162 IV. ffentliches Recht. begründet worden ist, kann die Personalunion sich auch wieder lösen, so insbesondere dadurch, daß das Thronfolgerecht der unierten Staaten wiederum verschiedene Personen in dem einen und dem anderen Staate beruft. Man denke an den Fall, daß in dem einen Staate agnatische, in dem anderen Staate kognatische Thronfolge gilt, nach dem Tode des söhnelos verstorbenen gemeinsamen Monarchen also dessen einzige Tochter in dem einen Staate succediert, in dem anderen aber nicht succedieren kann und einem Seitenverwandten weichen muß (Auflösung der niederländisch-luxemburgischen Versonal⸗ union 18983). Im Gegensatz zu der Personal— hat die Realunion nichts von einer communio ineidens an sich; sie ist eine Gemeinschaft nicht des Zufalls, sondern der Absicht, beruhend auf dem einhelligen Willen der unierlen Stagten. Ob dieser Wille ausdrücklich in einer Vereinbarung erklärt ist oder stillschweigend bestätigt wird, ist unerheblich; nur auf den Inhalt des Willens kommt es an, nämlich auf das Vorhandensein der Absicht, daß die Person des Monarchen den Staaten stets und unter aͤllen Umständen gemeinsam sein soll. Weitere Gemeinsamkeiten, wie etwa gemeinsame Ministerien oder parlamen⸗ tarische Einrichtungen, werden auch hier durch den Begriff nicht erfordert, kommen aber vor, wie z. B. in Osterreich-Ungarn. Außer Osterreich und Ungarn bieten gegenwärtig noch Schweden und Norwegen das Bilb einer Realunion:; ein Beispiel aus früherer Zeit ist Schleswig-Holstein. Gesellschaftsverhältnisse zwischen Staaten, Staatensozietäten liegen vor, sofern mehrere Staaten behufs gemeinsamer Verfolgung gemeinsamer Zwecke sich zu zinem Verein zusammentun, ohne jedoch in ihrem Verhältnis zu⸗ und gegeneinander den Boden des „Vertragskomments“, der völkerrechtlichen Koordination zu verlassen und ohne ihren Verein zu einer selbständigen staatlichen Persönlichkeit, mit anderen Worten zum Staate über Staaten zu steigern. Die hierhergehörigen Staatenverbindungstypen lassen sich mannigfach klassifizieren. Trennende Kriterien sind: einmal das Vorhanden— sein oder Nichtvorhandensein besonderer O rgane, welche mit Wahrnehmung der Sozietäts⸗ aufgaben betraut sind; man unterscheidet hiernach organisierte und nichtorganisierte Staatensozietäten. „Organisiert“ waren die sogleich zu erwähnenden Staatenbünde, wie insbesondere der Deutsche Bund; auch der ehemalige Deutsche Zollverein und viele der modernen sog. internationalen Verwaltungsvereine, z. B. der Weltpostverein (s. die Dar— stellung des Völkerrechts) gehören zu der Klasse der organisierten Staatensozietäten. „Unorganisiert“ ist z. B. die lateinische Münzunion. Eine andere Einteilung der zwischen⸗ staatlichen Gesellschaftsverhältnisse sieht auf den Zweck der Assoziation und unterscheidet hiernach: Assoziationen mit administrativen (d. h. im Bereiche der staatlichen Kultur— aufgaben liegenden) Zwecken, z. B. die erwähnten internationglen Verwaltungsvereine, — und Assoziationen mit politis chen Zwecken (Aufgaben, die dem Bereiche des staatlichen Machtzwecks angehören. Das Hauptbeispiel einer politischen Staatengesellschaft ist der sog. Staatenbund. Der Staatenbund ist eine zu politischem Zwecke begründete, organisierte Staatensozietät. Ein Rechtsbegriff, vornehmlich abstrahiert aus den Staatendverbindungen, welche in Nordamerika (1778 51787), in der Schweiz (1815 bis 1848) und in Deutschland, hier in Gestalt des Rheinbundes und Deutschen Bundes, durchweg als geschichtliche Vorstufe der nachmals erreichten vollkommneren, bundesstaat⸗ lichen Einigung besianden. Die Einzelheiten dieser in der gegenwärtigen Staatenwelt nicht vertretenen Assoziationsform werden unten (88 5, 6) an den beiden deutschen Bei⸗— spielen, namentlich an dem Deutschen Bunde, näher demonstriert werden. 2. Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen zeigen eine Mehrheit von Staaten als Untertanen einer höheren, gleichfalls staatlichen Gewalt, derart, daß der herrschende und die beherrschten Staaten mitsammen eine politische Einheil hoherer Ordnung, einen Staatenstaat (im weiteren Sinne) oder zusammengesetzten Staat darstellen. Zwei wesentlich verschiedene Gestaltungs- und Organisationstypen dieser Ver— bindungsweise sind dentba ung dagewesen; ihr Gegensatz ift analog demjenigen, welcher die Herrschafts? und Genossenschaftsverbände des alteren deutschen Rechts (GGierke,