1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 475 angehen, zu richten hat und die auch für die beiden anderen „Gewalten“ und deren Träger Ferbindlich sind; — die richterliche Gewalt (puissance de juger), welche die über die Anwendung der ebengedachten Normen, der Gesetze, entstehenden Streitfälle ent— icheidet, — endlich die vollziehende Gewalt (puissance exécutive oder —— welche den Staatswillen handelnd in die Tat umsetzt, in Vollzug der Gesetze. Diese Begriffsbestimmung und gegenseitige Begrenzung der drei Grundfunktionen ist noch heute allgemein angenommen, mit Ausnahme der zu engen und einseitigen Auffassung Rontesquleus vom Wesen der „vollziehenden“ Gewalt, der Berwaltung, wie her neuere deutsche Sprachgebrauch diese Funktion nennt. Wesen und Inhalt der „Ver— waltung“, also des Stückes Staatsgewalt, welches übrig bleibt, wenn man von dem —— ist mit der Vorstellung des bloßen Gesetzvollzuges, der Verwirklichung der vom Gesetz⸗ geber ausgehenden Willensimpulse keineswegs ausreichend gewürdigt. Die Ausführung hon Beschlüssen der gesetzgebenden Gewalt (man denke etwa an ein Gesetz, welches den Bau einer Staatseisenbahn, oder eines Schiffahrtkanals, oder die Einsetzung eines neuen Herichtshofes, oder die Vereinigung zweier Gemeinden anordnet) bildet eine Kategorie von Aufgaben der Verwaltung, nicht die einzige. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn das kompetente Staatsorgan eine Bauerlaubnis oder sonstige Konzession erteilt, wenn Beamte ein— und abgeseßt werden; Verwaltungsakte großen Stils aber unbezweifelt Verwaltungsakte sind: der Abschluß eines Staatsvertrages, die Mobilmachung der be⸗ waffneten Macht, Kriegserklärung und Friedensschluß. Um „Gesetzesvollzug“ im Sinne einer Umsetzung des gesetzgeberischen Willens in die Tat, handelt es sich in diesen wie in unzähligen anderen Faͤllen überall nicht. Die richtige Vorstellung vom Wesen der Verwoltung ist nicht die, daß immer der Gesetzgeber erst wollen muß, damit die Ver⸗ waltung handeln darf, daß die Verwaltungstätigkeit nur von Fall zu Fall durch legis⸗ — lich in Bezug auf die Fassung ihrer Entschlüsse freie, handelnde Staatstätigkeit ist zur Frreichung der Staatszwecke nach Maßgabe und innerhalb der Schranken des Besetzes. Die Verwaltung verhält sich zum Gesetz nicht, wie die Tat zu dem Ent⸗ ichluß, der sie herbeiführt, sondern wie der Wille zu der Norm, die seinem Dürfen Schranken setzt. Die Verwaltung ist durch das Gesetz nicht geleitet, sondern beschränkt. (Weiteres hierüber unten 8 438). Die Unterscheidung zwischen gesetzgebender, richterlicher und vollziehender Gewalt hat bei Montesquieu nicht sowohl die Bedeutung einer rein theoretischen, den Sinn für systematische Ordnung befriedigender Distinktion, sondern vor allem die Tragweite eines politischen Prinzips. Die Gewaltenteilung soll in der Staatsverfassung auch praktisch zum Ausdruck gebracht, soll organisatorisch durchgeführt werden. Denn — so deduziert Nontesquieu in heute noch unübertroffener Klarheit und Schärfe politischen Er— lennens — die Staatsherrschaft artet in Willkür aus, die Freiheit der Beherrschten, der Individuen ist mit Vernichtung bedroht, wenn alle drei Gewalten Einem über— tragen, in einer Hand vereinigt sind. Die drei Gewaolten sollen vielmehr an drei getrennte, voneinander unabhängige Staatsorgane bezw. Gruppen von Staatsorganen derart ver⸗ teilt sein, daß die Organe der einen Gewalt sich nicht einmischen können in das den Drganen der beiden anderen Gewalten vorbehaltene Gebiet, daß z. B. die vollziehende Gewalt (Monarch und Verwaltungsbehörden) nicht dem Richter in den Arm fallen oder, nach der anderen Seite ihre Macht überschreitend, sich zum Gesetzgeber aufwerfen darf Kabinettsjustiz, Aufhebung von Gesetzen im Verwaltungswege). Das Prinzip der Gewaltenteilung richtet seine Spitze vornehmlich gegen die zur Zeit Montées quieus auf dem Kontinent herrschende Staatsform: die absolute Monarchie, mit ihrer Konzentration aller Staatshoheitsrechte in der Person des Monarchen. Hatte dieses Regierungssystem die Freiheit der Individuen negiert, so sollte nun ein Fortschritt erzielt werden durch Negation der Negation: die absolute Monarchie sollte umgestaltet werden nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung und so aus dem absoluten Staat der konstitutionelle, der Verfafsungsstaat'geboren werden, in welchem die Gesetze