164 IV. ffentliches Recht. Mehrheit nichtsouveräner Staaten, welche an der Bildung seines Willens verfässungsmäßig beteiligt sind. Es sei hier von vornherein zugegeben, daß der hiermit bezeichnete Begriff des Bundesstaates vorzugsweise auf die deutschen Verhältnisse, die Eigenart des Deutschen Reiches berechnet ist. Daß und inwieweit dies der Fall, inwiefern gerade das Deutsche Reich die Begriffsmerkmale des Bundesstaates: Staatlichkeit des Bundes wie aller seiner Glieder, Souveränetät des Bundes, Anteilnahme der Glieder (Einzelstaaten) an der Bildung des Bundes-(Reichs-)willens ausprägt, soll später, bei Erörterung der recht— lichen Natur des Reiches (unten 8 10), nachgewiesen werden. F—3. Die Staatsgewalt. J. Begriff. Staatsgewalt und Recht. — Der Staat hat, als eine Person im Sinne Rechtens, seinen Willen. Der Staatswille vermag zunächst alles, was andere juristische Personen auch können und dürfen. Das privatrechtliche Wollen des Staates, wie es uns in seiner Gebarung als „Fiskus“ entgegentritt, unterscheidet sich in nichts von der Willensmacht, welche jeder physischen oder juristischen Person zukommt. Wir sehen hier den Staat im Bürgerkleide des Privatmannes, sehen, wie er nichts weniger, aber auch nichts mehr vermag, als die Kräfte der für alle und jeden gegebenen Rechts— ordnung für seine Interessen in Bewegung zu setzen, — wie er besitzt und verliert, wagt und gewinnt, veräußert, kauft, erbt, wie er, um zu dem Seinigen zu kommen, prozessieren und auf Klage seiner Gläubiger vor den Gerichten Rede stehen muß. Vor welchen, wessen Gerichten? Vor seinen eigenen, die er als Bewahrer seiner Rechtsordnung ein⸗ zesetzt hat durch seinen Willen, — einen Willen, der hier uun freilich nach Art und Maß nichts mehr gemeinsam hat mit dem Wollen und Können der Privatpersonen. An diesem Beispiel, der Gerichtsbarkeit, sehen wir: der Sitaat hat außer der gemeingewöhnlichen, aus dem Wesen der Rechtspersönlichkeit folgenden, weiterhin eine ihm eigene Willensmacht. Diese heißt Staatsgewalt (Synonyme: Staatshoheit, Imperium). Ihr Wesen lehrt das Wort Gewalt: Gewaltk hat, wer die Freiheit der Menschen durch Befehl und Zwang beschränken darf. Gewalthabender Verbände gibt es nun viele im Staate: legen doch die Gemeinden ihren Bürgern und Einwohnern Steuern auf, erteilen doch die Kirchen und andere öffentliche Korporationen ihren Mitgliedern bindende und zwingende Vorschriften von mancherlei Art, Vorschriften, welche den Gebundenen binden, nicht weil er will, sondern weil „man“, weil der Verband, die Korporation will. Auch läßt die Bezeichnuung Staats gewalt deutlich erkennen, daß das Prädikat des Gewalthabers auch noch anderen Wesen und Gemeinwesen außer dem Stagate zukommen mag. Der Staat hat in seinem Machtbereiche nicht die einzige Gewalt. Aber er allein “hat die herrschende Gewalt. Staatsgewalt ist die dem Staate ausschließlich zustehende Fähig— keit, Land und Leute zu beherrschen. Damit will gesagt sein einmal: die Staats⸗ gewalt ist die oberste Gewalt ihres Bereichs, ihr Befehl hat den Vorrang vor den Befehlen der anderen, untergeordneten Gewalten des Lanbes, ihr Wille bricht jeden Widerstand. Ferner aber und mehr: Befehlen und Zwingen ist ein dem Staate aus— schließlich vorbehaltenes Tun. Die Staatsgewalt hat in hrem Herrschaftsbereich das Monopol des sozialen Zwanges. Das ist eine Haupterrungenschaft der modernen Staatsentwicklung, ein Satz, der heute unumstritten gilt, freilich nicht immer gegolten hat. Die weiter zurückliegenden Entwicklungsstufen der Staatsgewalt sind allenthalben gerade dadurch charakterisiert, daß der Staat die bezeichnete überragende, alleinherrschende Stellung nicht innehatte noch beanspruchte. Dies gilt insbesondere von der Gestaltung der politischen Verhältnisse im Mittelalter. Diejenige Macht, welche beispielsweise in Deutschland der Hauptträger der neueren Staatsbildung gewesen ist, die landesherrliche Gewalt (Landeshohett), erscheint im Mittelalter und noch geraume Zeit nachher vurchaus nicht im Alleinbesitz aller Herr— schafts. und Zwangsgewalt innerhalb ihres Territoriums; dort gibt es vielmehr mancherlei