468 IV. Offentliches Recht. mit der anderen, ob Souveränetät zu denjenigen Attributen gehöre, ohne welche der Staat nicht mehr Staat ist. Denn Souveränetät bedeutet Unabhängigkeit des Staates von Mächten, welche außer and über ihm stehen. Der Staatsgewalt kommt das Prädikat „souveran“ zu, weil und soweit sie von Gewalten außer und über ihr rechtlich unabhängig ist und in freier Selbst⸗ bestimmung darüber befindet, was sie darf und soll. Nennt man, wie berechtigt und vielfach üblich, den Inbegriff dessen, was ein Gemeinwesen oder ein anderes Subjekt des öffentlichen Rechts darf und soll, die „Kompetenz“ dieses Subjekts, so läßt sich der Be— griff der Souveränetät dahin formulieren: Souveränetät ist die rechtliche Freiheit eines Gemeinwesens in Bezug auf die Selbstbestimmung seiner Kompetenz. Oder noch kürzer: Souveränetät ist Rechtsmacht eines Gemeinwesens über seine Kompe— zenz (o Laband, Haenel und die herrschende Lehre). Die Geschichte des Souveränetätsbegriffes ist, wie neuere und neueste Unter⸗ juchungen erwiesen haben (vgl. außer G. Meyer, Staatsr. 16ff., jetzt ganz besonders Jellinek, Allg. Staatsl. 394254831), mit, der Entwicklungsgefchichte des modernen Staates aufs innigste verbunden. Der Begriff selbst ist die theoretische Formel für die an ihr Ziel gelangte Emanzipation des mittelalterlichen Staates von den Mächten, welche dem Emporstreben, der Expansion seiner Gewalt hindernd in den Weg traten. Diese Mächte waren: einerseits die universalen Gewalten des Reiches und der Kirche, anderer— seits die auf ihr eigenes Recht trotzenden Herrschaftsträger innerhalb des Staates, die ständischen Mächte feudalen und kommunalen Charakters, Vasallen und Staͤdte. Von den ersteren beiden loszukommen und der letzteren Herr zu werden, die von Kaiser und Papst prätendierte Weltherrschaft abzuschütteln, die Feudalgewalten aber niederzuschlagen und aufzusaugen gelang auf dem Kontinent zuerst dem französischen Staat. Früher als anderwärts ist dort die Staatsgewalt zur Unabhängigkeit nach außen, zur Unbeschränkt— heit nach innen durchgedrungen, und für diese, durch die Überwindung äußerer und innerer Widerstünde gewonnene Doppeleigenschaft wurde ein dbereits vorhandenes, aber in anderweitem Sinne verwendetes — Wort gebräuchlich, das Wort Souveränetät französisch souvöraineté, in lateinischen Texten maiestas). Dieser Sprachgebrauch führt zurück auf Jean Bodin und seine „six livres de la République“ (1576); mehr: mit Bo din beginnt die jahrhundertelang herrschende und noch heute vielfach vertretene Theorie, welche in der Souveränetät ein essentielles, unentbehrliches Merkmal jeder Staatsgewalt erblickt. Bodin sagt (11 und Bs seines zitierten Werkes), daß der Staat eine gerechte Herrschaft über eine Vielheit von Familien sei, ausgestattet mit souveräner Gewalt; Souveränetät aber sei die höchste und aller Rechtsschranken ent— zundene Gewalt. Bei dieser Vorstellung einer puissance souveraine, der Gewalt im Superlativ, denkt nun schon ihr Urheber Bodin in leicht erkennbarer Begriffsvermengung an zwei gerschiedene Dinge: an die höchste Gewalt des Staates und die höchste Gewalt im Staate. Höchste Gewalt des Staates bedeutet — nicht etwa Gewalt über andere Staaten, Weltherrschaft, denn der Gedanke der Staatensouveränetät beruht ja gerade auf der Negation jeder Art von Weltherrschaft, sondern — Unabhängigkeit nach außen, Unbeschränktheit nach innen. Hoöchste Gewalt im Staate aber eignet der Person oder Personenmehrheit, welche nach der Verfassung des Staates die Fülle der Staatsgewalt in sich vereinigt, welche jene Unabhängigkeit zu wahren, jene unbeschränkte Herrschaft auszuüben berufen ist. In Frankreich waͤr es der nationglen Monarchie, dem Königtum gelungen, der Staatsgewalt zu beidem, zur Unabhängigkeit wie zur Unbeschränkt— heit, zu verhelfen, und indem man nun das, was solchergestalt die Krone für den Staat errungen hatte, zusammenwarf mit der Stellung der Kroͤne und ihrer Träger im Ver— fassungsaufbau des Staates, indem man das eins wie das andere „Souveränetät“ nannte, wurde dies Wort bezeichnend für zweierlei: für die Unabhängigkeit und Unbeschränktheit der Staatsgewalt (Erhebung Frankreichs zur europäischen Macht und Überwindung der ständischen Gewalten im Janern) und sodann für die abf olute Monarchie, die Jellinet, Staatsl. 407.