personal- verhält sich zur Realunion wie der Rechtsbegriff des Zufalls zu dem der Abficht. Bei der Personalunion ist die Gemeinschaft eine rechtlich zufällige, von den Verfassungen der unierten Staaten nicht geforderte noch festgelegte Tatsache, »ine communio inecidens (Jellinek, Staatsl. 687). Regelmäßig entsteht die Personal⸗ union durch Erbgang, d. h. dadurch, daß dem Herrscher eines Staates durch die Thron— folgeordnung eines anderen Staates die Krone auch des letzteren anfällt (so die früheren, nachmals aufgelösten Personalunionen zwischen England und Hannover, den Niederlanden und Luremburg); doch sind auch andere Entstehungsweisen denkbar und dagewesen, wie twa die Berufung des Monarchen von Aauf den Thron von B durch Wahl oder internationalen Rechtsakt (vgl. die Verbindung zwischen Belgien und dem Kongostaat, die einzige Personalunion in der heutigen Sltaatenwelt). In derselben Weise, wie sie