1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 467 gewalten, von denen keine ein — begriffsunmögliches — Fragment einer Staatsgewalt, sondern jede eine ganze, einheitliche und unteilbare Staatsgewalt darstellt. Zwischen Reich und Einzelstaaten“,ist daher weder die Souveränetät noch die Staatsgewalt geteilt. Ge— — —— die subjektive Tätigkeit, die sich auf diese Objekte bezieht.“ (Jellinek, Staatsl. 459.) Ebensowenig wie die vorstehend geschilderte bundesstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Einzelstaatsgewalt kann die sog. konstitutionelle Gewalten-— keilung innerhalb eines und desselben Staatswesens dem Satze von der Unteilbarkeit der Staatsgewalt entgegengehalten oder umgekehrt, wie oft geschieht, mit dem Hinweis auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt bekaämpft werden. Gewaltenteilung in diesem Sinne bedeutet Verteilung der drei in der Staatsgewalt enthaltenen Grundfunktionen —DDD— gegenseitig unabhängige, einander nicht hierarchisch übers und untergeordnete Staatsorgane bezw. Organgruppen. Durch das Prinzip der Gewaltenteilung soll nicht die eine und unteilbare Staatsgewalt zer⸗ crrückt, soll keineswegs die Gründung von drei Staaten im Staate unternommen, sondern es soll der Staatsgewalt eine gewisse organisatorische Gestaltung gegeben werden, welche m allgemeinen dem Gedanken der Arbeitsteilung Rechnung trägt, im besonderen aber zum Zweck hat, eine Beteiligung des Volkes bei der Bildung des gesetzgebenden Staats⸗ willens herbeizuführen, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gesetzmaͤßigkeit der Ver— waltung zu gewährleisten. Das Nähere s. unten 8 48. Wer die Gewaltenteilung in dem vorgestellten Sinne für unvereinbar hält mit der Einheit und Unteilbarkeit der Staats⸗ gewalt, müßte behaupten, daß diese Einheit nur dann gewahrt ist, wenn alle Funktionen der Staatsgewalt in einem Universalorgan konzentriert und vereinigt sind. Eine dahin⸗ zehende Behauptung würde aber nicht sowohl, wie Haenel (Staatsrecht J 93) mit Recht bemerkt, in unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen stehen; — es ließen sich ihr auch die ebenso bekannten wie unbestreitbaren Tatsachen entgegenhalten, daß durch die Mehrheit seiner Organe und Glieder die Einheit des Lebewesens nicht aufgehoben wird, daß die Vielfältigkeit der Räder und Hebel die Einheit der Maschine anicht alteriert. — Was sonst noch der Staatsgewalt an Eigenschaften zugeschrieben zu werden pflegt, läuft bisweilen auf leere Redensarten, nicht selten aber auch auf Unrichtigkeiten hinaus. Ersteres gilt von der „Heiligkeit“ und „Ewigkeit“, letzteres von der „Unverantwortlichkeit“ der Staalsgewalt (vgl. z. B. Maurenbrecher, Staatsr. 830). Unverantwortlich ist die Staatsgewalt jedenfalls dann und insoweit nicht, als sie an Rechtsschranken gebunden ist. Ist sie dies, so ist sie auch, selbstverständlich, für die Innehaltung dieser Schranken verantwortlich, haftet sie für deren Überschreitung. So tritt, bei durchgeführter Gewalten⸗ teilung, die Staaisgewalt als Verwaltung (ollziehende Gewalt) den Untertanen in rechtlicher Gebundenheit gegenüber und erscheint insofern allerdings „verantwortlich“. Verantwortlich ist die Staatsgewalt des Einzelstaates im Bundesstaat für Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Zentralgewalt (vgl. Art. 19 der deutschen Reichsverfassung: wenn Bundesglieder — d. h. Einzelstaaten — ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Erxeku— tion ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken). Verantwortlich sind Staat und Staatsgewalt vor allem in der Gebarung anderen Staaten gegenüber, im internationalen, durch das Völkerrecht geregelten Verkehr; die Verantwortlichkeit er⸗ streckt sich hier darauf, die völkerrechtlich geschützten Interessen dritter Staaten zu achten, völkerrechtliche Deukte(f. über diesen Begriff v. Lis zt, Völkerrecht 8 20) zu meiden. Die hie und da (vgl. wiederum Maurenbrecher a. d. O.) hervorgehobene Unwiderstehlichkeit· der Staatsgewalt ist nur ein anderer Ausdruck für die Herrscher— stellung innerhalb ihres Gebietes. Ein Widerstand gegen den Staat, von dem alle Rechtsordnung ausgeht, gegen die kons Jegum, läßt sich rechtlich nicht begründen. Eingehendere Betrachtung verlangt die Frage, ob Unabhängigkeit zu den essentiellen Eigenschaften der Slaatsgewalt gehöre. Diese Frage kommt auf eines hinaus 30*