4166 IV. Hffentliches Recht. BF Der Gefahr eines Mißverständnisses ist hier noch vorzubeugen. Mit dem Satze: nur der Staat herrscht, er allein kann zwingen, niemand außer ihm kann infolgedessen Recht setzen, ist begreiflicherweise nicht behauptet und soll nicht gesagt sein, daß die Staatspersönlichkeit, in Gestalt ihrer Organe, es immer selbst sein muß, die in dem ihr unterstellten Gemeinleben befehlend und zwingend auftritt. Aber wer immer solches tut, kann dies nur, weil und soweit der Staat ihn dazu ermächtigt, ihm seinen Arm, seine Herrschermacht geliehen hat. Die volle, im modernen Staate verkörperte Entwicklung und Entfaltung der Staatsgewalt bedeutet nicht Vernichtung alles außerstaatlichen Herrscherrechts, sondern alles außerstaatlichen eigen en (ursprünglichen) Herrscherrechts. Das Dasein gewalthabender, mit Zwangsbefugnissen ausgestatteter Verbände, Korpora— tionen u. s. w., die nicht Abteilungen des Staates, sondern eigene, vom Staate ver— schiedene, ihm gegenüber selbständige Persönlichkeiten darstellen, ist, wie bereits vorhin, unter Bezugnahme auf die Finanzhoheit der Gemeinden und die analogen, sowie ander— weiten Zwangsrechte der Kirchen und öffentlichen Genossenschaften, angeführt, mit dem Wesen der Staatsgewalt keineswegs unvereinbar, — wofern nur diese eigenen Verbände und untergeordneten Gewalthaber nicht als Träger eigenen Herrschaftsrechts auftreten, die Rolle von Staaten im Staate spielen wollen. Herrschaft und Zwang eignen als lus proprium nur der Staatsgewalt; in der Hand jedes anderen, vom Staate ver— schiedenen und ihm an sich untergeordneten Subjekts ist das Befehlen-können, das Zwangs— vermögen ein ius delegatum, ein Hoheitsrecht, welches der Inhaber, bildlich gesprochen, vom Staate zu Lehn trägt. II. Eigenschaften der Staatsgewalt. — Die Eigenschaft der Staatsgewalt als einer durchaus ursprünglichen, nicht weiter ableitbaren, nicht „lehnrührigen“ Herrscher— macht wurde soeben besprochen. Weitere Attribute der Staatsgewalt sind Einheit und Unteilbarkeit. Die Staatsgewalt ist „une et indivisible“. Im Grunde ist hier mit zwei Worten Eines gesagt; es ist eine Eigenschaft der Staatsgewalt bezeichnet, welche das Wesen des Subjekts der letzteren unmittelbar zum Ausdruck bringt. Subjekt der Staatsgewalt ist der Staat selbst (s. unten III). Der Staat verhält sich zur Staatsgewalt wie der Mensch zu seinem Willen. Ist nun — wie oben ausgeführt — der Staat eine Einheit, und zwar eine Personeneinheit, ein mit Persönlichkeit begabtes Wesen, so muß dieser Personeneinheit, wie bei allen anderen phy⸗ sischen und juristischen Personen, die Einheit des Willens entsprechen. Eine Persönlich— keit kann nicht zwei Willen haben, der Wille des wollenden Subjekts ist eine Größe, welche sich nicht teilen läßt, ohne die Einheit des Subjekts selbst aufzuheben. Eine Zer— spaliung der Staatsgewalt in mehrere Teile würde die Zerfällung des Staates in ebenso diele selbständige, neue Staatswesen zur Voraussetzung wie zur Wirkung haben. Das Prinzip der Unteilbarkeit der Staatsgewalt wird nicht widerlegt durch die Erscheinung des Bundesstaates, welche zeigt, wie die einem modernen Einheitsstaate normalerweise obliegende Gesamtleistung, der in diesem Sinne volle staatliche Wirkungs- kreis planmäßig unter die Zentralgewalt und die Einzelstaatsgewalten aufgeteilt ist. Über die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung ist unten, im Kapitel „Wesen und Inhalt der Reichsgewalt“, des näheren zu reden; für den gegenwärtigen Zusammenhang genügt es, folgendes Moment hervorzuheben: was in Deutschland an Angelegenheiten“ (Art. 4 der Reichsverfassung) einerseits der Reichsgewalt zugeteilt, andererseits für die Einzelstaatsgewalten zurückbehalten ist, ist nicht die Substanz einer deutschen Gesamtstaatsgewalt — eine solche gibt es nicht —, sondern es ist der Inbegriff aller Kompetenzen und Aufgaben, welche, wenn Deutschland (Reich mitsamt den 26 Einzel⸗ staaten) ein Einheitsstaat wäre, diesem Einheitsstaat obliegen würden. Die Kompetenz- verteilung im deutschen wie in jedem anderen Bundesstaate läßt sich also nicht als Beweis anführen für die Möglichkeit der Tatsache, daß eine und dieselbe Staatsgewalt zerteilt werden und pro partibus divisis sechsundzwanzig Inhabern zustehen könne. Sondern in dieser Verleilung ist zu erblicken die durch die Reichsverfassung bewirkte Zumessung eines bestimmten Inhalts und Wirkungaskreises an sechsundzwanzig verschiedene Staats⸗