470 IV. ffentliches Recht. zwischenstaatliche Gemeinleben, die „Staatengemeinschaft“, ist nicht zu einer mit universaler Herrschermacht ausgestatteten Gesamtpersönlichkeit organisiert. Es zeigt eine Gemeinschaft, kein Gemeinwesen. Das Völkerrecht: ein Gemeinwille, der nicht mehr und nichts anderes ist als der Wille aller, der das einzelne Glied der Gemeinschaft, den Staat, nur bindet, soweit und solange er von letzterem als sein eigener und der Gemeinwille anerkaunt wird, Von solcher Art ist das Völkerrecht. Es gilt für den einzelnen Staat nicht vermöge Unterwerfung unter eine höhere Herrschermacht, sondern kraft Selbstbindung an einen Gemeinwillen, der nicht anders erzeugt werden kann als durch das freie Einverständnis und die Anerkennung aller. Das Völkerrecht bindet, aber es unterwirft nicht. Es schmälert daher begrifflich die Souveränetät der einzelnen Staaten um keines Haares Breite. Was vom Völkerrecht überhaupt, das gilt auch von den auf seinen Normen beruhenden konkreten Rechtsverhältnissen, insbesondere den Staatsverträgen. Vertrags— mäßige Leistungen, die dem einen Staate dem anderen gegenüber obliegen, sind nicht Pflichten, die von außen und oben her auferlegt werden, sondern Pflichten, die der Ver— pflichtete sich selbst auferlegt, Selbstbeschränkungen seiner Freiheit, Betätigung, nicht Preis— gabe seines freien Selbstbestimmungsrechts. So läßt sich auch Wesen und Inhalt der Staatsverträge dem Souveränetätsbegriff nicht entgegenhalten; das eine verträgt sich mit dem anderen vollkommen, — wobei hier noch ganz abgesehen wurde von dem Rechtsinstitut der eclausula rebus sic stantibus. Diese Klausel, welche „bei Staatsvertraͤgen, die Leistungen bedingen, stillschweigend angenommen wird“ (Bis marck, Gedanken und Erinnerungen II 258), redet deutlich genug von der Art und dem Maß der Verpflichtungs⸗ kraft völkerrechtlicher Verträge: letztere wollen die Kontrahenten nur soweit und solange binden, als jeder von ihnen kraft seines souveränen Ermessens die fernere Erfüllung des Vertrages für vereinbar erachtet mit seinen Lebensinteressen und der Erfüllung des ihm geschichtlich gewordenen Berufs (Preußen 1866). Das Völkerrecht mutet keinem Staate zu, Verträgen auch dann noch Treue zu halten, wenn, bei inmittelst geänderter Sach⸗ und Weltlage, die Treue den, der sie hielte, erdrücken, ja auch nur abdrängen würde von dem Wege, den er selbst, als den rechten, sich vorgezeichnet hat. Schließlich kann jeder Staat seiner Vertragslasten sich entledigen daduͤrch, daß er zum Schwert greift. Der Krieg zerreißt alle zwischen den Gegnern Feschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der völkerrechtliche Vertrag bindet, und er bindet, wie vorstehend gezeigt, nicht unbeschränkt, jedenfalls aber unterwirft er nicht, — es sei denn, daß es Wille und Absicht der Vertragsteile war, ein Unterwerfungsverhältnis zu begründen. Nach Art und Lage des Falles muß entschieden werden, ob alsdann bei dem Staate, der sich in Abhängigkeit von einem anderen Staate begeben hat, Souveränetät noch oder nicht mehr vorhanden ist. Zweierlei erscheint gewiß: einmal kann nicht geleugnet werden, daß ein Staat durch seinen eigenen Willen unwiderruflich auf seine Souveränetät zu Gunsten eines Dritten, eines ihm nunmehr übergeordneten Staatswesens verzichten kan n, — and zweitens, daß ein nur teil weiser Verzicht auf die Souveränetat undenkbar und unvollziehbar ist. Bedeutet, wie gezeigt, Souderänetät höchste, nur durch sich selbst be— stimmte, nach außen und innen unabhaͤngige Macht, so ist klar, daß die Souveränetät sich weder teilen noch beschränken läßt; sie teilen heißt sie vernichten. Souveränetät zehört zu den Eigenschaften, welche ein Staat nur entweder ganz oder gar nicht haben kann. Es fragt sich nun freilich, ob der nichtsouveräne Staat überhaupt noch Staat ist, ob die Souveränetät zu den nicht notwendigen, sondern entbehrlichen Eigenschaften der Staatsgewalt gehört. Die heute herrschende Lehre bejaht diefe Frage. Und mit Recht. Sie verneinen, also behaupten, daß die Souveränetät ein wesentliches Nerkmal des Staatsbegriffes ei, heißt sich in Widerspruch setzen mit der Welt der politischen Wirklichkeit, wie sie ist und zeworden ist. Die Behauptung, daß es nichtsouveräne Staaten nicht gebe noch geben könne, ist ebenso unpolitisch wie unhistorisch; sie wird vor allem widerleat durch das Die Berechtigung oder Nichtberechtigung des völker rechtlichen Sprachgebrauchs, von „halb⸗ ouveränen“ Staaten zu deden, ift hier nicht'zu untersuchen.